Ach, ich finde ja bei aller Ernsthaftigkeit von Insolvenzen - und dessen bin ich mir auch als Nichtbetroffener schon bewusst - muss ein Spaß doch auch mal erlaubt sein. Das Zitat von Garin beispielsweise fand ich klasse und konnte nicht wiederstehen. Ich muss selbst damit leben, dass ich u.a. neulich ein offenbar nicht existentes BFH-Urteil gefunden habe (der nächste Witz ist, dass der damalige Fragesteller vor einiger Zeit damit womöglich auch noch Erfolg beim FA hatte). Deswegen geht die Welt nicht unter. Aber wir lernen ja auch daraus, nämlich dass man sich Texte doch ganz genau anschauen und prüfen muss, bevor man sie einfach von a nach b kopiert.
Dass Sie aus dem österreichischen BGB zitieren, haben Sie ja jetzt bemerkt. Es gibt viele Parallelen zum deutschen Recht aber 1:1 übertragen kann man es doch nicht so ohne weiteres.
Das Stichwort habe ich oben schon genannt. Stellen Sie sich vor, ein Gläubiger eines der Miteigentümer einer Immobilie hat auf dessen Anteil eine Zwangssicherheit eingetragen. Bei Mietobjekten, gewerblichen Anlageobjekten o.ä. kann man auch die Versteigerung des ideellen Anteils betreiben. Bei einem EFH hingegen wird sich normalerweise kein Bieter für den Anteil finden. Und wenn, dann nur zu einem geringen Betrag mit hohem Verlustrisiko für den Gläubiger.
Die Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG) ermöglicht hingegen die Versteigerung des gesamten Objekts und kann deswegen einem Schuldner und natürlich auch den Miteigentümern Sorgen bereiten. Andererseits ist sie aus dem gleichen Grund für Gläubiger sehr interessant. Gut informierte und beratene Gläubiger bereiten deshalb die notwendigen Schritte vor. Was meinen Sie, wie schnell mitunter auf einmal gezahlt wird, wenn die ZV des gesamten Objekts droht?
Beim Fragesteller fehlen sehr viele Informationen. Sein Fall, gerade bei einer ehem. GmbH, kann sich insgesamt sehr komplex entwickeln, die Unterlagen müssen fachmännisch geprüft werden, damit der Hebel an der richtigen Stelle angesetzt wird. Dazu noch mal in die GmbH-Gerichtsakte schauen, erhebt womöglich noch der IV der GmbH Ansprüche? Und zuviel Zeit würde ich mir auch nicht lassen. Hier können nur ein einzelne Hinweise gegeben werden. Ich sehe jetzt wenig Sinn darin, den Punkt Teilungsversteigerung weiter auszuwälzen. Wir wissen jetzt, dass es das gibt. Ob sie überhaupt zum Tragen kommt/kommen kann, hängt von weiteren Umständen ab aber wofür bezahlt man seine Berater?