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News und Wichtiges => Gerichtsurteile => Thema gestartet von: Insokalle am 19. August 2017, 17:45:44

Titel: Pfändbarkeit ausländischen Einkommens
Beitrag von: Insokalle am 19. August 2017, 17:45:44
BGH IX ZB 63/16 v. 20.07.17

Der Leitsatz lautet:
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rentenberechtigten im Inland ist die Frage, ob eine ausländische Rente pfändbar ist und damit zur Masse gehört, nach dem (deutschen) Insolvenzstatut zu beurteilen.


Das bedeutet, dass bei ausländischem Einkommen die inländischen also die deutschen Pfändungsvorschriften der ZPO etc. anzuwenden sind. In dem Fall ging es um einen Rentner, dessen schweizer Rente nach dem Recht der Schweiz unpfändbar, nach deutschem aber pfändbar ist. Nach dem BGH ist das Einkommen nach deutschem Recht zu beurteilen. Damit ist die Rente pfändbar und kann auch mit anderen Einkommen auf Antrag zusammengerechnet werden.

Die Entscheidung betrifft auch Lohneinkommen.

Das bedeutet auch, dass Anträge auf Erhöhung des unpfändbaren Teils des Einkommens nach der ZPO gestellt werden können.

Titel: Antw:Pfändbarkeit ausländischen Einkommens
Beitrag von: tomwr am 02. Dezember 2017, 13:55:02
Also spektakulär finde ich das Urteil jetzt nicht - eher eine folgerichtige Entscheidung.
Wenn das Verfahren in D stattfindet, sind auch die Rechtsvorschriften in D anzuwenden (§335 InsO).

Und selbst wenn eine Pfändung in der Schweiz technisch nicht in Frage käme, heißt das noch lange nicht, dass die Einkünfte nicht dem Insolvenzbeschlag (§35 InsO) unterliegen und der Schuldner nicht verpflichtet wäre, den pfändbaren Teil der Einkünfte aus der Schweiz ggf. freiwillig an den IV auszukehren im Sinne seiner Mitwirkungspflichten nach §97 (2) InsO.

Es wäre ja auch noch schöner, wenn man sich den Verpflichtungen dadurch entziehen könnte, indem man aus 10 verschiedenen EU Ländern oder Drittstaaten Einkünfte bezieht und der Höhe nach das Einkommen in dem betreffenden Land jeweils nicht pfändbar wäre.