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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 18:15:40 *
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Autor Thema: Inso steht bevor und PKV-Beiträge im Rückstand?  (Gelesen 3574 mal)
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Borussenpower
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« am: 26. August 2011, 20:46:49 »

Hallo,

hier mal ein schmerzlicher Tipp, denn trotz der vielen Berater (Schuldenberater, Insolvenzberater und Spezialanwalt) hatte mich niemand auf dieses Dilemma hingewiesen:

Ruht die Versicherung wegen Beitragsrückständen und geht es in die Insolvenz, ist man in der Zwickmühle, denn man darf - um die RSB nicht zu gefährden - die rückständigen Beiträge nicht anders behandeln, als die anderen Schulden.

Ich nahm aber die laufenden Zahlungen wieder auf. Glaubte, dass die Forderung von der PKV angemeldet wird und dann ist gut. Ist aber nicht!

Trotz nun regelmäßiger Zahlungen bleibt die Versicherung in einem ruhenden Zustand. Das bedeutet, dass ich für z. B. für Brille und Zahnersatz keine Erstattungen erwarten kann. Und zwar bis zur Erteilung der RSB!!!

Zahlen muss ich aber den vollen Beitrag.

Das ist eine klaren Schlechterstellung gegenüber der GKV.

ERGO: lieber neue Löcher reißen und die rückständigen Beiträge bezahlen und dann die Inso eröffnen.
Gespeichert
paps
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« Antworten #1 am: 27. August 2011, 11:17:20 »

Hallo,


Das ist eine klaren Schlechterstellung gegenüber der GKV.


Das hat nichts mit der PKV zu tun.
Auch die GKV ist von der Leistung befreit, bis die rückständigen Beiträge ausgeglichen sind.

ZUm anderen können Sie aus dem Unpfändbaren die rückständigen Beiträge ausgleichen (Zwangslage).
Das ist inzwischen geklärt.
Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
tomwr
weiß was
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« Antworten #2 am: 27. August 2011, 15:01:46 »

Muss man sich halt darüber im Klaren sein, dass die Krankenversicherung neben dem Vermieter einer der wichtigsten Vertragspartner des Schuldners ist. Und wenn man vertraglich gebunden ist und das nicht ändern will oder ändern kann, dann muss man diese Vertragspartner auch vollständig bedienen. Sonst hat man nachher gewaltige Probleme.

Versicherungsschutz im Krankheitsfall und ein Dach über dem Kopf sind wohl die wichtigsten Dinge im Leben.
Durch eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung, die vom Schuldner eingehalten wird, endet das Ruhen der Versicherung zum Glück.

Es gibt übrigens noch eine Ausnahme, das Ruhen der Versicherung endet auch, wenn man Leistungsbedürftig ist nach dem SGB II (ALG II) oder SGB XII (Sozialhilfe). Ob der Zustand "Ruhen" nach eine Phase der Bedürftigkeit wieder auflebt, vermag ich nicht zu sagen, §16 Abs.3a SGB V ist da nicht so klar formuliert. Genauso unklar ist an der Stelle, ob das Ruhen aufhört wenn die Forderung der RSB unterliegt.

Zumindest ist mir da heute nicht so nach Suchen.  whistle

Zitat
§ 16 Ruhen des Anspruchs
...
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
...
« Letzte Änderung: 27. August 2011, 15:04:17 von tomwr » Gespeichert
Insoman
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« Antworten #3 am: 27. August 2011, 17:19:23 »

Zitat
ZUm anderen können Sie aus dem Unpfändbaren die rückständigen Beiträge ausgleichen (Zwangslage).

Paps hat Recht...

das zugrunde liegende Urteil (BGH - IX ZR 93/09) bestätigt, dass die Einzelbefriedigung eines Insolvenzgläubigers aus dem unpfändbaren Einkommen, zumindest vor Aufhebung des Verfahrens, in bestimmten Fällen möglich ist..

..und wenn die Zahlung aus dem insolvenz-freien Vermögen zumutbar ist.

Insofen ist auch Ratenzahlung denkbar.
Gespeichert

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
Tags: PKV ruht  Beitragsrückstand  Inso 
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