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Fristlose Kündigung des Vermieters bei Zahlungsverzug vor Insolvenzeröffnung

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eidechse:
Der 8. Senat des BGH hat sich erneut mit den Auswirkungen einer Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO befasst (Versäumnisurteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 19/14) und zwar im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges.

An und für sich wird durch § 112 InsO angeordnet, dass eine fristlose Kündigung einen Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges, der vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, nicht erfolgen darf. Nach Auffassung des BGH entfällt die Kündigungssperre aus § 112 InsO mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO. Eine fristlose Kündigung ist dann wieder zulässig, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

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