Danke, paps

daran hatte ich gar nicht gedacht

Hier eine kleine Übersicht der Unpfändbaren Einkünfte
Sie werden durch § 850 a ZPO bestimmt. Danach sind
nicht pfändbar:
✦ 50 % der Überstundenentgelte;
✦ Urlaubsgelder, Treueprämien und ähnliche Zuwendungen,
wenn sie das übliche
Maß nicht übersteigen;✦ Aufwandsentschädigungen und ähnliche Zulagen, die besondere Leistungen oder
Erschwernisse des Schuldners ausgleichen sollen.
✦ Weihnachtsvergütungen, wenn sie nicht mehr als € 500,00 betragen bzw. die
Hälfte eines Monatsgehaltes nicht übersteigen;
✦ Erziehungsgelder.
Ein Schuldner, der von seinem Arbeitgeber diese Leistungen erhält, kann diese in der gesamten Höhe
für sich beanspruchen. Der pfändende Gläubiger hat keinen Anspruch, auch nicht teilweise, auf
diese Leistungen.