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Naturalunterhalt als Einkommen Unterhaltsberechtigter

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Insokalle:
BGH, Beschluss v. 16.04.2015, IX ZB 41/14

Der Leitsatz lautet:
Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt.


Hintergrund ist folgender. Bei Forderungspfändungen können Gläubiger nach § 850c Abs. 4 ZPO einen Antrag stellen, dass unterhaltsberechtigte Personen mit eigenem Einkommen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Diese Vorschrift gilt auch in Insolvenzverfahren. Den Antrag darf allerdings nur der IV stellen.

Was von vielen Gerichten schon so entschieden wurde, wird vom BGH bestätigt. Nämlich, dass auch Naturalunterhalt zum Einkommen der  unterhaltsberechtigten Person zählt.
Einfaches Beispiel: Kinder, die bei Eltern leben, wie in dem entschiedenen Fall. Da die Kinder von beiden Eheleuten Naturalunterhalt erhalten, waren sie bei dem Schuldner nur zu jeweils 50% bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen.

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