zu1.) Sie werden nun wohl den Th mit der Nase in`s Fettnäpfchen gestubst haben.

Unsere Meinung: Wenn Sie in der WVP sind, verbleibt die Steuererstattung bei ihnen, da es
keine laufenden Bezüge sind.
zu2.) Steht im Beschluß zur Stundung der Kosten auch die WVP, müssen Sie weder an den Th noch an das Gericht etwas zahlen.
Sie haben Recht, dass nach der Erteilung der RSB durch die Landeskasse die Forderungen der Gerichts- und TH-Kosten eingetrieben werden.
Sollten pfändbare Beträge entstehen, müssen Sie nicht reagieren.