Ganz allgemein aus meiner Erfahrung der vergangenen Jahre folgendes dazu:
Der Besitz bzw. das Eigentum ist im Insolvenzverfahren nicht verboten. Es gibt auch keine Begrenzung was genau an Gegenständen bessen werden darf.
Im § 35 InsO ist jedoch geregelt, dass
Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (= Insolvenzmasse).
und im § 80 Inso, dass der Schuldner über dieses Vermögen nicht mehr frei verfügen darf. Der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter nimmt Vermögen in beschlag und entscheidet über die Verwertung.
So paradox das klingt, es kann dennoch vorkommen, dass bspw. eine Immobilie, dessen Verwertung nicht lohnt und laufende Kosten verursacht, ganz schnell vom Treuhänder / Insolvenzverwalter aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wird und der Schuldner trotz Insolvenzverfahren weiterhin Eigentümer einer Immobilie ist und (leider) bleibt.
Nun zur Frage:
Ausdrücklich n i c h t zur Insolvenzmasse gehören jedoch die Gegenstände, die unter § 36 InsO nachzulesen sind.
Maßgeblich sind neben den unpfändbaren Einkünften gem. §§850 ff ZPO auch die unter § 811 ZPO aufgelisteten Gegenstände.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html Gewöhnlicher Hausrat, TV, Waschmaschine, Küchengeräte und Möbel sind i.d.R. gänzlich unpfändbar. Auch Kleidung, Wäsche, Schuhe und der Trauring.
Luxuspelzmäntel könnten, falls sich eine Verwertung überhaupt lohnt, hingegen der Pfändung unterliegen.
Ein Computer oder Laptop kann ebenso massezugehörig sein, wenn nicht unter § 811 ZPO fällt (bspw. Arbeitsmaterial), kann der Pfändung unterliegen, wenn
§ 36 (3) InsO - „Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.“
Es gibt dann die Möglichkeit, solche Gegenstände aus der Insolvenzmasse herauszukaufen.
Ob nun ein Treuhänder einen Labtop herausverlangt, um diesen zu verwerten, bleibt abzuwarten. . Je nach dem kann man dann reagieren. Erfahrungsgemäß sind Labtops eher im Visier als die alten PC-Kästen, letztere bleiben fast immer dort wo sie auch hingehören, beim Schuldner.
Wurde denn der Lab im Vermögensverzeichnis angegeben ? Mit welchem Wert ?
Gruss
Feuerwald