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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 10. Februar 2012, 03:24:02 *
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Autor Thema: Einmalzahlung vom Chef  (Gelesen 7321 mal)
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nic76
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« am: 25. März 2008, 09:38:13 »

Hallo,

ich hoffe das mir jemand weiterhelfen kann.
Mein Mann befindet sich in der Wohlverhaltensperiode. Sein Gehalt wurde
bisher noch nie gepfändet, weil es den Satz nicht übersteigt. Doch jetzt  wird er mit dem
Märzgehalt zusammen eine ziemlich Hohe "Einmalzahlung" erhalten.

Kann der Insolvenzverwalter diese Sonderzahlung (kein Weihnachts/Urlaubsgeld)
pfänden? Wenn ja, wieviel?

Wir kennen und da leider nicht aus.  Wieviel darf mein Mann verdienen wenn er drei
Personen gegenüber Unterhaltspflichtig ist?


Ich hoffe das mir jemand weiterhelfen kann und freue mich über jede Antwort!!!  cheesy
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Manu15
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« Antworten #1 am: 25. März 2008, 11:23:33 »

Hallo,

Ihre Frage ist etwas merkwürdig gestellt, wie meinen Sie das "wieviel darf mein Mann verdienen"???  Ihr Mann darf verdienen so viel er will, ich vermute Sie möchten wissen wieviel er verdienen kann ohne das etwas gepfändet wird, richtig?
Dafür gibt es die so genannte Pfändungstabelle .
Bei drei Unterhaltspflichtigen Personen wäre ein Einkommen laut Tabelle bis 1769,99 €  Pfändungsfrei. Auch eine "Einmalzahlung" in Form eines höheren Einkommens  so weit sie Pfändungsfreigrenze übersteigt ist natürlich pfändbar.
Beispiel: Ihr Mann hat durch diese Einmalzahlung ein Einkommen von 2500,00 €, berücksichtigt man nun die 3 Unterhaltspflichtigen Personen wären in diesem Fall laut Tabelle 219,29 € pfändbar.

Ich hoffe Ihre frage ist damit beantwortet.

MfG
Manu15
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paps
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« Antworten #2 am: 25. März 2008, 11:36:13 »

Die grundsätzliche Frage neben Manu`s Erläuterung ist, um was für eine Einmalzahlung es sich handelt.

Es gibt auch pfändungsfreie Einmalzahlungen wie Jubiläums- oder Treueprämien.
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Manu15
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« Antworten #3 am: 25. März 2008, 12:05:46 »

Danke, paps  wink
daran hatte ich gar nicht gedacht  rougi
Hier eine kleine Übersicht der Unpfändbaren Einkünfte

Sie werden durch § 850 a ZPO bestimmt. Danach sind nicht pfändbar:
✦ 50 % der Überstundenentgelte;
✦ Urlaubsgelder, Treueprämien und ähnliche Zuwendungen, wenn sie das übliche
     Maß nicht übersteigen;

✦ Aufwandsentschädigungen und ähnliche Zulagen, die besondere Leistungen oder
     Erschwernisse des Schuldners ausgleichen sollen.
 ✦ Weihnachtsvergütungen, wenn sie nicht mehr als € 500,00 betragen bzw. die
     Hälfte eines Monatsgehaltes nicht übersteigen;
✦ Erziehungsgelder.
    Ein Schuldner, der von seinem Arbeitgeber diese Leistungen erhält, kann diese in der gesamten Höhe
    für sich beanspruchen. Der pfändende Gläubiger hat keinen Anspruch, auch nicht teilweise, auf
    diese Leistungen.
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nic76
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« Antworten #4 am: 25. März 2008, 14:20:54 »

Vielen Dank schon mal für eure Antworten!! wink

Entschuldigt bitte das ich das alles nicht genauer beschrieben habe.

Bei der Zahlung handelt es sich, naja, gute frage.... Na, da das Jahr 2007
so toll für die Firma gelaufen ist bekommt jeder Mitarbeiter diese
"Einmalzahlung".

Wie hoch ist denn das "übliche Maß???"
Nochmal danke bis jetzt!!!!!!!!!!!!!1
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« Antworten #4 am: 25. März 2008, 14:20:54 »



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paps
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« Antworten #5 am: 25. März 2008, 21:05:29 »

Da es eine Erfolgsprämie ist, wäre das daraus entstehende Netto zum gewöhnlichen Netto dazuzuaddieren.
Die Pfändung ginge also ganz normal nach Tabelle.

Üblich ist ein Monatsbruttogehalt.
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« Antworten #6 am: 30. Juni 2008, 21:57:37 »

Hallo,

ich bin auch neu hier.

Die Frage von nic76 entspricht im Prinzip auch dem, was ich wissen wollte.

Jetzt stellt sich mir nur die Frage wo ist denn hier bitte der Unterschied  dntknw:

1. Urlaubsgelder, Treueprämien und ähnliche Zuwendungen, wenn sie das übliche
     Maß nicht übersteigen

2. Da es eine Erfolgsprämie ist, wäre das daraus entstehende Netto zum gewöhnlichen Netto dazuzuaddieren

Werde da nicht ganz schlau draus.  gruebel

Danke schonmal im Voraus!
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« Antworten #7 am: 01. Juli 2008, 08:38:18 »

Hallo,
Da es eine Erfolgsprämie ist, wäre das daraus entstehende Netto zum gewöhnlichen Netto dazuzuaddieren.

das sehe ich etwas anderes.

Sofern es sich nicht um eine regelmäßige Tantieme handelt, sondern um eine einmalig Zahlung aufgrund des besonders guten Betriebsergebnisses, ist dieses pfändungsfrei.

MfG

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« Antworten #8 am: 01. Juli 2008, 19:50:30 »

Gut.
Wenn es bei dieser einmaligen Zahlung bleibt, gebe ich dir Recht, dann könnte man es unter "ähnlichen Zuwendungen"
einordnen.

Es gibt aber auch viele Firmen, die zahlen jedes Jahr eine solche Prämie, immer Abhängig der Höhe des Vorjahreserfolges.
zB als Mitarbeitererfolgsprämie immer im Juli des Folgejahres

Ganz am Anfang  meiner Inso hatte ich in diesem Falle auch mal  auf "ähnliche Zuwendungen" plädiert.
Mit meinem Unwissen bin ich damals ganz schön baden gegangen.
"Wird zum Netto dazugerechnet und fertig",so die Rechtspflegerin. fuchsteufelswild
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« Antworten #9 am: 16. Juli 2008, 11:16:12 »

Hallo erstmal !

Ich und sämtliche sich in der Inso befindenden Angestellten des Landes Berlin werden demnächst ebenfalls das Problem der Einmalzahlung haben, wie man es aus den Medien mitbekommen konnte.
Der Senat zahlt allen eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 300 €.
Wie sieht es damit aus? Erhöht diese Zahlung das Nettoeinkommen und wirkt sich auf den Pfändungsbetrag laut Pfändungstabelle aus oder ist diese Zahlung pfändungsfrei?
 gruebel

MfG blubber
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« Antworten #10 am: 16. Juli 2008, 18:52:56 »

in Thüringen interessieren mich aber keine Berliner Medien.  question
Welcher Art ist die Sonderzahlung?

Tarifvertraglich vereinbart im laufenden Tarifvertrag?
Dann wird der Nettoertrag gemäß Tabelle gepfändet.
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« Antworten #11 am: 17. Juli 2008, 00:14:46 »

Hallo!

Thüringen klingt gut! Da ist die Welt noch in Ordnung.
In Berlin streikt der öffentliche Dienst. Es ist noch nicht zu einer tarifvertraglichen Einigung gekommen.
Der Senat hat nun beschlossen den Angestellten ohne vertragliche Verpflichtung eine Einmalzahlung zukommen zu lassen. Einfach so, in erwartung, dass diese Einmalzahlung später im Tarifvertrag berücksichtigt wird.
Es ist also eine Einmalzahlung ohne Grund. Eigentlich prima cheesy , wenn der Senat damit nicht die Angestellten gegen ihre eigene Gewerkschaft aufbringen würde  angry
MfG blubber
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« Antworten #12 am: 17. Juli 2008, 19:33:03 »

Also eine Zuwendung des Dienstherren weil er es so gut meint?  whistle

Aus meiner Sicht keine Möglichkeit da was zu machen.
Das gesetzliche Netto zum Zeitpunkt der Auszahlung ist Grundlage der Pfändung.
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« Antworten #13 am: 19. Juli 2008, 16:24:53 »

Danke Danke Danke!  heulen

Habe ich mir fast so gedacht. Das schöne Geld. Da bekommt man mal eine Zahlung und dann ist sie auch schon wieder weg.  cry
Aber ich hätte mich ja nicht überschulden müssen, dann wäre es anders.  undecided

MfG blubber
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