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Vorzeitige Erteilung der RSB § 300 InsO nF

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Insokalle:
BGH IX ZB 29/16 v. 22.09.16

Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde.


Diese Entscheidung betrifft § 300 InsO nF, also das Recht seit dem 01.07.2014. Es mag erstaunlich sein, dass sich der BGH mit der Frage beschäftigt hat, steht doch in § 300 Abs. 1 InsO nF, dass es die vorzeitige RSB nicht gibt, bevor auch die Verfahrenskosten bezahlt sind.

In dem Fall hatte der Schuldner allerdings die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt bekommen. Das ersetzt dem BGH zufolge aber nicht die Bezahlung der Verfahrenskosten. Andere Ansichten lehnte der BGH unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ab. Auch der Gesetzgeber habe dies ausdrücklich so vorgesehen.

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