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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:03:15 *
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Autor Thema: Restschuldbefreiung wurde versagt. Neuer Insolvenzantrag möglich?  (Gelesen 7185 mal)
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MrHyde
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« am: 27. November 2008, 22:33:45 »

Wegen eines Formfehlers  (Im InsO-Antrag §290 Abs.1 Nr5 "Sicherheitsübereignung an Dritte" fehlte der Haken) ist mir die RSB versagt worden. Man wirft mir vor, ich hätte grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Dagegen habe ich Beschwerde beim Gericht eingereicht.
Wenn diese Beschwerde abgewiesen und die Versagung der RSB bestehen bleibt,kann ich dann sofort einen neuen Insolvenzantrag stellen oder gibt es Sperrfristen?

Würde mich über hilfreiche Antworten freuen.


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paps
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« Antworten #1 am: 27. November 2008, 22:58:22 »

Sind Sie mit 295(1)5. sicher?
Das betrifft doch die Mitwirkungspflicht im Verfahren.

Falsche oder fehlende Angaben wären m.E. nach 6.  zu behandeln.

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MrHyde
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« Antworten #2 am: 28. November 2008, 10:27:48 »

Ja,Nr.6 ist richtig, sorry....weiss jemand Antwort auf meine o.g. Fragen?

Danke im Voraus.
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« Antworten #3 am: 28. November 2008, 19:12:42 »


Hallo,

Sperrfristen für die Fälle des § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO kann ich nicht finden, im Gegensatz zu den in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Fällen. Das bedeutet, dass Sie therotisch gleich nach Verfahrensaufhebung einen neuen InsO-Antrag nebst Restschuldbefreiung stellen könnten.

Aber trotzdem:
Sie sollten das Beste für Ihre Beschwerde hoffen, denn mit einem neuen Antrag sieht es nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (allerdings zum Regelinsolvenzverfahren) eher schlecht aus:

"Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse."
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05 -

Auszug aus der Begründung:
"Durch die Befugnis einer Antragswiederholung würde nicht nur die Rechtskraft einer die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung zur Disposition des Schuldners, der nach Belieben immer neue Verfahren einleiten könnte, gestellt. Weitergehend würde ein unredlicher Schuldner dadurch in den Stand gesetzt, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Restschuldbefreiung durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erwirken. Mit Hilfe einer erneuten Antragstellung könnte der Schuldner die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO umgehen. Selbst ein Schuldner, dem - wie im Streitfall - wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung versagt wurde (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO), könnte durch Wohlverhalten in einem neuen Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erlangen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht dauerhaft sanktioniert würden. Vielmehr bestünde geradezu ein Anreiz, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht allzu genau zu nehmen, weil stets aufs Neue die Möglichkeit eines weiteren Antrags eröffnet wäre. Damit wäre der Zweck der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO, nur einem redlichen Schuldner die Vergünstigung einer Restschuldbefreiung zuteil werden zu lassen, verfehlt."


MfG



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paps
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« Antworten #4 am: 28. November 2008, 19:59:26 »

Da ja noch Gerichts- und Th-Kosten auflaufen dürften, wäre ja ein neuer Gläubiger gegeben, wenn die Kosten nicht aus der Masse gedeckt sind.

Ansonsten gebe ich ihnen vollumfänglich Recht.


zu klären wäre noch,
1.) ob der Sicherungseigner oder andere Gläubiger durch die "Unkenntnis" geschädigt sind.
2.) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit überhaupt bestand.

Ich denke, dass ein guter Anwalt helfen könnte.
« Letzte Änderung: 28. November 2008, 20:02:43 von paps » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 28. November 2008, 19:59:26 »



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« Antworten #5 am: 28. November 2008, 21:35:17 »

Hallo,

vielen Dank für die schnellen Antworten. Was bedeutet eigentlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit?
Das Kreuz im Antrag wurde von mir nur nicht gesetzt, weil ich davon ausgegangen bin, dass die Sicherung für ein Darlehen bereits an den Gläubiger übergegangen ist (durch Nichterfüllung des Darlehnsvertrages meinerseits). Diesen Gläuber habe ich deswegen auch gar nicht mehr im Antrag mit aufgeführt (dieser wurde ja bereits befriedigt).

Es liegt wohl im Ermessen des Richters...

Eine anwaltliche Vertretung habe ich natürlich schon hinzugezogen. Würde dieses eigentlich meine Rechtschutzversicherung übernehmen?



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« Antworten #6 am: 01. Dezember 2008, 17:41:13 »

Hallo,

zu Nr. 1: Die Nichtschädigung des betroffenen Gläubigers durch falsche Angaben wurde seitens eines Gerichts tatsächlich als Argument zugunsten des Schuldners mal verwendet. Das ist höchst bedenklich, da sich hierfür keine Stütze im Gesetz findet. Es ist somit eigentlich unerheblich ist, ob dem Gläubiger ein Schaden entstand oder nicht. Das soll aber niemanden daran hindern, dieses Argument zu verwenden, es kann ja klappen.

zu Nr. 2: Der Aufhänger wird daher in der Tat sein, ob vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorlag. Natürlich lassen sich beide Begriffe definieren, es hilft aber nicht wirklich weiter, da die Begriffe und deren Definitionen nicht sehr griffig sind. Letztlich entscheidet das Gericht den Fall unter Würdigung aller Umstände des jeweiligen Falles, ob diese Merkmale erfüllt sind oder nicht. Gerade in Grenzfällen kann es mal so oder mal anders ausgehen, wie Sie wohl schon vermuten. Vertretbar und begründbar ist dann fast alles.

Daher nur kurz:
Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich falsche Angaben macht, d.h. sozusagen absichtlich die Fragebögen unrichtig ausfüllt.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt, wenn also schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (z.B. das Überfahren einer roten Ampel). Dabei sind auch individuelle Umstände zu beachten, d.h. beispielsweise ist jemand Fachmann oder nicht. In Ihrem Fall könnte möglicherweise der Umstand, ob Ihnen bekannt ist, was Sicherungsübereignung ist und was das genau bedeutet, von Beachtung sein.

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt oder nicht, ergibt sich aus den bisweilen umfangreichen Vertragsunterlagen.

MfG



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Tags: Versagung Restschuldbefreiung Insolvenzantrag Formfehler Bundesgerichtshof Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 
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