Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Prävention => Thema gestartet von: DrEvil am 03. November 2008, 20:10:44

Titel: Krankenkasse stellt InsoAntrag
Beitrag von: DrEvil am 03. November 2008, 20:10:44
Hallo,

ich war habe vor zwei jahren meine Selbständigkeit aufgegeben und einen job als Angestellter aufgenommen. Nun kommt die Krankenkasse und fordert noch offene Beiträge ein.  Im Mai musste ich die Edestattliche Versicherung auf Antrag abgeben. Darauf verlor ich dann noch meinen Job, da ich in der Finanzbranche als Angestellter tätig war. Die anderen Gläubiger halten bisher die Füße still. Ich vermute mal das die Krankenkasse noch denkt das ich eUnternehmer bin. Darf die einfach so ein Insolvenzverfahren gegen mich eröffnen? Schließlich ist bei mir auch nichts zu holen und warte derzeit auf eine Umschulung vom Amt.

mfg
Titel: Re: Krankenkasse stellt InsoAntrag
Beitrag von: Feuerwald am 03. November 2008, 21:36:02


ja, ein Gläubigerantrag ist grundsätzlich statthaft. Da keine die Verfahrenskosten deckende Masse (Vermögen) vorhanden sein dürfte, wird der Antrag vermutlich mangels Masse abgewiesen. Diese Abweisung mangels Masse wird wie die EV auch für 5 Jahre in einem Verzeichnis verewigt.

Sie können auch abwägen, ob ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskoten für Sie vorteilhaft wäre.  Dazu bitte die Frist beachten.



Titel: Re: Krankenkasse stellt InsoAntrag
Beitrag von: DrEvil am 04. November 2008, 08:02:39
Ist ein Eigenantrag nach der Frist denn auch noch möglich? Oder müsste ich mich jetzt dazu zwingen?
Titel: Re: Krankenkasse stellt InsoAntrag
Beitrag von: Feuerwald am 04. November 2008, 11:14:22
wenn es auf Gläubigerantrag hin  n i  c h t  zur Eröffnung kommt, weil keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist und weil kein Kostenvorschuss geleisten wird, ist ein späterer Eigenantrag mit Antrag auf RSB immer noch möglich.

Sollte es jedoch zur Eröffnung kommen, weil tüchtig Masse vorhanden ist, wäre ein späterer Eigenantrag bzw. Antrag auf RSB zumindest nicht mehr ganz so einfach möglich.