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Autor Thema: Neuerwerb nach RSB  (Gelesen 12598 mal)

Insokalle

Neuerwerb nach RSB
« am: 12. April 2014, 17:41:09 »

Da hammers doch. Der BGH (IX ZB 23/13) entschied, dass jeder Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung (also nach 6 Jahren ab Eröffnung) nicht zur Insolvenzmasse gehört, falls das Verfahren noch nicht aufgehoben sein sollte.

In dem Fall gab es folgende Daten:
21.04.2004 Verfahrenseröffnung
06.09.2010 Erteilung der RSB
23.11.2012 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Der IV beantragte die Nachtragsverteilung für Steuererstattungsansprüche der Jahre 2007 bis 10/2012.

Der BGH ordnete die NTV für die Jahre 2007 und 2008 an. Die NTV für die Jahre 2011 und 1012 lehnte er dagegen ab. Der gesamte Neuerwerb nach Ablauf der 6 Jahre gehört dem Schuldner. § 35 Abs. 1 InsO (...während des Verfahrens…) bewirkt eine zeitliche Beschränkung. Der Zweck, nach 6 Jahren einen wirtschaftlichen Neuanfang machen zu können, könnte andernfalls nicht erreicht werden.


Ausblick auf den 01.07.2014
Künftig gibt es den neu geschaffenen § 300a InsO, der die obige Rspr enthält. Wird dem Schuldner die RSB erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist (die ja nun kürzer ist) oder in den Fällen der vorzeitigen Erteilung der RSB erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Bis zur rechtskräftigen Erteilung der RSB muss der TH das Vermögen treuhänderisch vereinnahmen und verwalten. Einzelheiten s. § 300a InsO.

Gespeichert
 
 

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