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Autor Thema: geburt eines kindes während der wvp - ein paar fragen!  (Gelesen 2203 mal)

VerzweifelteStudentin

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hallo forum,

ich habe ein paar fragen zur geburt eines kindes während der wvp und damit verbundenen verpflichtungen etc.

1. muss ich die geburt eines kindes nur dem treuhänder melden oder zusätzlich auch dem insolvenzgericht?
2. kann der treuhänder mich zwingen unterhalt vom kindsvater bzw. unterhaltsvorschuss vom jugendamt zu beantragen, um das pfändbare einkommen zu erhöhen oder ist das der alleinerziehenden mutter freigestellt zu verzichten (persönliche gründe)?
3. kommt es immer zur erhöhung der pfändungsfreigrenze, auch wenn das kind im haushalt lebt, d.h. kein barunterhalt gewährt wird (mutter alleinerziehnd)?
4. sind kindergeld und elterngeld (sockelbetrag von 300 € pro monat) pfändbar?
5. gibt es sonst noch etwas zu beachten, wenn während der wvp ein kind zur welt kommt?

danke.
« Letzte Änderung: 02. Juni 2015, 21:44:48 von VerzweifelteStudentin »
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eidechse

Re: geburt eines kindes während der wvp - ein paar fragen!
« Antwort #1 am: 03. Juni 2015, 11:28:32 »

Zitat
1. muss ich die geburt eines kindes nur dem treuhänder melden oder zusätzlich auch dem insolvenzgericht?

Wenn man den Wortlaut und die Tatbestände von § 295 InsO ernst nimmt, müsste das hinzutreten von Unterhaltspflichten niemanden gemeldet werden. Da es jedoch letzten Endes positiv für den Schuldner ist, wegen der Erhöhung der Pfändungsgrenzen, sollte natürlich die Meldung an den TH erfolgen. Das Gericht muss m.E. hingegen nicht informiert werden.

Zitat
2. kann der treuhänder mich zwingen unterhalt vom kindsvater bzw. unterhaltsvorschuss vom jugendamt zu beantragen, um das pfändbare einkommen zu erhöhen oder ist das der alleinerziehenden mutter freigestellt zu verzichten (persönliche gründe)?

Es scheint ja hier um den Kindesunterhalt zu gehen. Der zählt aber nicht zum Einkommen der Kindesmutter sondern zum Einkommen des Kindes. Von daher erhöht sich durch Kindesunterhalt auch nicht das Einkommen der Mutter und es können sich auch gar keine Pfandbeträge erhöhen. Der TH kann die Kindesmutter daher nicht zur Geltendmachung des Kindesunterhalts zwingen.

Zitat
3. kommt es immer zur erhöhung der pfändungsfreigrenze, auch wenn das kind im haushalt lebt, d.h. kein barunterhalt gewährt wird (mutter alleinerziehnd)?

Ja, auch die Leistung von Naturalunterhalt ist Unterhaltsgewährung im Sinne von § 850c ZPO.

Zitat
4. sind kindergeld und elterngeld (sockelbetrag von 300 € pro monat) pfändbar?

Der Sockelbetrag des Elterngeldes ist gem. § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I unpfändbar. Kindergeld zählt zum Einkommen des Kindes und hat daher mit Pfändungen bei der Mutter nichts zu tun, im Übrigen ist Kindergeld nur eingeschränkt pfändbar gem. § 54 Abs. 5 SGB I.
« Letzte Änderung: 03. Juni 2015, 11:31:18 von eidechse »
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