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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Insolvenzbekanntmachungen unter "falschem" Namen, Wiedereinsetzung für Gläubiger  (Gelesen 15781 mal)

tomwr


Noch ein Urteil, dass es in sich hat.
Jeder sollte ggf. seine Einträge in den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen prüfen.
Scheinbar (so auch bei mir) werden Eintragungen in der Reihenfolge "Vorname Nachnahme" und gelegentlich auch in der Reihenfolge "Nachnahme Vorname" vorgenommen. Das ist problematisch und sollte so nicht hingenommen werden, wie das u.g. Urteil bestätigt.

Hintergrund ist eine Entscheidung des BGH zur "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wegen unverschuldeter Fristversäumnis eines Gläubigers zur Stellungnahme zur RSB wegen einer solch unterschiedlichen Namenseintragung. Der Gläubiger konnte die betreffenden Veröffentlichungen unter "Name Vorname" nur durch Zufall bei einer späteren Suche finden, wenn er vorher mit "Vorname Name" gesucht und die betreffende Entscheidung nicht gefunden hat.

Zwar ist die Veröffentlichung des Vornamens nicht genau in §2 InsBekVO geregelt, dort steht nur, dass man mindestens den Familiennamen eingeben muss. Nach §9 InsO ist der Schuldner jedoch "genau" zu bezeichnen. Insofern kann eine unterschiedliche Schreibweise hier möglicherweise Bekanntmachungen nur teilweise anzeigen. Die nicht angezeigten Treffer gelten daher im Grunde wie nicht veröffentlicht. Es sei praxisgerecht, die angezeigten Treffer auch mit Hilfe des Vornamens einzugrenzen, insbesondere (aber nicht nur) bei sehr häufigen Nachnahmen wie Meier, Müller oder Schulze.

Für den Schuldner hat das Konsequenzen, dass die Anhörung zur RSB nicht insgesamt durch neuen Anhörungstermin stattfindet, der Gläubiger aber Versagungsgründe nach Ablauf der Frist in diesen Fällen wirksam geltend machen kann und auch nach Ablauf der Frist über seinen Versagungsantrag noch gesondert zu entscheiden ist.

Das hat für den Schuldner ggf. unangenehme Konsequenzen. Ggf. sollte man einen Antrag auf Berichtigung des Beschlusses resp. Eintragung in den Insolvenzbekanntmachungen gemäß §319 ZPO stellen um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

Weitere Einzelheiten hier in diesem Urteil:
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=619442652325ccacf063fa78865b1410&Seite=1&nr=66318&pos=57&anz=290&Blank=1.pdf
« Letzte Änderung: 26. Januar 2014, 00:24:08 von tomwr »
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elga

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wie jetzt, bei mir ist die eintragun = nachname,vorname. sollte ich da beim gericht den antrg stellen, das zu korrigieren?
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Insokalle


Auf was wollen Sie es denn korrigieren? Ich kann der Entscheidung nur entnehmen, dass der Vorname vom Gericht eingegeben werden soll. In welcher Reihenfolge das geschehen soll, steht dort nicht. Daher finden sich in den Veröffentlichungen alle denkbaren Variationen, selbst mehrere Versionen für ein Verfahren.
Das ist aber mE. nicht das Kernproblem. In der Entscheidung wurde Wiedereinsetzung gewährt, weil wegen der irreführenden Gestaltung der Suchmaske und der gleichermaßen nicht eindeutigen Erläuterung dazu nicht ersichtlich ist, was man genau eingeben soll. Außerdem fehlt ein Hinweis auf mögliche unzureichende Treffer bei entsprechenden Eingaben. Eine Änderung kann ich nicht feststellen. Daher bleibt es wohl auch jetzt noch ein kleines Glücksspiel, ob ein Gläubiger einen Schuldner findet oder nicht. Solange die Suchmaske und die Erläuterungen oder die technischen Abläufe nicht angepasst sind, besteht meiner Meinung nach immer noch die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung für den Gläubiger bei Fristversäumnis.

Wenn der gesamte Komplex der Wiedereinsetzung insgesamt analog gelten soll, dann ist eine Wiedereinsetzung nur innerhalb eines Jahres nach Fristablauf möglich, § 234 Abs. 3 ZPO.

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elga

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aber ich als schuldner kann doch nicht dafür, dass die suchmaske so angelegt ist und ich habe mal probiert, ich kann mein eintrag nur mit dem dazugehörigen aktenzeichen aufrufen. bin jetzt ganz verwirrt, was kann ich tun?
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tomwr


Ich kann der Entscheidung nur entnehmen, dass der Vorname vom Gericht eingegeben werden soll. In welcher Reihenfolge das geschehen soll, steht dort nicht. Daher finden sich in den Veröffentlichungen alle denkbaren Variationen, selbst mehrere Versionen für ein Verfahren.

Ja aber genau das ist doch das Problem. Die unterschiedliche Schreibweise je nach Urteil in einem Verfahren.

Wenn kein Treffer kommt, ist das Problem völlig anders gelagert. Dann kann man vom Gläubiger erwarten, dass er ggf. anders oder mit weniger Einschränkungen sucht. Wenn aber eine Trefferliste unter korrekter Eingabe eines Namens aufgelistet wird und diese nicht vollständig ist, aber den Eindruck der Vollständigkeit beim Suchenden entsteht, dann ist das Problem anders gelagert. Dann stellt sich nicht die Notwendigkeit für den Gläubiger, weitere Recherchen anzustellen.

Nach §9 InsO ist der Schuldner "genau" zu bezeichnen. Durch die unterschiedliche Benennung drängt sich hier leider auf, dass es sich um 2 verschiedene Schuldner handelt. Allein die menschliche Intelligenz erkennt auf den ersten Blick, dass "Nachnahme Vorname" und "Vorname Nachnahme" offenbar den identischen Schuldner bezeichnen, ein normales Computerprogramm in der Regel nicht. Wie die Praxis beweist. Natürlich kann man das umschreiben aber ob und wann das geschieht - bis zum Ende meines Verfahrens in etwa 3 Jahren glaube ich daran nicht. Das Internet ist normalerweise recht schnell-lebig, aber sicher nicht wenn Justizbeamte vor der Tastatur sitzen.  :wink:

Meiner Meinung nach müsste die Suche sowieso insgesamt geändert werden, und zwar vorwiegend die Suche nach einem Schuldner, dadurch Ermittlung des Aktenzeichens und dann Auflistung aller Entscheidungen unter diesem Aktenzeichen. Alle anderen die professionell Daten aus den Bekanntmachungen ziehen (Banken, Schufa, etc.) werden vermutlich sowieso Datenschnittstellen haben.



Wenn der gesamte Komplex der Wiedereinsetzung insgesamt analog gelten soll, dann ist eine Wiedereinsetzung nur innerhalb eines Jahres nach Fristablauf möglich, § 234 Abs. 3 ZPO.

Ein Jahr ist aber lang und führt die bewußt starren Fristen für Insolvenzverfahren ad absurdum. Versagungsanträge dürfen normalerweise nur im bzw. im schriftlichen Verfahren bis zum Schlusstermin gestellt werden. Hier hat man eine extreme Ungleichbehandlung von Schuldnern und Gläubigern wenn das einfach so aufgeweicht wird und der Gläubiger behauptet "ich habs halt nicht gleich gefunden ...".
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tomwr


So ich habe mal interveniert beim Insolvenzgericht. Nach Hinweisen in einem Rechtspflegerforum liegt es offenbar an einer für einige Gerichte neue automatische Übernahme von Insolvenzdaten aus dem Computersystem. Bislang wurden wohl noch etliche Veröffentlichungen manuell eingepflegt mit "Vorname Nachname". Die automatischen Daten kommen scheinbar mit "Nachname Vorname".

Aber das ist ja letztlich nicht das Schuldnerproblem.
Mal schaun was der Richter dazu meint. Habe auch hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil ich die neu veröffentlichten Beschlüsse erst kürzlich im Internet (durch Zufall) gefunden habe.  :whistle:
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Prinz Eisenherz

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Ehrlich, ich verstehe das ganze nicht.
Wenn die doch Fehler machen im ganzen Ablauf des Isolvenzverfahrens wovon man als Schuldner nichts ahnt und nur per Zufall wie jetzt hier auf so etwas aufmerksam gemacht wird was trifft mich da für eine Schuld?
Es zeigt mir nur wieder wie Perfiede das ganze ist.
Nun frage ich mich, wenn nun jemand in der WVP steckt und Glaübiger wie bei mir ich bin ja Rentner und bekomme zwei Renten aus diesen Gründen und Fehler des Gerichts verspätet oder überhaupt nicht an die Eingereichten Unterlagen gekommen sind und Beispielweise keinen Zusammenlegungsbeschluss stellen konnten, was passiert dann wenn ein Fehler in der Namensgebung festgestellt würde ?
Es könnte ja sein, dass Schuldner durch diese Umstände wenig oder überhaupt nicht Gepfändet bekommen.
Jedenfalls kann es ja sein, dass der Schuldner wissentlich keine fehler gemacht hat.
So war es jedenfalls bei mir. Ich habe alles was in meiner Pflicht stand erfüllt.
Wäre dem nicht so, wäre ich auch sicher nicht in der WVP
Was würde passieren wenn es dann richtig gestellt wäre ?
Ich denke und das entnehme ich ja hier, dass die Gläubiger dann einen Grund hätten das Versagen der Inso zu beantragen.
Passiert dies spät in einer Inso also kurz vor Ende der sechs Jahre ist der Schuldner sicherlich für Fehler im System bestraft.
Ich denke nicht, dass ein Schuldner nicht gepfändete Beträge innerhalb kurzer Zeit aufbringen kann um dies dann so auszugleichen, dass man sagen könnte er hat sich redlich bemüht seine Schulden zu tilgen.
Ich denke in einem solchen Fall wäre man gezwungen sich Rechtsbeistand zu besorgen und das kostet wieder Geld.

Nun weiß ich nicht ob ich auch in einer solchen Spirale der falschen Namensgebung hänge.
Also müsste jetzt jeder Schuldner hingehen oder wie sehe ich dass dies Namenseingaben überprüfen lassen ?
Jedenfalls wer überprüft schon was im Internet in den Insolvenzbekantmachungen irgendwann einmal innerhalb der sechs Jahre da auftaucht.Es gibt ja auch verschuldete Personen die kein Internet haben.
Ja und wenn man Post vom Amtsgericht bekommt, wemm ist es nicht egal wie der Name auf dem Briefkopf steht.
Es kann ja mal ein Verdreher oder Verschrieben vorkommen.
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Prinz Eisenherz

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Warum ich dass Rechtssystem auch Perfiede genannt habe.Ich möchte ja nicht alles schlecht machen worüber nach Recht und Gesetz geurteilt wird.

Erklärung dazu.

Ich bin Rentner und meine Frau hat jetz nach 10 Jahren Dauertrennung die Scheidung eingereicht.
Nun Sie ist aus gem gemeinsamen Haus als Miteigentümerin zu einem anderen gezogen und lebt nun schon in einer zweiten Beziehung nach mir und wollte nie Arbeiten und bezieht folglich Hartz vier.
Nun ist Sie 2004 ausgezogen und hat mich mit Schulden und den Kindern zurückgelassen uvm.
Nun bin ich neben meiner Inso von dieser Scheidung betroffen und weiß derzeit nicht wie das ganze für mich endet.
Jedenfalls einen Rechtsanwalt habe ich noch nicht beauftragt der meine Intressen vertritt.
Derzeit läuft noch ein Antrag an beide Versorgungsträger über die Höhe des auszugleichenden Versorgungsausgleichs.
Da meine Frau nur wenig gearbeitet hat, wird da mir da wohl als Rentner eine Menge Geld an die Rentenkasse verloren gehen da meine Frau erst 59 ist ich aber 63 bis Sie Rentnerin werden kann.

Nun gibt es eine Organisation die sich wegen des Versorgungsausgleichs für die Belange von Soldaten, Polizisten aber auch generell für eine änderung des Versorgungsausgleichgesetz stark macht und diesen Umstand des Abzugs des VA. gleich für den Verpflichteten auch schon in vielen Gesprächen mit Bundestagsabgeortneten oder in Petitionen zu verändern versucht. Bedingt dadurch dass viele dieser Beamten schon mit 54 in Pension gehen geht es da bei betroffenen einer Scheidung um viele zehntausende von €uros die ja gleich von der Pension abgezogen werden und wovon ex Gattin oder auch Gatte bis zum erreichen der Rentenalter nichts hat.

Ja in einem Lesebrief beklagt sich da sogar ein Richter eines Amtsgerichts der nun Geschieden in Pension ist, dass er von seiner Pension jeden Monat durch den Versorgungsausgleich 800 € weniger Pension bekommt aber seine ex Gattin davon zunächst einmal über Jahre nichts bekommt. Nun verdient ein Richter ja auch viel mehr im laufe seines Richterlebens wie ein normaler Arbeitnehmer.

Da frage ich mich wer vertritt da unsere als normaler Arbeitnehmer verdienten Intressen diesbezüglich, wie diese Organisation für Beamte.
Ich denke da immer wenn ich da an meine Betriebsrente denke, dass dies ja eigentlich meine Entlohnung für geleistete Arbeit ist.
Ich habe 46 Jahre gearbeitet und davon 28 Jahre als Wechselschichtler was Körperlich auch nicht Spurlos an mir vorübergegangen ist.
Ich habe nichts gegen eine VA innerhalb der normalen Rente.Wäre dies bei mir dann so, dann könnte ich mir zumindesten Aufstockung beantragen.
So aber wird es wohl so kommen, dass mir nach herstellung des VA nur noch eine Grundrente etwa in Höhe einer Durchschnittsrente bleibt aber die Lebenshaltungskosten unter Umständen alles wegfressen so dass ich Gefahr laufe weit vor Monatsende Pleite zu sein.
Es ist aber auch so, dass man mit einer Rente um 1.100 € keine Aufstockungsleistungen für wohngeld oder sonstiges bekommt.

Im Hintergrund habe ich aber auch noch die gestundeten Gerichtskosten für die laufende Insolvenz und was im Bezug zur Scheidung auf mich an kosten zukommt weiß ich auch noch nicht.

Gruß

Prinz Eisenherz



 
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Prinz Eisenherz

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Nun ich sehe, dass der erste artikel dazu schon im Januar geschrieben wurde und nicht mehr so aktuell ist.
Daher wird wohl auch niemand mehr etwas dazu sagen.

Gut
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