so habe jetzt mal 1 Stunde im Netz gesucht und folgendes zusammengefasst gefunden:
Nachberechnungsgrundlage
Nach dem Kommentar "Forderungspfändung" von Stöber, 14. Auflage, Rdn. 1042 sowie "Zöller, 24. Auflage, Rn. 3 zu § 850c ZPO und dem Urteil des ArbG Wetzlar vom 11. August 1988, Az: 1 Ca 142/88 (AP Nr. 1 zu § 850i ZPO) sei der pfändbare Betrag für diese Nachzahlungsmonate neu zu ermitteln. Nur die pfändbaren Teile der Nachzahlung gehören zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Weiter unten ist auch bei Zöller gesagt, dass Nachzahlungen dem Lohnzahlungszeitraum hinzuzurechnen ist, zu dem sie gehört (23. Auflage). Das stand aber auch so schon in der 12. Auflage von 1979.
ArbG Wetzlar Urteil vom 11. August 1988, Az: 1 Ca 142/88
Pfändungsschutz von Lohn- bzw Gehaltsnachzahlungen
Leitsatz
1. Bleibt der Arbeitgeber die Lohn- bzw Gehaltszahlung für einen oder mehrere Monate schuldig, zahlt aber später diese Beträge nach, dann handelt es sich bei der Nachzahlung nicht um eine "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung" im Sinne des § 850i Abs 1 ZPO. Die Nachzahlung ist demnach nicht voll einer Pfändung unterworfen. Die pfändbaren Beträge sind vielmehr nach § 850c ZPO zu ermitteln. Dazu sind die unterbliebenen Lohnabrechnungen nachzuholen. Der jeweils pfändbare Betrag ist für jeden einzelnen Monat festzustellen.
Bei Komplettpfändung:
Der Antrag auf § 850c ZPO ist eigentlich richtig aber muss nicht von Vorteil sein.
§850i ZPO könnte besser sein da das Gericht dann über die Ausschüttung entscheidet und es könnte sogar mehr dabei herauskommen.
Du könntest dich dann nach § 850i ZPO besser stehen, wenn du heute kein oder kaum Einkommen hättest und du begründen könntest, dass du das Geld für die nächsten 6 Monate zum Bestreiten deines Unterhalts brauchst. Aber das klappt nur, wenn du wirklich kein oder kaum Einkommen hast.
Aber
AG Neuwied Beschluss vom 13.02.1996, 5 M 333/96
eine Ausgleichsberechnung über mehrere Auszahlungszeiträume nicht stattzufinden hat
Bei der Lohn- und Gehaltspfändung gilt der Pfändungsschutz des ZPO § 850 nur für die laufenden Bezüge. Eine Lohnnachzahlung (hier: Lohn aus einem mehr als ein Jahr zurückliegenden Bezugszeitraum) unterliegt keiner Pfändungsbeschränkung, dh sie ist in voller Höhe pfändbar.sie müssten dann zum Amtsgericht und einen Antrag auf Pfandfreigabe nach § 850i ZPO stellen.