Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Prävention => Thema gestartet von: sidoce am 18. Juni 2009, 13:22:50

Titel: Insolvenzverfahren
Beitrag von: sidoce am 18. Juni 2009, 13:22:50
Was heißt:::wird mangels verteilender masse ohne Schlussverteilung aufgehoben?????

Kann mir da jemand helfen???? :?
Titel: Re: Insolvenzverfahren
Beitrag von: dobberstein am 18. Juni 2009, 13:45:00
das Verfahren ist aufgehoben. Die Restschuldbefreiung ist angekündigt worden. Du befindest Dich nun in der Restschuldbefreiungsphase = Wohlfühlphase. An die Gläubiger konnte keine Masse verteilt werden.
Titel: Re: Insolvenzverfahren
Beitrag von: sidoce am 18. Juni 2009, 13:52:08
 :wow:Daaanke für die schnelle Antwort

 :wink:ich nehme mal an.....Ich kann mich jetzt wohl fühlen.... :lollol:....ich mache es einfach mal

nochmals DANKEEEE
Titel: Re: Insolvenzverfahren
Beitrag von: dobberstein am 18. Juni 2009, 13:58:47
Recht so. Das Leben ist schöön.
Titel: Re: Insolvenzverfahren
Beitrag von: sidoce am 18. Juni 2009, 14:05:03
Ja das ist es......doch....kann man mir nochmal helfen????? :rougi:

Was genau ist jetzt so gut an der Wohlphase???? :cheesy:.....zu meinem Insolvenzverwalter habe ich nicht so einen guten Draht....er gar keinen...habe ihn noch nie gesehen oder gesprochen, alles schriftlich oder über seine Gehilfin;-))....komischer Kautz

Danke
Titel: Re: Insolvenzverfahren
Beitrag von: dobberstein am 18. Juni 2009, 14:57:16
Die Gläubiger nerven nicht mehr, der Gerichtsvollzieher ebenso, Du bist am Weg zur RSB.
Titel: Re: Insolvenzverfahren
Beitrag von: terrafortuna am 06. März 2010, 11:55:52
Ich habe auch gleiches Schreiben erhalten. Könnte mir jemand antworten was dies für mich bedeutet ? Was sich ändert (wird mein Gehalt weiterhin gepfändet, wird die erstatte Lohnsteuer immer noch vom IV einbehalten ?). Besten Dank schon im Vorus  :neutral:
Titel: Re: Insolvenzverfahren
Beitrag von: paps am 06. März 2010, 17:50:41
Das Gehalt wird bis zum Ablauf von 6 Jahren nach Eröffnung weiter gepfändet.

Sofern nichts anderes im Beschluss steht, geht die Lohnsteuererstattung für den Zeitraum nach Aufhebung des Verfahrens wieder an Sie.

Es gelten die Obliegenheiten des §295 InsO.