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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 17:18:30 *
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Autor Thema: Gewerbe in der WVP  (Gelesen 503 mal)
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ProfSchnar
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« am: 14. Februar 2010, 15:34:00 »

Hallo zusammen, ich bin seit Sept. 08 in der WVP und möchte ein Gewerbe anmelden, dieses kollidiert nicht mit meinem Hauptjob und mir ist bewusst dass ich Gewinne über den FB abführen muss.

Jedoch werden eben diese Gewinne erst später, nach Abzug aller Unkosten ermittelt, hat der IV Zugriff auf ein evtl. Geschäftskonto ?

Und kann ich alle Unkosten (Auto, Material, Telefon usw.) gegenrechnen ohne das der IV ggf. Einspruch erheben könnte? (Nach dem Motto des Finanzamt.......wir schätzen mal die Gewinne auf Höhe X, oder dieses ist unötig und wird nicht angerechnet?).

Dann noch die letzte Frage (für Heute), um ein Gewerbe anzumelden benötige ich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA (?) und wenn ja,  bekomme ich diese trotz Steuerschulden? (diese bzw. waren sind Teil meines Insolv.).

Danke für die Antworten & schönen Sonntag...... 

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paps
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« Antworten #1 am: 15. Februar 2010, 18:49:23 »

Sie können ein Gewerbe anmelden.
Sind Sie im Hauptjob vollbeschäftigt, würde es als Nebenerwerb zählen.

Wenn Sie in der WVP sind, ist dieses bereinigte Einkommen eigentlich nicht von der Abtretung erfass.
Üblicherweise wird aber der Gewinn wie Mehrarbeit gewertet.

Zur Unbedenklichkeitsbescheinigung kann ich nichts über das FA sagen.
Wir stellen bei Beitragsrückständen keine aus.
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« Antworten #2 am: 15. Februar 2010, 23:51:01 »

Hallo,

Wenn Sie in der WVP sind, ist dieses bereinigte Einkommen eigentlich nicht von der Abtretung erfass.
Üblicherweise wird aber der Gewinn wie Mehrarbeit gewertet.

wenn das üblicherweise so gemacht wird, dann wird s regelmäßig falsch gemacht.

MfG

ThoFa
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« Antworten #3 am: 16. Februar 2010, 09:26:21 »

Hallo,

und wie wird dieses dann berechnet ??

Ich möchte ein Dienstleistungsgewerbe abmelden, mir ist hier nur wichtig, dass ich Unkosten welche sich daraus ergeben (KFZ, Telefon, Versicherung usw.), vom Gewinn voll abziehen kann ohne das mein TH mir irgendwelche Regeln vorgibt.

Wissen Sie wir dieses geregelt wird?

Vielen Dank für die Antwort  cheesy
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makro
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« Antworten #4 am: 16. Februar 2010, 09:52:11 »

kaufmännisch gesehen gibt es nur Erlöse und Kosten, aber keine Unkosten. Ich gehe davon aus das nur der Gewinn bewertet wird und das sollte ja eindeutig sein.

Gewinn= Erlös - Kosten
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 16. Februar 2010, 09:52:11 »



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« Antworten #5 am: 16. Februar 2010, 10:04:40 »

OK

Vielen Dank
Hallo,

Wenn Sie in der WVP sind, ist dieses bereinigte Einkommen eigentlich nicht von der Abtretung erfass.
Üblicherweise wird aber der Gewinn wie Mehrarbeit gewertet.

wenn das üblicherweise so gemacht wird, dann wird s regelmäßig falsch gemacht.

MfG

ThoFa
Und wie wird es dann Richtig gemacht ?? Bitte geben Sie die Lösung :-)
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paps
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« Antworten #6 am: 16. Februar 2010, 16:46:25 »

Hallo,

wenn das üblicherweise so gemacht wird, dann wird s regelmäßig falsch gemacht.

MfG

ThoFa
Steht doch hier, bzw. bei mir, dass es nicht von der Abtretungserklärung erfasst ist.
Habe ja auch letztens schon was zum "blinden Gehorsam" geschrieben. wink

15.10.2009, IX ZR 234/08   InsO § 287 Abs. 2, InsO § 295 Abs. 2
Die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung erstreckt sich in der Regel nicht auf Forderungen des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit.



« Letzte Änderung: 16. Februar 2010, 16:57:57 von paps » Gespeichert

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Tags: Gewerbe  anmelden  Nebenverdienst 
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