Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 13. Februar 2012, 08:35:38 *
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Autor Thema: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?  (Gelesen 15729 mal)
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BlueVision
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« am: 17. Februar 2010, 20:21:45 »

Hallo in die Runde.

Nun am Freitag dem 19.02.2010 ist es soweit, dass meine Wohlverhaltensphase endet. Nach Anruf meines Treuhänders wurde mir erzählt, das soweit nichts negatives in den 6 Jahren zu Berichten gäbe, außer das ich evtl. zu wenig Bewerbungen/Absagen eingereicht hätte. Ich weiß, dass man sich in der WP stets um Arbeit bemühen muss und dies auch ggf. nachweisen muss. Nur wurden viele Bewerbungen erst gar nicht beantwortet und somit fehlen auch einige Nachweise. Zur meiner Arbeitssituation. Habe am Anfang der WP einige Jobs gehabt die auch auf Vollzeit ausgerichtet waren. Die letzten 2 Jahre habe ich allerdings nur einen Minijob.

Reicht das alles um eine Positive Restschuldbefreiung zu bekommen? Oder habe ich durch wenige Absagen und Minijob nun ein ernsthaftes Problem? 

Ich habe schon 2 Tage mit suchen bei Google verbracht und habe nichts in dieser Richtung gefunden. Nur versagen wegen Falscher Auskunft und Co.

Sind schon Urteile bekannt, in denen die RSB durch zu wenig Eigenbemühungen versagt wurden?



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TomPrivat
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« Antworten #1 am: 18. Februar 2010, 09:45:30 »

mmmhhh... defeniere mal "zu wenig bemühungen" gruebel
Ich weiß nicht wie die Gerichte da evtl. entscheiden, ob es ne art "durchschnittsbewerbungen" gibt.
Wenn mir einer sagen würde, er hat sich in 2 Jahren, während er noch nen Minijob nachgegangen ist, sagen wir mal 30 Absagen bekommen hat, so währe es für mich als ausreichend.
Andere wiederrum würden vieleicht 100 Bewerbungen in einem Jahr als "genüge" bewerten.
Ich würde mal sagen, wenn Du nachweisen kannst, das Du dich um Arbeit bemüht hast, somit müsste es doch gut sein...oder was meinen die anderen von euch ?? gruebel
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BlueVision
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« Antworten #2 am: 18. Februar 2010, 11:48:45 »

Das generelle Problem ist ja, das nicht auf jede Bewerbung eine Absage oder Vorstellungsgespräch folgt. Zudem bekommt man ja auch für private Vorstellung beim Amt/Privaten Vermittler/Spontane Bewerbung direkt im Betrieb nicht immer einen Nachweis. Das heißt, ich habe mich mehr beworben, als ich Nachweisen kann. 

Aber morgen ist der ist sowieso ende im Gelände und ändern kann man es nun ja auch nicht mehr.

Würde mich halt beruhigen, wenn jemand schon Erfahrung damit gemacht hat oder ähnliche Fälle bekannt gewesen wären. Aber wie gesagt,in ganz Google findet man dazu keine Information, sondern nur, das man sich redlich verhalten muss. 

Ich denke mal oder hoffe besser gesagt, dass der Richter die gesamt Situation beurteilt.

Habe ich hier im Forum eigentlich richtig gelesen, dass ein IG erst einen Antrag stellen muss, bevor einem die RSB versagt werden kann oder gibt es da noch Unterschiede in den Insolvenz Paragraphen? 
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rookie


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« Antworten #3 am: 18. Februar 2010, 17:16:17 »

Die Versagung der RSB muss erstmal beantragt werden...vom Gläubiger oder TH....und falls das passiert kann man dem auch widersprechen... 

Also ruhig Blut.............
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BlueVision
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« Antworten #4 am: 18. Februar 2010, 18:08:48 »

Heute bekam ich ein Schreiben vom Treuhänder (Den ich nur einmal zur Eröffnung gesehen habe und sich nur einmal zwischendurch gemeldet hat.), in dem bittet er noch mal um die letzten 6 Lohnabrechnungen, die ich Ihm natürlich umgehen zukommen lassen habe. Des weiteren schreibt er, dass er nochmal ausdrücklich darauf aufmerksam macht, dass man sich nicht nur bewerben, sondern dieses auch durch Absagen belegen muss. Ziemlich früh so einen Tag vor Ende der WVP.  mad2

Habe Ihm auch gleich mitgeteilt, dass man über Telefonate und persönliche Vorstellungen leider ein Nachweis erbringen kann.

Bin nun echt gespannt, wie das alles endet und hoffe, dass der Richter zu einem positiven Entschluss kommt, da ich mir sonst rein gar nichts zu Schulden kommen lassen habe.

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 18. Februar 2010, 18:08:48 »



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ThoFa
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« Antworten #5 am: 18. Februar 2010, 18:12:00 »

Hallo,

Die Versagung der RSB muss erstmal beantragt werden...vom Gläubiger oder TH....und falls das passiert kann man dem auch widersprechen... 

ein TH kann keinen Antrag auf Versagung stellen (bis auf die kaum vorkommende Ausnahme des § 298 InsO).

MfG

ThoFa

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BlueVision
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« Antworten #6 am: 18. Februar 2010, 18:16:01 »

Wann wird einem eigentlich bekannt gegeben, ob ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der RSB gestellt hat?

Und soll das nun heißen, wenn KEIN Gläubiger Antrag stellt, dass es dann auf jeden Fall durch geht mit der RSB oder kann auch ein Richter noch versagen auf Grund des Berichts des TH?
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ThoFa
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« Antworten #7 am: 18. Februar 2010, 22:31:27 »

Hallo,

kann er (der Richter) nicht.

Ein Versagungsantrag kann bis zu einem Jahr nach bekanntwerden des Verstoßes gegen die Obliegenheiten gestellt werden. Sie würden umgehend davon informiert werden und könnten sich dazu äußern.

MfG

ThoFa
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« Antworten #8 am: 18. Februar 2010, 23:44:34 »

Das klingt ja soweit erst mal super... juchu

Aber wovor muss ich denn jetzt noch Angst haben? Morgen ist das Ende der WVP, kann dann nach den Aussagen hier nichts mehr schief gehen.

Der TH meinte in seinem Schreiben, dass es zur Versagung kommen könnte wenn ich mich nicht um Arbeit bemühe und er ein Bericht schreiben müsste.

Aber wenn sich bisher kein Gläubiger gemeldet hat, ist das Ding dann so gut wie durch oder habe ich das nun falsch verstanden?

Mache 3 XXX, wenn ich die Restschuldbefreiung bekomme.  undecided


Noch mal ein großes Lob an dieses Forum und allen, die mir bisher geholfen haben. Echt beruhigend, wenn man auf Menschen trifft, die einem das Gefühl geben können, dass alles gar nicht so schlimm ist, wie es in dem Moment zu sein scheint.
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« Antworten #9 am: 19. Februar 2010, 18:11:43 »

Wenn der TH nicht fies ist und seine persönliche Meinung den Insolvenzgläubigern mitgeteilt hat, sollte nichts passieren.

Grundsätzlich werden die GL durch das Gericht informiert, dass über die RSB zu entscheiden ist und in einer Frist von 14 Tagen Varsagungsgründe vorzubringen und diese auch glaubhaft zu machen sind.

Meist erfolgt keine Antwort.

Kommt doch ein Antrag sind Sie zu informieren und haben die Möglichkeit sich zu äußern.
Es muß ja immer eine Beeinträchtigung der Interessen der Glaübiger nachgewiesen werden.
Wären in ihrem erlernten oder vorrangig ausgeübten Beruf auch bei Vollzeitbeschäftigung keine pfändbaren Beträge entstanden, sollte der Nachweis der Beeinträchtigung schwer fallen.
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« Antworten #10 am: 19. Februar 2010, 23:20:19 »

Danke Paps für die beruhigenden Worte... So was hilft einem immer, wenn man sich mal wieder einen Kopf macht ob es nun klappt oder nicht. Aber heute ist erst mal das Ende der WVP erreicht und nun hoffe ich, dass der letzte schritt auch noch klappt...

Gibt es eigentlich eine Statistik, wie viele RSB schon versagt wurden?
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paps
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« Antworten #11 am: 20. Februar 2010, 11:02:59 »

Statistiken gibt es viele.
Die aktuellste erscheint demnächst und bezieht sich auf die Daten aus 2008.

Sie können ja mal nach Schuldenreport googeln oder sich beim Bundes- / Landesamt für Statistik durch kämpfen.

Mir ist das jetzt zu stressig.
Haben Sie ein Ergebnis gefunden, können Sie ja mal berichten.
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« Antworten #12 am: 20. Februar 2010, 11:52:25 »

Habe mal geschaut, aber eine genaue Statistik gibt es wohl nicht. Wird immer nur wieder geschrieben, dass nur jeder 10te der Verschuldeten Haushalte die Insolvenz nutzt.

Aber ist ja schon beruhigend, dass im gesamten Google nur 6-7 Leute darüber berichten, das ihnen die RSB versagt worden ist.

Außergewöhnlich, aber so ist es.
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BlueVision
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« Antworten #13 am: 20. Februar 2010, 19:49:27 »

Wenn der TH nicht fies ist und seine persönliche Meinung den Insolvenzgläubigern mitgeteilt hat, sollte nichts passieren.

   Quelle Wikipedia:


Da die Quotenaussichten in der Regel äußerst schlecht sind, kümmern sich Gläubiger selten um das weitere Verfahren und stellen keine Versagungsanträge. Insolvenzverwalter/Treuhänder dürfen Gläubiger nicht auf Versagungsgründe hinweisen. Diese dürfen aber die Berichte des Verwalters/Treuhänders einsehen und die Anträge darauf stützen. Manche Forderung könnte auf diese Weise zur weitaus höheren Befriedigung  gelangen

Demnach darf der TH keinen Gläubiger informieren und würde sich damit Strafbar machen.

Genau diesen Auszug findet man des öfteren im Netz und daher wird was wahres dran sein. Aber letztendlich wird man nur abwarten können, was genau passiert.
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BlueVision
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« Antworten #14 am: 23. Februar 2010, 16:30:38 »

Um das Thema noch einmal aufzugreifen...
Ich habe mir den Brief vom Treuhänder noch einmal genau durchgelesen und darin schreibt er, das er einen Schlussbericht für Gericht und GLÄUBIGER schreiben muss.

Was heißt das nun, wird oder darf der Gläubiger nun vom Treuhänder über evtl. Obligenheitsverletzungen informiert werden oder schreibt das Gericht die Gläubiger an, indem es mitteilt, dass die WVP beendet ist?

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