Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

News und Wichtiges => Gerichtsurteile => Thema gestartet von: Insokalle am 26. März 2014, 17:26:34

Titel: Anfechtung
Beitrag von: Insokalle am 26. März 2014, 17:26:34
Noch im letzten Jahr entschied der BGH (IX ZR 104/13):
"Bewirkt der Schuldner eine Überweisung, indem er eigene Mittel über das Konto seines Vaters einem Gläubiger zuwendet, so kann sich dieser als Anfechtungsgegner nicht der Möglichkeit verschließen, dass die Zahlung auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruht und die Gläubigergesamtheit benachteiligt."

Vermutlich wieder ein Fall des Irrglaubens, besonders trickreich gehandelt zu haben. Der Gläubiger, der die Zahlungen erhielt, musste sie an die Insolvenzmasse erstatten. Anfechtungsgrund ist § 133 Abs. 1 InsO (vorsätzliche Benachteiligung). Der Anfechtungszeitraum beträgt 10 Jahre.

Hartnäckig hielt sich bisher das Gerücht, dass ein IV mit der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht viel bestellen kann. Ganz einfach ist der sicher nicht aber man es ist andererseits nicht so schwierig, wie es der erste Anschein vermuten lässt.
So oder so, wer einem Gläubiger noch was zukommen lassen will (was der dann auch behalten darf), muss sich schon richtig Gedanken machen.

Titel: Re: Anfechtung
Beitrag von: eidechse am 26. März 2014, 18:57:49
Insbesondere wird diese Frage demnächst auch versträrkt für unsere zukünftigen Verbraucherinsolvenzschuldner relevant werden, da für ab dem 01.07.2014 beantragte Verfahren die Anfechtungsregeln uneingeschränkt gelten. Bisher stand das Anfechtungsrecht ja nicht dem TH sondern den Gläubigern zu, der TH konnte sich nur von den Gläubigern beauftragen lassen.

In Anbetracht der "fürstlichen" Vergütung für Verbraucherinsolvenzverfahren sind umfangreiche Anfechtungsprüfungen da dann schon mal gerne unter den Tisch gefallen und man hat sich - wenn überhaupt - nur um offensichtiliches gekümmert. Das könnte sich jetzt ändern, da es jetzt eine orginäre Aufgabe des TH (der dann auch IV heißen wird) handelt, inkl. Haftungspotential nach § 60 InsO.