Hallo
Änderungen des Vergütungsrechts für Treuhänder bzw.
Verbraucherinsolvenzverwalter ab dem 1. Juli 2014
Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 verändert insbesondere das bisherige Verbraucherinsolvenzverfahren. Auf den bisherigen Treuhänder eines vereinfachten Insolvenzverfahrens nach § 313 InsO verzichtet das neue Entschuldungsverfahren. Auch in den Verbraucherinsolvenzverfahren gem. §§ 304 InsO ff. handelt nunmehr ein Insolvenzverwalter. Die vergütungsrechtlichen Auswirkungen der Änderungen in den ab dem 1.Juli 2014 beantragten Verfahren sollen hier dargestellt werden.
I. Wegfall des Treuhänders des vereinfachten Insolvenzverfahrens
Der bisherige Treuhänder des vereinfachten Insolvenzverfahrens erhält gem. § 13 InsVV eine Vergütung in Höhe von 15 % der Insolvenzmasse. Damit fällt seine Vergütung in der Regel hinter der eine Insolvenzverwalters zurück, welcher im Bereich von Insolvenzmassen bis 25.000 € eine Vergütung von 40 % erhält. Dieser Treuhänder nach § 313 InsO fällt mit der Streichung des vereinfachten Insolvenzverfahrens und somit auch des § 313 InsO für die ab dem 1. Juli 2014 beantragten Insolvenzverfahren weg. Auch die Entschuldungsverfahren natürlicher Person werden ab diesem Zeitpunkt durch einen Insolvenzverwalter abgewickelt,unabhängig davon,ob es sich um ein IN-Regelinsolvenzverfahren oder ein IK- Verbraucherinsolvenzverfahren handelt. Eine sprachliche Unterscheidung der Insolvenzverwalter in Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren sieht die Insolvenzordnung nicht mehr vor. Es könnte jedoch daran gedacht werden,den Insolvenzverwalter eines Verbraucherinsolvenzverfahrens als Verbraucherinsolvenzverwalter zu bezeichnen.
Beispiel: Ein zahlungswilliger Schuldner der bis Schlusstermin gem. § 197 Inso nach 3 Jahren
Angemeldete Forderungen: 30.000 € >>>>35%: EUR =10.500 € Inso masse vorhanden
Die von dritter Seite zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von 10.500 € sind der vergütungsrelevanten Masse hinzuzurechnen, wie sich aus dem Wortlaut des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO ( dem Insolvenzverwalter ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung von mindestens 35% an Gläubiger ermöglicht ) und der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt .Dies ist im Planverfahren nicht so (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV), so dass schon aus diesem Grund im noch nicht beendeten Insolvenzverfahren das Planverfahren gegenüber dem Verfahren nach § 300 Abs.1 Nr. 2 InsO das beratungsrichtige ist.
Die Vergütung des Verwalters beläuft sich dann auf (40% von 10.500 € = 4.200 € + Auslagen pauschale gem. § 8 InsVV für drei Jahre 30% von 4.200 € >> 1.260 = 5.460 € + 19% Ust von 5.460 € >>>1.037,40 € = 6.497,40 € ~ ca.6.500 € so dass sich einschl. Gerichtskosten von 801 € ( Laut Tabelle ab dem 01.01.2014 von 13.000 € 3 GG = 801,00 € ) wird ein Gesamtbetrag von 7.298,40 € Verfahrenskosten verursachen. Von 10.500 € Inso masse werden die 7.298,40 € Verfahrenskosten abgezogen, dabei bleiben = 3.201,60 € die an Gläubiger ausgezahlt werden, und damit eine tatsächliche Quote von 10,672% erreicht ist.
Der Schuldner trägt damit in noch nicht beendeten Insolvenzverfahren das volle Risiko, dass zum Ende des Dreijahreszeitraums ein Betrag an den Insolvenzverwalter gezahlt ist, der groß genug ist, um sowohl die 35 % Quote an Gläubiger nicht erreicht ist, wird eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung sehr fraglich. Aus meine Sicht der Weg über § 300 Abs. 1 mit Quote als 35% Zahlungen an Gläubiger ist nicht realisierbar,ohne Erfolgsaussichten,deswegen für Schuldner bleibt alles bei alten,die 6 Jahre Inso durchzuhalten.
mfg wollter001