News und Wichtiges > Gerichtsurteile

Umfassender Pfändungsschutz für Einkünfte, § 850i ZPO

(1/1)

Insokalle:
Vor einigen Jahren wurde die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO geändert. Zuvor bezog sich § 850i Abs. 1 ZPO nur auf nicht wiederkehrende Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste. Jetzt enthält er die Ergänzung um sonstige Einkünfte, die kein Arbeitskommen sind.

Bedeutung und Umfang dieser Ergänzung waren umstritten. Nun hat der BGH (IX ZB 88/13) entschieden, dass der Pfändungsschutz so umfassend ist, wie sich der Wortlaut anhört. Er erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte. Der Grund einer Forderung spielt somit keine Rolle mehr. Auch nicht, ob Arbeiten oder Dienste persönlich erbracht werden oder nicht.

Da § 850i ZPO auch in Insolvenzverfahren anzuwenden ist, haben Schuldner somit auch hier die Möglichkeit, für anderweitige Einkommen als Arbeitseinkommen Pfändungsschutz zu bekommen. Erforderlich bleibt die Stellung eines entsprechenden Antrages durch die Schuldner.

Navigation

[0] Themen-Index

There was an error while thankingThere was an error while thanking
Thanking...Thanking...
Zur normalen Ansicht wechseln