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Autor Thema: Krankenversicherungspflicht für alle zum 01.01.2009  (Gelesen 22680 mal)

paps

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Krankenversicherungspflicht für alle zum 01.01.2009
« am: 23. Dezember 2008, 18:50:05 »

Nur noch mal zur Info für alle die, die noch keine Krankenversicherung haben.
Ab 01.012009 besteht für alle, die einen Wohnsitz in D haben Versicherungspflicht.

Hier mal die Kurzinfo des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen.

Zitat von: PKV-Verband
Pflicht zur Versicherung

Ab dem 1. Januar 2009 gilt eine allgemeine Pflicht zur Versicherung in Deutschland. Von diesem Zeitpunkt an muss grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in Deutschland für sich und die von ihr gesetzlich vertretenen Personen eine private Krankenvollversicherung abschließen.

Weitgehende Ausnahmen

Diese Pflicht besteht nach § 178a Abs. 5 VVG allerdings nicht für Personen, die

    * in der GKV versichert oder dort versicherungspflichtig sind,
    * Anspruch auf freie Heilfürsorge, Beihilfe oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung,
    * Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder Empfänger von Sozialhilfeleistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel SGB XII sind.


Umfang des Versicherungsschutzes

Um der Pflicht zur Versicherung zu genügen, muss der Versicherungsschutz Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen. Der kalenderjährliche Selbstbehalt darf einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz müssen nicht versichert werden. Für Beihilfeberechtigte reduziert sich der maximale Selbstbehalt entsprechend dem versicherten Prozentsatz.

Bestandsschutz

Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Vertrag genügt aus Gründen des Bestandsschutzes unabhängig davon, wie der Versicherungsschutz ausgestaltet ist, den Anforderungen der Pflicht zur Versicherung. Das bedeutet, dass die Pflicht zur Versicherung zum Beispiel auch durch eine stationäre Krankheitskostenversicherung erfüllt wird, sofern der Versicherungsvertrag vor dem 1. April 2007 abgeschlossen wurde.

Prämienzuschlag bei Nichterfüllen der Pflicht

Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten (§ 178a Abs. 6 VVG). Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war.

Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlags verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.

Beitragsverzug

Ist der Versicherungsnehmer mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand und begleicht er seinen Rückstand trotz Mahnung des Versicherers nicht, ruhen die Leistungen des Versicherers.

Ruhen der Leistungen

Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind (§ 178a Abs. 8 Satz 6 VVG). Dies entspricht der Regelung nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz. Die versicherte Person hat demzufolge (mit Ausnahme von Schwangerschaft und Geburt) nur Anspruch auf die Erstattung von Kosten einer dringend indizierten, also einer medizinisch nicht aufschiebbaren Behandlung oder wenn Schmerzzustände behandelt werden.

Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts wird. Die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger zu bescheinigen.

Säumniszuschlag

Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstands anstelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von einem Prozent des Beitragsrückstands zu entrichten.

Umstellung auf Basistarif

Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung auf den Basistarif umgestellt, wobei die Leistungen auch weiterhin ruhen. Die säumigen Beiträge sind auch nach der Umstellung zu zahlen.

Kündigung des Versicherungsvertrags

Eine Versicherung, die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, kann vom Versicherungsnehmer nur gekündigt werden, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person nahtlos Versicherungsschutz bei einem anderem Versicherer genießt (§ 178h Abs. 6 VVG).

Der Versicherer darf eine Versicherung, die eine Pflicht zur Versicherung erfüllt, nicht kündigen (§ 178i Abs. 1 VVG). Die Kündigung durch den Versicherer ist des Weiteren – wie auch bereits bisher – ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Beitragszuschuss besteht, kann der Versicherer in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen (§ 178i Abs. 1 )
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Re: Krankenversicherungspflicht für alle zum 01.01.2009
« Antwort #1 am: 23. Dezember 2008, 20:05:35 »

Ist der Versicherungsnehmer mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand und begleicht er seinen Rückstand trotz Mahnung des Versicherers nicht, ruhen die Leistungen des Versicherers.


Ich habe dazu mal folgendes Szenario aus 2008

Ein Selbständiger ist in der gesetzlichen Krankenkasse inkl. Familie  freiwillig versichert und leistet über Jahre hinweg sehr stolze Beiträge. Zwei Monate vor dem Regelinsolvenzverfahren können die Beiträge nicht mehr gezahlt werden und werden zu Insolvenzforderungen.  Der IV rät (bzw. droht auch gleich)  in keinen Fall diese rückständigen Beiträge zu bezahlen. OK ...

Mittlerweile  ist der ehemalige Selbständige versicherungspflichtig  abhängig beschäftigt, sog Arbeitnehmer, die laufenden Beiträge werden ganz normal von Arbeitgeber an die Kasse abgeführt.

Die Kasse erklärt "Ruhen der Leistungen wegen Zahlungsverzug".

Lösungsansatz?




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paps

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Re: Krankenversicherungspflicht für alle zum 01.01.2009
« Antwort #2 am: 23. Dezember 2008, 23:37:01 »

Schwierig.

Ich würde auf die Pflicht, Beiträge an die private KV zu entrichten, ab 01.01.2009 orientieren.
Eine Nachzahlungspflicht , der ausstehenden Beiträge der PKV  besteht erst ab dem 01.01.2009.

Davor sind es normale Insolvenzforderungen, es sei denn, der Schuldner wäre ab 01.04.2007 bereits der GKV zuzuordnen gewesen.
Dann besteht Versicherungspflicht ab diesem Zeitpunkt.

Rechtsgrundlagen, SGB V und VVG, aktuelle Änderungen auf Grundlage des WettbewerbStärkungsGesetz (WSG)
« Letzte Änderung: 23. Dezember 2008, 23:39:28 von paps »
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