Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren.
© www.pleite-was-nun.info Sonntag, 27. Mai 2012 08:03
Navigation

Bitte bewerten Sie pleite-was-nun.info

Google +1 Button mit Datenschutz

Werbung

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 08:03:56 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung im Forum


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Suche


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
Seiten: 1   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Thema bewerten (von 1=schlecht bis 5=sehr gut) :
Autor Thema: Beihilfe für Beamte / Leistungsauszahlung private KV  (Gelesen 786 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
bonschi
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 7

Danke
-von Ihnen: 1
-an Sie: 0


« am: 10. November 2011, 11:01:45 »

Hallo zusammen.

kann mir jemand sagen wie es mit der Pfändbarkeit von
erhaltenen Beihilfen bzw. Leistungsauszahlungen durch die Private KV
steht? (jetzt nach Aufhebung der Inso)

Ich hatte zu Anfang des Verfahrens meinen TH gefragt wie es damit steht,
er meinte ich solle alles bei ihm einreichen (Arztrechnung etc) und die erhaltene
Beihilfe/ Leistungsauszahlung an ihn überweisen). Er würde dann selbst schauen,
ob das zur Masse zählt oder nicht.  Ein bissel unpraktisch wenn man höhere
Arztrechnungen zahlen muss und nicht weiß, ob der Th die Beihilfe etc pfändet und
dann ggf wieder Schulden macht.

Da ich in dem Zeitraum bis jetzt keine Arztrechnungen vorzuweisen hatte ergab sich das Problem nicht.

Wie sieht es jetzt nach der Aufhebung der Inso aus. Muss ich erhaltene Beihilfe/PKV-Leistungsauszahlung an den TH überweisen oder sind diese "Einnahmen" erst gar nicht pfändbar?
Ich hab dazu verschiedene Aussagen im Netz gefunden...!? dntknw
Gespeichert
Der_Alte
weiß was
*****

Karma: 8
Offline Offline

Beiträge: 1390

Danke
-von Ihnen: 7
-an Sie: 260


« Antworten #1 am: 10. November 2011, 17:48:12 »

Nach Aufhebung des Verfahrens kann der TH diese Zahlungen nicht mehr pfänden.
Gespeichert

Es grüßt der Alte
Insokalle
weiß was
*****

Karma: 15
Offline Offline

Beiträge: 1546

Danke
-von Ihnen: 4
-an Sie: 237


« Antworten #2 am: 10. November 2011, 17:53:25 »

Zahlen Sie weder Beihilfe noch Versicherungsleistung an den TH. Wenn er meint, Rechte daran geltend machen zu wollen, dann sollte er sich tunlichst hinsetzen und anfangen zu recherchieren.

Sie sind in der WVP? In diesem Stadium interessiert – neben den Obliegenheitspflichten natürlich - nur die Abtretungserklärung nach § 287 InsO. Danach fließt nur das pfändbare Einkommen aus Dienstverhältnissen u.ä. lfd. Bezüge (das sind Lohn, Gehalt, Alg, Renten, Lohnfortzahlung bei Krankheit usw.) an die Insolvenzmasse.
Weder Beihilfe noch die Erstattung der Versicherung zähle ich dazu. Sollte der TH anderer Meinung sein, lassen Sie das Insolvenzgericht entscheiden.

Übrigens dürfte die Beihilfe sogar unpfändbar sein oder möglicherweise nur für bestimmte Gläubiger (sog. Anlassgläubiger, s. BGH). Näheres dazu könnte auch in den einschlägigen Beihilfevorschriften stehen.


Gespeichert
paps
Moderator
*****

Karma: 14
Offline Offline

Beiträge: 6193

Danke
-von Ihnen: 80
-an Sie: 710



« Antworten #3 am: 10. November 2011, 19:05:17 »

Sehe ich auch so.
---------------------------------------------
Pfändung
Beihilfen
BGH  vom .11.2007      IX ZB 221/03

Ausgezahlte Beihilfen des Dienstherrn für Aufwendungen im Krankheitsfall gehören zur Insolvenzmasse eines Beamten, der Anspruch auf diese Leistung jedoch erst, wenn sich seine Zweckbindung zugunsten des Gläubigers, dessen Forderung als Aufwand der konkreten Beihilfegewährung zugrunde liegt, erledigt hat.
----------------------

Pfändung
KV-Erstattungen

vom 4.7.2007
VII ZB 68/06
a) Zu den Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind.
b) Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Erstattung der Kosten für künftige ärztliche Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer kommt aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 850 b Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.
Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Tags:
Seiten: 1   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

www.bot-trap.de


Seitenerstellung in 0.3573 Sekunden, mit 28 Datenbank-Abfragen
Schulden & Insolvenz | Privatinsolvenz | News | Insolvenz