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Autor Thema: Auswirkung der Enthaftungserklärung (§ 109 InsO) auf NK-Erstattung, Kaution  (Gelesen 12598 mal)

Insokalle


Nun hat sich auch der IX. Senat (das ist der Insolvenzsenat) mit der Enthaftungserklärung des § 109 InsO befasst (Az: IX ZR 136/13).
Auslöser war die Klage einer Treuhänderin gegen die Vermieterin des Schuldners auf Auszahlung des Nebenkostenhuthabens für einen Zeitraum nach Wirksamwerdens der Enthaftungserklärung. Die Vermieterin hatte das Guthaben an den Schuldner gezahlt.

Der BGH setzt sich in der Entscheidung ausführlich mit den Theorien zur Enthaftungserklärung auseinander und zieht Vergleich zur Freigabe der unternehmerischen Tätigkeit (§ 35 InsO). Ergebnis: Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Mietverhältnisses geht mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung in vollem Umfang auf den Schuldner über.

Eine der Folgen ist, dass die Klage der Treuhänderin unzulässig ist.
Vielfach wird daraus geschlossen, dass die Schuldner nach der Enthaftungserklärung das Nebenkostenguthaben bekommen und behalten dürfen. Das ist zunächst ein Fehlschluss, weil die Zulässigkeit mit der Begründetheit einer Klage verwechselt wird. Das Gericht hat hier klargestellt, dass die Frage offen bleiben kann, ob die NK als Neuerwerb zur Masse gehören. Erst bei der Frage der Begründetheit wird nämlich geprüft, wem die NK zustehen. Das kann sich ein Gericht sparen, wenn die Klage schon unzulässig ist. Solche Entscheidungen sind deswegen meist unbefriedigend.

Das scheint auch dem BGH aufgefallen zu sein, denn er erlaubt sich einige weitere Hinweise. Die meisten stammen aus anderen Gerichtsentscheidungen.
In der Tendenz meine ich den Hinweisen entnehmen zu können, dass das NK-Guthaben nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung den Schuldnern gehört und nicht an die Masse abzugeben ist. Das bedeutet, der Schuldner müsste bei seinem Vermieter nachfragen, ob er die Enthaftungserklärung erhalten hat und kann dementsprechend das NK-Guthaben einziehen.

Schwieriger ist es bei der Mietkaution. Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution ist pfändbar, auch während der Mietdauer. Er gehörte also schon bei Verfahrenseröffnung zur Masse. Den Hinweisen des BGH vermag ich nicht zu entnehmen, wie er einen ähnlichen Rechtsstreit mit Enthaftungserklärung entscheiden würde. Hier ist wohl noch gerichtliche Klärung notwendig.

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