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Autor Thema: Unternehmenssteuerreform 2008  (Gelesen 16681 mal)

Taxman

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Unternehmenssteuerreform 2008
« am: 08. August 2007, 13:13:34 »

Hallo und guten Tag zusammen,

das Thema Steuern kommt in keiner Forums-Kategorie vor.  Ich bin aber der Meinung, daß dieses für viele Nutzer dieses Forums trotzdem interessant sein dürfte, denn viele sind haupt- oder nebenberuflich selbständig tätig.

Folgende Änderungen bei den Steuern - die natürlich Unternehmer betreffen - sind für 2008 geplant.  Leider ist es mal wieder so, daß eine echte Entlastung nur für größere Kapitalgesellschaften in Höhe von etwa 5 Mrd.  Euro zu erwarten sind.  Der Kleinunternehmer geht durch Schlechterstellungen nicht nur leer aus, sondern muß sogar mit Mehrbelastungen rechnen.  Wenn z. B.  noch die alten Abschreibungsregeln genutzt werden sollen, müssen Anlagegüter unbedingt noch in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft werden.  Danach ist z. B.  die degressive Abschreibung nicht mehr möglich.  Auch die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter wird nach unten auf 150 Euro korrigiert.  Nun die geplanten Einzelheiten:

Unternehmensteuerreform 2008 verabschiedet: Bundesrat stimmt dem Gesetzentwurf zu 
 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 6. 7. 2007 dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 zugestimmt.   
 
Nachdem der Deutsche Bundestag am 25. 5. 2007 eine auf Bitten des Bundesrates leicht geänderte Fassung beschlossen hatte, hat nun der Bundesrat ohne weitere Änderungen diesem Gesetzentwurf zugestimmt.  Darüber hinaus hat der Bundesrat noch eine Entschließung angenommen, in der die Besorgnis zum Ausdruck gebracht wird, dass die Neuregelungen zum sog.  Mantelkauf (vollständiger Untergang des Verlustvortragspotentials bei jeder Übernahme von mehr als 50 % der Anteile durch den Investor) zu den Zielen des Unternehmenssteuerreformgesetzes kontraproduktiv sein könnte.  Deshalb wird die Bundesregierung gebeten, im anstehenden Gesetzgebungsverfahren zur Förderung von Wagniskapital Regelungen zu treffen, mit denen die unerwünschten Auswirkungen der Neuregelungen zum Mantelkauf eliminiert werden. 

Nachdem der Bundesrat dem Reformgesetz zugestimmt hat, werden diese gesetzlichen Regelungen zum 1. 1. 2008 (teils auch zum 1. 1. 2009) mit nachfolgenden Neuerungen in Kraft treten:

Ø     Die Begünstigung nach § 7g EStG (Ansparabschreibung, in Zukunft Investitionsabzugsbetrag) soll beibehalten und ausgebaut werden.  Dabei wurden im Gesetzgebungsverfahren noch die Betriebsgrößenvoraussetzungen verändert: Bei bilanzierenden Unternehmern kann die Regelung angewendet werden, wenn der Wert des Betriebsvermögens 235. 000 EUR nicht übersteigt (ursprünglich 210. 000 EUR), bei freiberuflich Tätigen kann die Regelung angewendet werden, wenn der Gewinn nicht 100. 000 EUR übersteigt.  Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird auf einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125. 000 EUR (ursprünglich Einheitswert) angestellt.  Der Unternehmer muss das Wirtschaftsgut, für das die Ansparabschreibung gebildet werden soll, gegenüber dem Finanzamt seiner Funktion nach benennen.  Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Begünstigungszeitraum (Investitionsfrist) auf das Jahr der Bildung und die 3 (bisher 2) folgenden Jahre ausgeweitet.  Der Abzugsbetrag darf dabei im Jahr der Inanspruchnahme und den 3 Vorjahren 200. 000 EUR nicht übersteigen.  Die Neuregelungen sollen für Wirtschaftsgüter angewendet werden, die nach dem 31. 12. 2007 angeschafft oder hergestellt werden.

Ø     Es wird eine Thesaurierungsbegünstigung für große Personengesellschaften mit anschließender Nachbelastung bei Entnahmen eingeführt, beschränkt auf laufende Einkünfte.  Soweit Gewinne thesauriert werden, soll die Steuerbelastung der von Kapitalgesellschaften entsprechen, der Steuersatz soll dabei 28,25 % - zzgl.  Solidaritätszuschlag - betragen.  Einen Antrag kann stellen, wer zu mehr als 10% am Gewinn beteiligt ist oder dieser für ihn mehr als 10. 000 EUR beträgt.  Bei späterer Entnahme soll eine Nachbelastung mit dem Abgeltungssatz für Dividenden erfolgen.

Ø     Die degressive Abschreibung wird abgeschafft.

Ø     Die Regelungen für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern werden verändert.  Wirtschaftsgüter mit AHK bis zu 150 EUR (ursprünglich wurde hier von einem Wert von 100 EUR ausgegangen) sind - zwingend - sofort als Betriebsausgaben abzusetzen.  Für alle eigenständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, deren AHK mehr als 150 EUR aber nicht mehr als 1. 000 EUR betragen, ist ein Sammelposten zu bilden, der über 5 Jahre gewinnmindernd aufzulösen ist.  Besondere Aufzeichnungsvorschriften entfallen. 

Ø     Die Körperschaftsteuer wird auf 15 % abgesenkt und die Gewerbesteuer so angepasst (Senkung der Gewerbesteuermesszahl auf einheitlich 3,5 %), dass die Gesamtbelastung 29,83 % nicht übersteigt.

Ø     § 8a KStG wird abgeschafft und eine  „Zinsschranke“ für Kapitalgesellschaften wie auch Personengesellschaften eingeführt.  Der Unternehmer kann grundsätzlich die Schuldzinsen in Höhe seiner Zinserträge abziehen.  Darüber hinaus sind die Schuldzinsen nur bis zur Höhe von 30 % des um die Zinsaufwendungen und um die Abschreibungen erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns abzugsfähig.  Im Gesetzgebungsverfahren wurden hier – werterhöhend für den Zinsabzug – noch die Abschreibungen mit aufgenommen (somit bezogen auf das EBITDA).  Bis zu 1.  Mio.  EUR ist dieser Zinssaldo aber immer in vollem Umfang abzugsfähig.  Unter bestimmten Voraussetzungen soll dies darüber hinaus widerlegt werden können  („Escape-Klausel“).  Der nicht abzugsfähige Teil der Schuldzinsen ist unbegrenzt vortragsfähig.  Ebenfalls nicht gelten soll die Zinsschranke, wenn das Unternehmen nicht zu einem Konzern gehört.  Dazu wird auf einen Konzernbegriff i.  S.  der Zinsschrankenregelung abgestellt.

Ø     Die Regelungen zum sog.  „Mantelkauf“ werden verändert.  In Zukunft soll für die Berücksichtigung der vorgetragenen Schulden nur noch darauf abgestellt werden, ob ein neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke der Kapitalgesellschaft einwirken kann.  Bei Übertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % innerhalb von 5 Jahren, ergibt sich ein quotaler Verlust des Verlustvortrags, bei mehr als 50 % geht der Verlustvortrag komplett verloren. 

Ø     Werden Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen gehalten, entfällt das Halbeinkünfteverfahren.  An diese Stelle tritt das Teileinkünfteverfahren.  Dabei bleiben 40 % von der Steuer freigestellt, so dass 60 % besteuert werden.  Gleiches gilt für Veräußerungsgewinne für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile.  Korrespondierend dazu sind die Werbungskosten in diesem Zusammenhang zu 60 % abzugsfähig.

Ø     Der Wertetransfer in das Ausland soll einer sachgerechten Besteuerung unterworfen werden.  Dabei soll durch eine Rechtsverordnung bzw.  durch ein Anwendungsschreiben sichergestellt werden, dass der Wertetransfer international üblich besteuert wird und damit sinnvolle grenzüberschreitende Umstrukturierungen nicht behindert werden.  Die im Kabinettsbeschluss konkretisierten Regelungen für eine Anpassungsklausel, die mehr an die OECD-Grundsätze angepasst worden waren, sind übernommen worden.

Ø     Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der sog.  Wertpapierleihe werden eingeschränkt.  Soweit in bestimmten Fällen Aktien an andere Kapitalgesellschaften überlassen werden, die dort begünstigt Beteiligungserträge realisieren können, die zu zahlenden Kompensationszahlungen aber zu Betriebsausgaben führen, soll dieser Gestaltungsmöglichkeit der steuerliche Vorteil genommen werden.  Dies betrifft auch Wertpensionsgeschäfte.

Ø     Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen entfällt, dafür werden 25 % aller Zinsen hinzugerechnet.  Im laufenden Gesetzgebungsverfahren ist klargestellt worden, dass bei der Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen nur nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechende Skonti und Boni berücksichtigt werden, geschäftsübliche Skonti und Boni bleiben unberücksichtigt.  Bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren wird nur der sog.  Finanzierungsanteil hinzugerechnet.  Dieser wird bei mobilen Wirtschaftsgütern mit 20 % (ursprünglich war hier ein Betrag von 25 % angesetzt worden) und bei immobilen Wirtschaftsgütern mit 75 % pauschaliert.  Allerdings wird ein Freibetrag für alle Zinsen und Finanzierungsanteile von 100. 000 EUR gewährt.  Die Einbeziehung von Vertriebslizenzen ist dabei jedoch ausgeschlossen.  Eine Hinzurechnung ist ebenfalls ausgeschlossen bei Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind.

Ø     Erst im Gesetzgebungsverfahren aufgenommen wurde die Anhebung der Beteiligungsgrenze für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dividendenerträgen aus Streubesitz im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften von 10 auf 15 Prozent.

Ø     Die Gewerbesteuer wird nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar sein.  Dafür wird die Steuermesszahl auf 3,5 % abgesenkt und der Anrechnungsfaktor von 1,8 auf 3,8 bei der Einkommensteuer erhöht.  Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer ist die Gewerbesteuer nicht mehr abzugsfähig.

Ø     Um die finanziellen Ausfälle in der Übergangszeit zu begrenzen, müssen bei Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen zur KSt und GewSt auch die Gegenfinanzierungsmaßnahmen mit berücksichtigt werden. 

Ø     Für private Kapitalerträge wird ab 1. 1. 2009 eine Abgeltungssteuer von 25 % (zzgl.  Soli und KiSt) eingeführt werden (auf Zinsen, 100 % der Dividenden und bei privaten Veräußerungsgeschäften, die jetzt als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind).  Das Halbeinkünfteverfahren wird gleichzeitig abgeschafft.  Führt die pauschale Besteuerung der Kapitaleinkünfte für den Steuerpflichtigen zu einer höheren Steuerbelastung, so kann er die Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angeben, so dass dann die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt.  Zur Abführung der Kirchensteuer ist gegenüber den Banken zu erklären, welcher Konfession der Steuerpflichtige angehört.  Nicht unter die Abgeltungsteuer fallen Zinsen und Einnahmen aus stillen Beteiligungen, wenn Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind oder ein Gesellschafter (oder eine ihm nahe stehende Person) zumindest mit 10 % (ursprünglich war hier von 1 % ausgegangen worden) an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Ø     Für Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nach geltendem Recht nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beträgen als Ertrag anzusetzen ist, ist die Abgeltungssteuer nicht anwendbar.  Für diese Erträge verbleibt es bei der Regelbesteuerung.  Nach Änderungen im laufenden Gesetzgebungsverfahren gilt dies auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach früherem Recht steuerpflichtig wären.

Ø     Die Besteuerung der Spekulationsgeschäfte wird neu geregelt.  Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften werden – unabhängig von der Beteiligungshöhe – als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst.  Damit wird einerseits eine Einbeziehung in die Abgeltungsbesteuerung ermöglicht, andererseits aber auch ein Wegfall der bisherigen Spekulationsfrist von einem Jahr erreicht.  Die Neuregelung gilt aber erst für Verkäufe von Anteilen, die nach dem 31. 12. 2008 erworben worden sind.  Gleiches gilt auch für Optionsgeschäfte und andere Termingeschäfte. 

Ø     Für private Anleger wird ein Sparer-Pauschbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen i.  H.  v.  801 EUR eingeführt (Zusammenfassung von Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag).  Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

Ø     Die Spekulationsfrist für Immobilien bleibt mit 10 Jahren unverändert.  Für andere Wirtschaftsgüter (nicht für die dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Wertpapiere u.  ä.  Finanzinnovationen) verbleibt es bei einem Jahr Spekulationsfrist.  Werden aus einem solchen Gegenstand Einkünfte erzielt, verlängert sich die Spekulationsfrist auf 10 Jahre.  Die Freigrenze wird auf 600 EUR angehoben.

Ø     Im laufenden Gesetzgebungsverfahren ist neu mit aufgenommen worden, dass Verluste aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden dürfen. 

Wichtig: Nachdem der erste Referentenentwurf im laufenden Gesetzgebungsverfahren erhebliche Veränderungen erfahren hatte, kann jetzt nach der vorbehaltlosen Zustimmung des Bundesrates davon ausgegangen werden, dass nun alle Unsicherheiten beseitigt sind.  Einer Umsetzung der Regelungen zum 1. 1. 2008 bzw.  teilweise zum 1. 1. 2009 steht damit nichts mehr im Wege.  Die Steuerpflichtigen und ihre Berater haben damit ein halbes Jahr Zeit, sich auf die veränderten Rahmenbedingungen einzustellen. 

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

edit by jafern, Grund: Quellenangabe nachgetragen
« Letzte Änderung: 08. November 2007, 08:34:29 von jafern »
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Viele Grüße von Manfred Schulz
 
 

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