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Autor Thema: Anmeldung einer vbuH  (Gelesen 14265 mal)

Insokalle

Anmeldung einer vbuH
« am: 27. März 2014, 19:17:17 »

Vor wenigen Monaten hat sich der BGH (IX ZR 103/13) mit den Voraussetzungen der Anmeldung einer Forderung wegen einer vbuH beschäftigt. Für die Gläubiger ist das insofern wichtig, weil diese Forderungen nicht unter die RSB fallen und nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung weiter verfolgt werden können.

Der BGH hat nun folgendes entschieden: Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist wirksam angemeldet, wenn der geltend gemachte Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten der Gläubiger ihm vorwirft. Eines Vortrags, der sämtliche objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale der behaupteten unerlaubten Handlung ausfüllt, bedarf es nicht.

Das erleichtert dem Gläubiger die Anmeldung einer vbuH. Komplizierte rechtliche Beurteilungen muss er nicht anstellen. Andererseits ist das Ankreuzen eines Kästchens im Vordruck der Forderungsanmeldung zu dürftig. Eine Beschreibung des Falles muss es schon sein.
Für den Schuldner reicht es, dass er sieht, worum es geht und welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Außerdem erhält er vom Gericht eine Mitteilung über die Anmeldung einer vbuH und deren Folgen (§ 175 Abs. 2 InsO). Der Schuldner kann die Anmeldung insgesamt oder nur das Attribut der vbuH bestreiten. Der Widerspruch ist einfach einzulegen und muss nicht begründet werden.
Die abschließende Klärung erfolgt im Rahmen einer Feststellungsklage, wenn Gläubiger oder Schuldner die Sache weiter verfolgen.


Ein Schuldner sollte die Forderungsanmeldungen im Auge behalten. Ich halte es für sinnvoll, sich ggf. vor dem Prüfungstermin die Insolvenztabelle zu besorgen, damit man einen Überblick über die Anmeldungen erhält. Ferner sollte man die Hinweise des Insolvenzgerichts beachten, insbesondere hinsichtlich des Bestreitens einer vbuH, damit diesbezüglich nichts schief geht.

« Letzte Änderung: 27. März 2014, 19:35:31 von Insokalle »
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Der_Alte

  • Gast
Re: Anmeldung einer vbuH
« Antwort #1 am: 27. März 2014, 21:39:57 »

wobei dem Schuldner, der "nur" dem Attribut vbuH widerspricht klar sein sollte, dass er selbst gut damit fährt, die Feststellungsklage noch vor der Erteilung des RSB zu betreiben. Denn nur dann hat er nach erteilter RSB auch wirklich Ruhe bzw., sollte der Gläubiger Recht bekommen haben, klare Verhältnisse.
Andernfalls besteht über Jahre hinweg auch nach erteilter RSB die Unsicherheit, das die Feststellung vom Gläubiger betrieben werden könnte.
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tomwr

Re: Anmeldung einer vbuH
« Antwort #2 am: 25. April 2014, 23:59:43 »

Ein Schuldner sollte die Forderungsanmeldungen im Auge behalten. Ich halte es für sinnvoll, sich ggf. vor dem Prüfungstermin die Insolvenztabelle zu besorgen, damit man einen Überblick über die Anmeldungen erhält. Ferner sollte man die Hinweise des Insolvenzgerichts beachten, insbesondere hinsichtlich des Bestreitens einer vbuH, damit diesbezüglich nichts schief geht.

Also großartig Recherchieren muss der Schuldner nicht, da das Gericht nach §175 Abs.2 eine aktive Informationspflicht gegenüber dem Schuldner hat. Nicht nur, dass eine Anmeldung mit vbuH erfolgt ist sondern auch welche Rechtsfolgen das hat. Wird wohl in aller Regel über den IV/TH in schriftlicher Form erfolgen, da die Gerichte solche Aufgaben gerne delegieren.

Eine Feststellungsklage braucht der Schuldner nicht zu erheben es sei denn die vbuH ist bereits tituliert. Wenn die Höhe der Forderung selbst nicht das gesamte Verfahren ad absurdum führt als Hauptforderung (sagen wir mal 50% oder mehr) würde ich das abwarten. Soll doch der Gläubiger klagen. Wenn er überhaupt Interesse daran hat. So ein Kreuz ist schnell gemacht, bei einer Klage muss man nochmal Geld in die Hand nehmen und die vbuH glaubhaft machen. Das ist ein bischen was anderes als ein Kreuz in der Anmeldung.

Aber bei mir hat ein Gläubiger auch Fracksausen bekommen als ich der vbuH widersprochen habe und er dann ganz formal die Anmeldung der vbuH gleich zurückgenommen hat.  :wink:
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