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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?  (Gelesen 13502 mal)

Miau

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Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?
« am: 12. Februar 2011, 15:47:40 »

Hallo allerseits,

Nachdem mir meine Ellis die restlichen 7.000€ geliehen haben und ich der TH somit 100% samt Verfahrenskosten bezahlt habe, hab ich von ihr einen Brief ans Amtsgericht bekommen, wonach ich alles zu 100% bezahlt hätte und nun die vorzeitige RSB gebilligt wird. Das war vor 3 Wochen!

Heute bekomm ich vom Amtsgericht folgendes Schreiben:

Beschluss vom 07.02.11

Im Inso-Verf. über das Vermögen des ....

1. Durchführung Anhörungstermin zur vorzeitigen Erteilung der RSB § 300 Abs. 1 InsO im schriftlichen Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO)

2. Stichtag 14.03.11

Bis zum Stichtag erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Antrag des Schuldners auf vorz. RSB gem §300 Abs 1 InsO nachdem sämtliche Forderungen ausm Schlussverzeichnis und Verfahrenskosten beglichen sind.

Falls die Versagung der RSB beantragt wird, müssen der Antrag sowie die entsprechende Glaubhaftmachung der Gründe bis zu diesem Stichtag schriftlich bei Gericht eingehen (§§ 300 Abs. 2, 295, 296, 297, 298 InsO)

Frage: WILL MICH DAS GERICHT VERARSCHEN?

Was soll der Scheiß? Ich hab doch alles bezahlt, warum erteilt man mir nicht sofort die RSB?

Also ganz ehrlich, wenn da irgendwas passiert und mir die RSB nicht erteilt wird, ich schwörs bei Gott, ich schmeiß meinen Job hier in Deutschland hin und gehe ins Ausland!

Ich fühl mich echt verarscht. Ich hab extra den ehrlichen Weg gewählt, OBWOHL mir etliche ausländische Firmen einen Arbeitsvertrag angeboten haben und ich die restlichen 4,5 Jahre bis zur RSB hätte inkognito verbringen können, ohne einen Cent zu bezahlen.

Also wenn mich das System verarscht, dann werd ich echt nen Ratgeber rausbringen, wie Leute in der Inso oder die kurz davor stehen, das System am besten austricksen können >:-0 *verärgert_bin*
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horst69

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Re: Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?
« Antwort #1 am: 12. Februar 2011, 17:19:11 »

Keine Panik !

Das hört sich alles danach nach einem Standartschreiben an !

Wir leben nunmal in Deutschland, da geht alles seinen vorgeschriebenen Gang.

Wenn alle Gläubiger inkl. Verfahrenskosten befriedigt sind, gibt es auch keinen Grund zur Panik.
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Der_Alte

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Re: Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?
« Antwort #2 am: 12. Februar 2011, 17:22:53 »

He, komm runter! :coffee:
Da will Dir niemand etwas böses. Wenn alles bezahlt ist und der Treuhänder dem Gericht mitteilt, alle Voraussetzungen für die vorzeitige RSB sind gegeben, muss das Gericht den "ehemaligen" Gläubigern noch Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben.
Wenn, und davon ist auszugehen, nicht kommt wird das Gericht die RSB aussprechen.

Unsere Gerichtsvorschriften sind halt manchmal kompliziert und umständlich, dafür aber berechenbar.

Alles Gute für die schuldenfreie Zukunft.
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deagle

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Re: Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?
« Antwort #3 am: 12. Februar 2011, 17:50:36 »

Nö müssen tut das Gericht das nicht!

300 InsO sagt..

(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung

Allerdings scheint die Rechtssicherheit mancher Rechtspfleger.... ach lassen wir das

Das die ganze Anhörung eigentlich Schwachsinnig ist sieht man alleine schon an der Gegebenheit, dass nur am Verfahren teilnehmende Insolvenzgläubiger einen Versagungsantrag stellen können. >Mit Ausgleich der Forderungen ist auch der Status des Gläubigers weg.

Der BGH hat sich der Sache bereits 2005 angenommen, das Urteil sollte eigentlich jedem RP bekannt sein..

BGH, Beschl. v. 17. 03. 2005 - IX ZB 214/04
2. Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und
sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase
vorzeitig zu beenden
und die RSB auszusprechen.

Aber was juckts die Eiche wenn sich die Sau daran kratzt  :biggrin:

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tomwr

Re: Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?
« Antwort #4 am: 12. Februar 2011, 18:53:54 »

§300 InsO ist eigentlich nur zutreffend wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung (6 Jahre ab Verfahrenseröffnung) verstrichen ist (§300 Abs. 1 InsO). Nach dem mir vorliegenden Hamburger Kommentar zur InsO ist in den Fällen einer vorzeitigen Befriedigung der Gläubiger (sei es zu 100% oder sei es mit Zustimmung aller Gläubiger auch mit einer anderen Quote im Sinne eines Verzichts auf den Rest) das Verfahren nach §299 zu beenden (vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens). Dort ist eine Anhörung nicht vorgesehen.

Zitat
HambKInsO §299 Rz.1
Darüber hinaus ist eine vorzeitige Beendigung auch aus anderen, gesetzlich nicht geregelten Gründen möglich. Denkbar sind insoweit die Rücknahme des Antrags durch den Schuldner, die Erledigterklärung des Antrags oder der Tod des Schuldners.

Zitat
HambKInsO §299 Rz.4
Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass der Schuldner alle angemeldeten Forderungen vorzeitig vollständig befriedigt - oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wird, in dem alle Gläubiger auf Zahlungen verzichen (Heidelberger Kommentar-Landfermann, §299 Rz.6) - und keine Masseverbindlichkeiten mehr offen sind. Auch hier ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensperiode vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen. Das gilt auch dann wenn der Schuldner sich die Mittel für die Gläubigerbefriedigung durch einen Kredit von einem Dritten beschafft.
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Miau

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Re: Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?
« Antwort #5 am: 12. Februar 2011, 20:25:09 »

Nö müssen tut das Gericht das nicht!

300 InsO sagt..

(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung

Allerdings scheint die Rechtssicherheit mancher Rechtspfleger.... ach lassen wir das

Das die ganze Anhörung eigentlich Schwachsinnig ist sieht man alleine schon an der Gegebenheit, dass nur am Verfahren teilnehmende Insolvenzgläubiger einen Versagungsantrag stellen können. >Mit Ausgleich der Forderungen ist auch der Status des Gläubigers weg.

Der BGH hat sich der Sache bereits 2005 angenommen, das Urteil sollte eigentlich jedem RP bekannt sein..

BGH, Beschl. v. 17. 03. 2005 - IX ZB 214/04
2. Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und
sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase
vorzeitig zu beenden
und die RSB auszusprechen.

Aber was juckts die Eiche wenn sich die Sau daran kratzt  :biggrin:



danke!

ich hab grad nen netten brief an das amtsgericht geschrieben und den BGH zitiert. sollte man mir nicht sofort die RSB erteilen, werd ich wohl nen anwalt damit beauftragen, das ganze zu managen!
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deagle

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Re: Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?
« Antwort #6 am: 12. Februar 2011, 20:29:50 »

kleiner Tipp am Rande, laß  die mal machen, alles andere verzögert nur weiter...
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Der_Alte

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Re: Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?
« Antwort #7 am: 13. Februar 2011, 22:58:12 »

"werd ich wohl nen anwalt damit beauftragen, das ganze zu managen!"

wenn Du noch Geld zum Fenster rauswerfen willst und das Verfahren weiter verzögern, viel Spaß.
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nixnutzwutz

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Re: Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?
« Antwort #8 am: 03. März 2011, 12:57:10 »

Hallo,
ich habe auf meinen Antrag für vorzeitige Restschuldbefreiung noch nicht mal ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen. Ich habe daraufhin über www.insolvenzbekanntmachungen.de gesucht und dort Ende Januar 2011 einen Eintrag gefunden, der ähnlich lautete ("In dem Restschuldbefreiungsverfahren xxx  ist beabsichtigt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung vorzeitig zu erteilen, da die Verfahrenskosten gedeckt sind und sämtliche im Schlussverzeichnis enthaltenen Forderungen befriedigt werden können (Beschluss BGH vom 17.03.2005, IX ZB 214/04).

Anträge oder Stellungnahmen der Insolvenzgläubiger müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis zum 21.02.2011 (Ausschlussfrist) vorliegen.").
Und heute, also 1,5 Wochen nach diesem Ausschlussfrist-Termin kam die vorzeitige RSB.  :juchu:
Also (falls das Thema überhaupt noch akut ist): Füße still halten, es läuft.
Alles Gute!
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Miau

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Re: Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?
« Antwort #9 am: 05. März 2011, 12:55:23 »

"werd ich wohl nen anwalt damit beauftragen, das ganze zu managen!"

wenn Du noch Geld zum Fenster rauswerfen willst und das Verfahren weiter verzögern, viel Spaß.




Heute ist folgendes Schreiben gekommen:

Restschuldbefreiung von Herrn xyz, geboren ...,Anschrift

Sehr geehrter Herr xyz,

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 16.02.2011 wird Ihnen mitgeteilt, dass die vorzeitige Erteilung der RSB beabsichtigt ist. Das Inso-Gericht hat jedoch entsprechend des §300 InsO die Gläubigeranhörung zu veranlassen. Dies erfolgt aus folgenden Gründen.
Von der RSB sind nach §301 Abs 1 InsO alle Insolvenzgläubiger betroffen, die als solche am vorangegangenen Verfahren des Schuldners teilgenommen haben und auch diejenigen Gläubiger, die nach §38 InsO zwar Inso-Gläubiger waren, aber ihre Forderungen nicht zum Inso-Verfahren angemeldet haben. Deshalb kann bislang nicht bekannter Inso-Gläubiger die Versagung der RSB beantragen, wenn zB der Schuldner nach dem Schlusstermin noch wegen einer Inso-Straftat verurteilt wurde und der Versagungsgrund des §297 InsO eingetreten ist (vgl. LG Traunstein, Beschl v. 14.08.2003 4T2025/03) => Traunstein liegt in Bayern, mein Inso-Gericht in Stuttgart, wo ist da die Logik?

Ferner werden Sie darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss des Inso-Gerichts vom 07.02.11 mit dem die Durchführung des Anhörungstermins zur vorzeitigen Erteilung der RSB angeordnet wurde, kein Rechtsmittel vorgesehen ist.

MfG Frau xyz, Justizsekretärin

Frage: was hat der ganze Mist zu bedeuten?

Da ich immer noch von 3 schweizer Firmen rechtsgültige Arbeitsverträge habe und dort noch nicht endgültig abgesagt habe, spiele ich mit dem Gedanken, falls mich das Gericht verarscht, Deutschland für immer zu verlassen. Denn als Diplom-Kaufmann und IT-Spezialist kann ich weltweit ein gutes Gehalt raushandeln und jedes land ist dankbar dafür, dass mich Deutschland kostenlos akademisch gebildet hat und freut sich über den "free lunch". Ich arbeite zwar momentan bei einem Automobilkonzern, würde aber sofort kündigen und hier verschwinden, wenn man mich weiterhin fertigmachen will. Dann sollen die ganzen Rentner sich nen anderen Deppen suchen, der das marode umlagenfinanzierte Rentensystem finanziert. In der Schweiz hat man mir zwischen 76.000 CHF und 80.000 CHF brutto p.a. geboten und dort gilt keine deutsche Schufa.

EDIT: ach so ja, ich habe 8.000€ auf einmal getilgt und mir das Geld von meinen alten und kranken Eltern geliehen. Ich hätte aber mit diesem Geld (oder weniger) in UK pro forma heiraten, meinen Namen ändern und wieder hier neu anfangen können unter einer anderen Identität. Statt dessen hab ich mich für den ehrlichen Weg entschieden. Das Amtsgericht dankt es mir durch behördliche Schikanen. Ich werde den Eindruck nicht los, dass es sich lohnt im Leben permanent zu lügen und zu betrügen, weil am Ende die Ehrlichen die Dummen und die Betrüger die Gewinner sind.
« Letzte Änderung: 05. März 2011, 13:01:04 von Miau »
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deagle

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Re: Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?
« Antwort #10 am: 05. März 2011, 14:23:43 »

Ich hasse es zwar, aber...

kleiner Tipp am Rande, laß  die mal machen, alles andere verzögert nur weiter...

Viel Spaß in der Schwyz!

(Gibt es in unsrem Grundgesetz nicht nen Passus durch den man alle Jammerlappen und Bremser z.B. zu den Chinesen abschieben kann... würde unerer Republik ungemein helfen)  :biggrin:

Das Insogerichtz liegt zwar nach wie vor daneben:

§ 300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung.
(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

der Rest wurde weiter oben schon angemerkt...




« Letzte Änderung: 05. März 2011, 14:28:22 von deagle »
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tomwr

Re: Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?
« Antwort #11 am: 05. März 2011, 15:07:47 »

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 16.02.2011 wird Ihnen mitgeteilt, dass die vorzeitige Erteilung der RSB beabsichtigt ist. Das Inso-Gericht hat jedoch entsprechend des §300 InsO die Gläubigeranhörung zu veranlassen. Dies erfolgt aus folgenden Gründen.
Von der RSB sind nach §301 Abs 1 InsO alle Insolvenzgläubiger betroffen, die als solche am vorangegangenen Verfahren des Schuldners teilgenommen haben und auch diejenigen Gläubiger, die nach §38 InsO zwar Inso-Gläubiger waren, aber ihre Forderungen nicht zum Inso-Verfahren angemeldet haben. Deshalb kann bislang nicht bekannter Inso-Gläubiger die Versagung der RSB beantragen, wenn zB der Schuldner nach dem Schlusstermin noch wegen einer Inso-Straftat verurteilt wurde und der Versagungsgrund des §297 InsO eingetreten ist.

Diese Rechtsansicht ist schlichtweg falsch. Sowohl die Anwendung von §300 InsO ist falsch (siehe oben) als auch die Begründung. Denn Versagungsanträge können nur Gläubiger stellen, die am Verfahren teilgenommen haben.

BGH, Beschluss vom 17. 3. 2005 - IX ZB 214/ 04
http://lexetius.com/2005,847

Zitat
19
a) Für den Fall, daß keine Gläubigeranmeldungen erfolgen, liegt eine planwidrige Gesetzeslücke vor. Der Gesetzgeber hat das Problem fehlender Anmeldungen, das in der Praxis selten vorkommt, nicht gesehen. Diese Lücke kann im Wege der Analogie geschlossen werden. Die Regelung in § 299 InsO steht dem nicht entgegen. Danach endet die Wohlverhaltensphase mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der die Restschuldbefreiung nach §§ 296, 297 oder 298 InsO versagt wird. Daraus kann nicht entnommen werden, in anderen Fällen könne es keine vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase geben. Es ist - soweit ersichtlich - unbestritten, daß § 299 InsO entsprechend anzuwenden ist, wenn der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag zurücknimmt, der Antrag für erledigt erklärt wird oder das Verfahren durch den Tod des Schuldners sein Ende findet (MünchKomm-InsO/ Ehricke, § 299 Rn. 16 ff; FK-InsO/ Ahrens, § 299 Rn. 8; HK-InsO/ Landfermann, § 299 Rn. 2; Uhlenbruck/ Vallender, § 299 InsO Rn. 8 ff; Kübler/ Prütting/ Wenzel, § 299 InsO Rn. 3; Nerlich/ Römermann, InsO § 299 Rn. 9; Braun/ Buck, § 299 InsO Rn. 3).

20
In allen diesen Fällen scheidet eine Restschuldbefreiung aus. Umgekehrt ergibt sich daraus nichts für den - hier vorliegenden - Fall, daß eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung in Betracht kommt.

21
b) Eine solche scheidet nicht deshalb aus, weil Insolvenzgläubigern, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, die Möglichkeit zu erhalten sei, Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen. Nicht am Verfahren teilnehmenden Gläubigern ist es verwehrt, Verfahrensrechte in der Wohlverhaltensphase wahrzunehmen (MünchKomm-InsO/ Stephan, § 296 Rn. 4; HK-InsO/ Landfermann, § 296 InsO Rn. 6; Lessing EWiR 2001, 1001; Pape NZI 2004, 1, 4; a. A. Uhlenbruck/ Vallender, § 296 InsO Rn. 3). In diesem Stadium können die Anmeldung und Prüfung der Forderung nicht mehr nachgeholt werden.



Ferner werden Sie darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss des Inso-Gerichts vom 07.02.11 mit dem die Durchführung des Anhörungstermins zur vorzeitigen Erteilung der RSB angeordnet wurde, kein Rechtsmittel vorgesehen ist.

MfG Frau xyz, Justizsekretärin

Wurde der Beschluss vom 07.02.2011 durch einen Richter oder einen Rechtspfleger erlassen ? Im letzteren Fall kannst Du eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach §11 RpflG einwenden, in diesem Fall hat der Rechtspfleger den Fall einem Richter vorzulegen sofern er der Erinnerung nicht abhilft.

Sofern es eine Entscheidung eines Richters war, kannst Du trotzdem nach §321a ZPO fehlendes rechtliches Gehör rügen. Das Gericht hat dann den Entschluss zu überdenken und Deine Einwendungen zu berücksichtigen auch wenn kein Beschwerdemittel gegeben ist.

Zitat
§ 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

Bezüglich der Fristen würde ich dann auf das erste Schreiben Bezug nehmen und dass das Gericht das Schreiben im entsprechenden Kontext zu deuten habe.


Aber natürlich ist es in der Tat so, dass das weitere Vorgehen hier das Verfahren verzögern würde. Wobei es in der Tat aber wohl so ist, dass (sofern eine verurteilte Insolvenzstraftat in Betracht kommt) hier ein Insolvenzgläubiger (der am Verfahren teilgenommen hat aber auch wenn er befriedigt wurde) einen Antrag auf Versagung der RSB nach §297 stellen könnte. Zumindest habe ich nichts Gegenteiliges dazu gefunden. Das Recht steht prinzipiell jedem Insolvenzgläubiger zu der am Verfahren teilgenommen hat. In Frage kommt es wahrscheinlich nur wenn man einen Gläubiger hat der einem zum Abschluss nochmal ans Bein pinkeln will.

Generell ist ein solcher Antrag nur zulässig binnen eines Jahres nachdem dem Gläubiger die  Verurteilung bekannt geworden ist (hat er glaubhaft zu machen) und wenn die Verurteilung zwischen Schlusstermin und Aufhebung bzw. während der WVP erfolgte. Sollte sowas generell in Betracht kommen (muss jeder selbst wissen) würde ich gegen die Entscheidung nach §300 InsO vorgehen, ansonsten vielleicht eher das Verfahren durchlaufen lassen.
« Letzte Änderung: 05. März 2011, 15:43:24 von tomwr »
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Miau

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Re: Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?
« Antwort #12 am: 06. März 2011, 17:01:43 »

deagle + tomwr: vielen Dank für die Infos!

Verurteilung Inso-Straftat: bei mir nicht gebeben, ich war schlau genug, nicht aus der Reihe zu tanzen.

Wobei ich hätte locker zuerst nach Spanien zu meinen Eltern ziehen, dann der TH einen netten fiktiven 800€ Vollzeitjob beim Schwippschwager meines Vaters präsentieren, dann anschließend einen richtigen Arbeitsvertrag in der Schweiz unterschreiben und die restlichen 4 Jahre einfach absitzen können.
 
Mit den 8.000€ hätt ich mir jetzt sofort nen schicken gebrauchten E46 330d kaufen können. Jetzt hab ich gar kein Auto und fahre mit dem Bus zur Arbeit >:-(

Was mich ferner nervt ist die Tatsache, dass am 14.03. der Stichtag ist und ich eine Woche später in eine neue Wohnung umziehe. Werde mir wohl ein Schlüsselduplikat vom jetzigen Postkasten machen, arrrgh.
 
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Schimmelreiter

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Re: Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?
« Antwort #13 am: 06. März 2011, 17:06:34 »

Warum ein Schlüsselduplikat vom Postkasten? :gruebel: Ein Nachsendeantrag bei der Post wäre doch der einfachere Weg, an die Briefe vom Gericht zu kommen.
Zudem sind Sie ja noch verpflichtet, Gericht und TH Ihren Umzug mitzuteilen.
« Letzte Änderung: 06. März 2011, 17:09:14 von Schimmelreiter »
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Re: Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?
« Antwort #14 am: 19. März 2011, 18:33:32 »

Warum ein Schlüsselduplikat vom Postkasten? :gruebel: Ein Nachsendeantrag bei der Post wäre doch der einfachere Weg, an die Briefe vom Gericht zu kommen.
Zudem sind Sie ja noch verpflichtet, Gericht und TH Ihren Umzug mitzuteilen.

jepp, hab das heute gemacht, nachsendeantrag.

ansonsten bin ich seit heute rs-befreit :-)
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tomwr

Re: Vorzeitige RSB - verarscht mich das Amtsgericht?
« Antwort #15 am: 20. März 2011, 01:04:55 »

ansonsten bin ich seit heute rs-befreit :-)

Meinen Glückwunsch.  :thumbup:
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