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Autor Thema: Eigene Anträge nach IE auf Fremdantrag  (Gelesen 13060 mal)

Insokalle

Eigene Anträge nach IE auf Fremdantrag
« am: 14. Januar 2015, 17:14:48 »

BGH IX ZB 5/14 v. 04.12.2014

Der Beschluss enthält einige interessante Hinweise zum Insolvenzantrag.

Wurde ein Insolvenzverfahren auf einen Fremdantrag eines Gläubigers eröffnet, kann der Schuldner keinen eigenen Antrag und auch keinen Antrag auf Erteilung der RSB stellen. Die eigenen Anträge sind unzulässig, weil zu spät.
Diese und andere Wirkungen bzw. Folgen einer Verfahrenseröffnung treten zu dem in dem Eröffnungsbeschluss genannten Termin und Uhrzeit (§ 27 InsO) ein. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe im Internet wirksam (§ 9 InsO).
Eine Zustellung des Beschlusses an den Schuldner hat auf die Wirksamkeit keinen Einfluss. Auch auf die Rechtskraft kommt es nicht an. Eine Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss hemmt nicht die Wirkungen. Hilfsanträge sind ebenfalls unzulässig.
Somit muss ein Schuldner, der die RSB anstrebt, aufmerksam sein und ggf. schnell reagieren.

Ausnahme:
Bei einem Antrag eines Gläubigers auf Verfahrenseröffnung muss das Gericht den Schuldner darauf hinweisen, dass er zur Erlangung der RSB einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss. Hierfür ist ihm eine angemessene richterliche Frist zu setzen, die in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zustellung der Verfügung betragen sollte. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist, d.h. den Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung und den Antrag auf RSB kann der Schuldner auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam stellen.
Verfahrenstechnisch werden beide Insolvenzanträge miteinander verbunden.
Versäumt das Insolvenzgericht, den Schuldner auf die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, und deren Voraussetzungen nicht oder nicht ausreichend hinzuweisen, darf dies keinen Nachteil für den Schuldner bedeuten. Sollte das Verfahren auf den Gläubigerantrag schon eröffnet sein, ist es ausreichend, wenn der Schuldner nur den Antrag auf Erteilung der RSB stellt.


Die Entscheidung ist noch zum alten Recht ergangen. Die hier maßgebenden Vorschriften sind ab dem 01.07.2014 weitgehend identisch. Die Grundsätze dieser BGH-Entscheidung sollten daher auch nach neuem Recht gelten.

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