Muss man sich halt darüber im Klaren sein, dass die Krankenversicherung neben dem Vermieter einer der wichtigsten Vertragspartner des Schuldners ist. Und wenn man vertraglich gebunden ist und das nicht ändern will oder ändern kann, dann muss man diese Vertragspartner auch vollständig bedienen. Sonst hat man nachher gewaltige Probleme.
Versicherungsschutz im Krankheitsfall und ein Dach über dem Kopf sind wohl die wichtigsten Dinge im Leben.
Durch eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung, die vom Schuldner eingehalten wird, endet das Ruhen der Versicherung zum Glück.
Es gibt übrigens noch eine Ausnahme, das Ruhen der Versicherung endet auch, wenn man Leistungsbedürftig ist nach dem SGB II (ALG II) oder SGB XII (Sozialhilfe). Ob der Zustand "Ruhen" nach eine Phase der Bedürftigkeit wieder auflebt, vermag ich nicht zu sagen, §16 Abs.3a SGB V ist da nicht so klar formuliert. Genauso unklar ist an der Stelle, ob das Ruhen aufhört wenn die Forderung der RSB unterliegt.
Zumindest ist mir da heute nicht so nach Suchen. :whistle:
§ 16 Ruhen des Anspruchs
...
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
...