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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 04:07:51 *
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Autor Thema: Privatinsolvenz Vermieterbenachrichtigung  (Gelesen 1085 mal)
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aenglschen
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« am: 18. Januar 2011, 09:46:39 »

Hallo ich hoffe ihr könnt mir hier weiterhelfen stecke in einem kleinen Dilemma  Oh_no
Seid 2007 bin ich in der Privatinsolvenz und wohne in einer Mietwohnung. Nun werde ich mit meinem Partner in eine gemeinsame Wohnung umziehen. Ganz klar ich muss dem Treuhänder und Gericht die neue Adresse mitteilen. Gestern rief ich bei meinem Treuhänder an um zu erfragen ob er auch den Mietvertrag braucht...seine Antwort "ja". Jetzt habe ich Angst das er unserem neuen Vermieter von meiner PI informiert, denn wir wohnen in einem kleinen Dorf und naja.... kennt bestimmt der ein oder andere. Bei meinem letzten Vermieter (ca. 1,5 Jahre her) hat mein Treuhänder das nämlich umgehen gemacht.

Wäre super wenn mir jemand weiterhelfen könnte.  cry cry cry
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horst69
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« Antworten #1 am: 18. Januar 2011, 10:04:15 »

Ist die erstmal die Frage, ob du mit im Mietvertrag stehst ??

Wenn du nicht drin stehst, kann der TH gar nichts fordern und schon gar nicht den Vermieter informieren.

Wenn du mit drin stehst, musst du Ihm den Mietvertrag aushändigen(Kopie) und er hat das Recht, den Vermieter zu informieren.

Falls du mit drin stehst und eine Mietsicherheit gezahlt wurde, könnte er daran Interesse haben!
In diesem Falle müsstet Ihr Nachweisen, das dein Freund die Sicherheit allein hinterlegt hat, ansonsten gilt: Jeder 50%.
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deagle
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« Antworten #2 am: 18. Januar 2011, 10:07:24 »

Dazu sollte man erst mal wissen wie Dein Verfahrensstand ist, wurde schon nach 200 InsO aufgehoben?

Wenn ja, geht der Mietvertrag den TH gar nichts nehr an ebenso die vielleicht bezahlte Kaution, es reicht dann eine formlose Mitteilung wegen des Umzuges
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aenglschen
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« Antworten #3 am: 18. Januar 2011, 10:15:39 »

Ja das Verfahren wurde nach 200 InsO aufgehoben. Mich irritiert nur ziemlich, das er mir am Telefon die Auskunft gab, den Mietvertrag haben zu wollen und ich dazu verpflichtet wäre. Sogar wenn nur mein Partner im Mietvertrag stehen würde!
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deagle
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« Antworten #4 am: 18. Januar 2011, 10:24:09 »

Wenn aufgehoben wurde geht ihn der Mietvertrag nichts an, hier sind Deine Verpflichtungen nach aufhebung des Verfahrens...

§ 295 InsO

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

 1.  eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
 2.  Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
 3.  jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
 4.  Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Nicht alles was Treuhänder sagen oder schreiben hat eine rechtliche Grundlage wink

Teile dem TH UMD dem Insolvenzgericht deine neue Anschrift mit, sollte der TH weiterhin den Mietvertrag fordern, bittest Du das Gericht um klarstellenden Beschluss
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 18. Januar 2011, 10:24:09 »



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Feuerwald
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« Antworten #5 am: 18. Januar 2011, 10:27:29 »

... was der TH meint ist Unsinn. Er TH hat keine Rechte oder Pflichten in der WVP an diesem Mietverhältnis.

Sie haben als "Schuldner" lediglich die Obliegenheiten nach § 295 InsO zu erfüllen. Vielleicht sollte man sich erst über seine Pflichten schlau machen, bevor man seine "Herrgötter" anruft, die sich dann berufen fühlen, ihr Unwesen zu treiben.

§ 295 InsO - Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre
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Feuerwald
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« Antworten #6 am: 18. Januar 2011, 10:28:37 »

ups, da war "deagle" schneller ..
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aenglschen
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« Antworten #7 am: 18. Januar 2011, 10:31:46 »

Vielen vielen Dank für eure schnellen Antworten die haben mir nicht nur geholfen sonder auch beruhigt  thumbup thumbup

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