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Verletztenrente aus gesetzl. UV pfändbar
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Insokalle:
BGH IX ZB 66/15, v. 20.10.2016
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Geldleistung insgesamt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Auch der IX. Senat (das ist der Insolvenzsenat) hat entschieden, dass die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung pfändbar ist. Die Rente ist nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. Sie ist nicht unpfändbar nach § 54 Abs. 3 SGB I, weil sie nicht dazu bestimmt ist, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen. Sie gleicht lediglich den Einkommensverlust aus also den Erwerbsschaden. Der BGH begründet dies in der Entscheidung sehr ausführlich. Zudem verneint er eine teilweise Unpfändbarkeit der Rente aus verfassungsrechtlichen Gründen. Sollten krankheitsbedingte Mehraufwendungen erforderlich sein, können die Schuldner einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850 f Abs. 1 b ZPO stellen.
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