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Autor Thema: Enthaftungserklärung bedeutet Freigabe der Mietkaution  (Gelesen 13030 mal)

Insokalle


BGH IX ZB 45/15
Der Leitsatz lautet:
Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei.

Das ist mal wieder eine positive Entscheidung für die Schuldner. Der TH hatte für die Mietkaution die Nachtragsverteilung beantragt. Der BGH hat dies abgelehnt, weil die Mietkaution nach der Abgabe der Enthaftungserklärung des Verwalters (§ 109 Abs. 1 InsO) nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört. Begründet wird dies mit dem Schutz des Mieters vor Obdachlosigkeit und damit, dass die mit der Enthaftungserklärung verbundene Freigabe sich auf dasjenige Vermögen des Schuldners erstreckt, das der weiteren Durchführung des Mietvertrags zuzuordnen ist. Vom Insolvenzbeschlag frei werden deshalb insbesondere alle mietvertraglichen Forderungen des Schuldners, die erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enthaftungserklärung entstehen.


Auch eine Nebenkostenerstattung dürfte damit nach Abgabe der Enthaftungserklärung nicht mehr zur Masse gehören.
Für den Schuldner bedeutet das, dass er sich rechtzeitig informieren muss, ob der IV die Enthaftungserklärung abgab oder nicht. Und er muss zunächst darauf achten, dass keine NTV wirksam erlassen wird, solange sich diese Entscheidung noch nicht herumgesprochen hat.
Außerdem ist das ein weiterer Grund für die Führung eines P-Kontos im laufenden Insolvenzverfahren, damit bei Auszahlung der Kaution das Bankguthaben nicht in der Masse landet.
Gespeichert
 
 

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