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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 02:16:24 *
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Autor Thema: AVmG und ZVK-Umlage  (Gelesen 9536 mal)
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uschi_berlin
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« am: 24. August 2009, 17:57:42 »

Ich bin seit Nov. 2008 in der Priv.Insolvenz und habe seit 15. April 2009 einen neuen Arbeitgeber im öffentl. Dienst (30 Std/Monat). In meiner Gehaltsabrechnung werden mir automatisch 'Abzüge wegen AVmG' und 'Abzüge ZVK-AG-Umlage' abgezogen. Laut Tarifvertrag wird das bei allen MitarbeiterInnen abgezogen und entspricht einer privaten Altersvorsorge bzw. Riester-Rente. Ich kann mich also nicht aus der zusätzlichen Altersvorsorge raushalten.
Mein Insolvenzverwalter versteht diese Abzüge jedoch so, als würde ich das freiwillig mitmachen und berücksichtigt diese Abzüge von meinem Nettolohn NICHT zur Berechnung der Pfändungsrate. 
fuchsteufelswild
Das hat zu Folge, dass ich bzw. auch das Lohnbüro auf eine Pfändungsrate von 87,40€ kommen, der Ins.verwalter aber auf 136,40€ und dementsprechend Nachzahlungen verlangt. Stimmt das???
Ich habe im Internet schon recherchiert und eine LAG-Entscheidung vom 3.11.2006 Az.: 3 Sa 414/06 zur "Unpfändbarkeit von geförderten Beiträgen zum zertifizierten Altersversorgevertrag (sog. Riester-Rente)" gefunden - trifft das für mich hier zu???

Zu allem Übel hatte sich die Lohnbuchhalterin im ersten Monat verrechnet und das halbe April- und das ganze Maigehalt einfach zusammengerechnet und darauf die Pfändungsrate von 500,40€ an den Ins.verwalter überwiesen. 
mad2

Seit Ende Mai renne ich nun meinem Geld hinterher, doch der *aarghhh* von einem Anwalt lässt mich am ausgestreckten Arm verhungern...

Tausend Dank im voraus,
die Uschi


PS: nachdem ich gestern Abend meinen Ins.verwalter auf das Urteil hingewiesen und um Rückzahlung der zu viel erhaltenen Pf.rate gebeten habe, schrieb er zurück: 'Unsere Berechnungen kennen Sie. Sollten Sie anderer Auffassung sein, beantragen Sie dies bitte gerichtlich.' Da kann er sich drauf verlassen!!!
« Letzte Änderung: 24. August 2009, 18:06:47 von uschi_berlin » Gespeichert
paps
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« Antworten #1 am: 24. August 2009, 19:24:59 »

Die Falschberechnung müssen Sie beim Dienstherren einklagen.
Den Th juckt es einen D...
Sein Hinweis war ja schon eindeutig genug.

Zum anderen sollten Sie neben vielen Beiträgen mittels der Suchfunktion auch folgendes Finden:
Zusatzversorgungskasse:
Zitat von: paps
BAG
17.02.1998 3 AZR 611/97
Ändern Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre ursprüngliche Lohnvereinbarung dahin, daß in Zukunft anstelle eines Teiles des monatlichen Barlohns vom Arbeitgeber eine Versicherungsprämie auf einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers (Direktversicherung) gezahlt werden soll (Gehaltsumwandlung), entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen (5 850 Abs. 2 ZPO) mehr.

Dementgegen steht bei der Umwandlung von Nettolohn:

Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, die dieser an eine Pensionskasse oder
ein Versicherungsunternehmen als Beiträge zur Finanzierung einer betrieblichen
Altersversorgung des Arbeitnehmers leistet, gehören nicht zum pfändbaren
Arbeitseinkommen. Dies trifft etwa auf die Arbeitgeberumlage zur VBL oder
ZVK im öffentlichen Dienst zu. Dagegen schmälern Eigenleistungen des Arbeitnehmers
– wie etwa die Umlage zur VBL oder der Eigenbetrag beim Altersversorgungsvertrag
– nicht die Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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kiko76
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« Antworten #2 am: 25. August 2009, 18:12:51 »

Hallo,

auch ich bekomme die ZVK-Umlage bezahlt vom Arbeitgeber.
Bei mir wird diese bei den Abzügen von meinem Nettolohn zur Berechnung der Pfändungsrate berücksichtigt. Ich hatte deswegen noch keine Probleme gehabt, musste den Th erklären was es es ist und gut ist es gewesen.Bei mir wird die ZVK -Umlage vom Nettolohn abgezogen und danach vom restlichen Nettolohn die  Pfändungsrate errechnet.

Lg Kiko 76
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paps
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« Antworten #3 am: 25. August 2009, 23:43:59 »

Zitat von: paps
...Dagegen schmälern Eigenleistungen des Arbeitnehmers – wie etwa die Umlage zur VBL oder der Eigenbetrag beim Altersversorgungsvertrag – nicht die Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens.
Die Arbeitgeberanteile sind immer pfändungsfrei.
Es ist ja eine Leistung des Arbeitgebers.

Beim Beamten könnte man ja sogar noch auf analoge Beiträge zur (gesetzlichen) Rentenversicherung plädieren, die beim Arbeitnehmer auch zu berücksichtigen ist.
« Letzte Änderung: 25. August 2009, 23:46:45 von paps » Gespeichert

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uschi_berlin
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« Antworten #4 am: 26. August 2009, 11:46:59 »

Vielen vielen Dank für die Hinweise.  victory

Ich habe meinem Dienstherrn bzw. der Lohnabt. die Infos weitergegeben und, da ich es möglichst vermeiden möchte, meinen Arbeitgeber vor's Arb.gericht zu zerren, um eine 'unbürokratische Lösung' gebeten.

Am kommenden Montag habe ich noch eine Rechtsberatung in meinem zuständigen Schuldnerberatungsbüro, um auch wirklich ganz sicher zu gehen. Da will ich mich aber auch informieren, ob und wie ich den Treuhänder wechseln kann. Die 'Zusammenarbeit' ist unter aller Würde. Dokumente kommen angeblich nicht an und werden mit Briefen wie 'meine Geduld ist nun zu Ende' u. ä. belohnt und auf einfache Fragen bekommt man keine Antwort. 
 puzzled

Mein Schuldnerberater hatte mich ja schon vorgewarnt, aber ich dachte, wenn ich mich an alle Regeln halte, kann doch eigentlich nüscht passieren. Laut Buschfunk bin ich da aber auch nicht die einzige, der es beim Herrn RA L. aus Berlin so geht!

Sonnige Grüße aus Berlin,
die Uschi
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« Antworten #4 am: 26. August 2009, 11:46:59 »



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Tags: AVmG  ZVK  Umlage  zu hohe Pfändungsrate 
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