Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Prävention => Thema gestartet von: Rose am 31. Mai 2010, 14:45:52

Titel: Noch rauszögern oder einfach durch?
Beitrag von: Rose am 31. Mai 2010, 14:45:52
Hallo zusammen!

Ich habe mich kürzlich selbständig gemacht und es geht auch ganz gut an.

Ich bin nun endgültig (momentan) zahlungsunfähig und frage mich, ob ich jetzt Insolvenz beantragen soll und die zukünftigen Rechnungen ignoriere. Bislang habe ich es immer wieder aufschieben können, weil dann doch noch irgendwo Geld her kam.

Ich habe ein Zweifamilienhaus, das durch Mietnomaden total verwohnt ist. Eine Wohnung steht nun leer und in der anderen wohnt auch so ein kleiner Stänkerer und Abzocker, der aber evtl. demnächst rausgeht.

Die leere Whg. müsste ich erst renovieren, bevor da jemand rein könnte. Den Mietausfall dieser Wohnung kann ich nun aber nicht mehr auffangen (alle meine Konten sind ausgereizt). In 4-5 Monaten könnte ich den Ausfall evtl. wieder auffangen, wenn meine Selbständigkeit weiter so gut läuft. Dann würde ich die Hütte verkaufen und mit der Bank einen Deal machen über den Restbetrag.

Nun meine Fragen:
Kann man während der Antragsstellung den Insolvenzvertrag noch zurück nehmen? Und was kostet sowas?
Wenn man seine Schulden in der Insolvenzzeit vorzeitig tilgt, ist die Insolvenz dann beendet?
Und hat man dann trotzdem noch 3 Jahre eine negative Schufa?
Berechnet die Bank eigentlich weiter Zinsen in der Insolvenzzeit oder wird ein Betrag festgelegt, der getilgt werden muss?
Oder wäre es besser für mich, einfach nur eine EV abzugeben?

Wer weiß was? Ich bin gespannt auf Eure Antworten und bedanke mich jetzt schon!

LG Rose

Titel: Re: Noch rauszögern oder einfach durch?
Beitrag von: malud am 31. Mai 2010, 17:00:38
Den Insolvenzantrag kann man bis zur Insolvenzeröffnung zurücknehmen (§ 14 Abs. 2 InsO). Die Kosten muss der Antragsteller tragen.

Das Insolvenzverfahren kann z.B. nach § 213 InsO eingestellt werden, wenn man die Zustimmung der Insolvenzgläubiger einholt. Wenn allerdings z.B. ein Dritter die Forderungen der Gläubiger voll bezahlt, bedarf es der Zustimmung dieses Gläubigers nicht, weil der Gläubiger sein Forderungsrecht verloren hat. Eine Einstellung des Verfahrens kommt aber nur dann in Betracht, wenn auch die Verfahrenskosten (Masseverbindlichkeiten) voll bezahlt worden sind.

Die Zinsen der Bank laufen auch nach Insolvenzeröffnung weiter. Unter welchen Voraussetzungen die Bank bereit ist, ihre Zustimmung zur Beendigung des Insolvenzverfahrens zu erklären, hängt vom Verhandlungsgeschick ab.

Ob es besser ist, das Insolvenzverfahren zu durchlaufen oder die eV abzugeben, kann man so generell nicht sagen. Es hängt davon ab, was man will. Die Restschuldbefreiung bekommt man z.B. nur über das Insolvenzverfahren.