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Autor Thema: Fragen zum Pfändungsanteils bei Heirat usw...  (Gelesen 2854 mal)

bremer1001

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Fragen zum Pfändungsanteils bei Heirat usw...
« am: 07. Januar 2008, 11:38:41 »

Hallo,

meine Feundin und ich wollen bald Heiraten, sie hat schon ein Kind, und wir werden im Juli auch zusammen ein Kind bekommen( :juchu:).

Ich befinde mich in der WVP.  06/10 bin ich durch!!

Nun zu meinen Fragen;
- Was wird , lt. der Pfändungtabelle als "Unterhaltspflichtig" angesehen? Wie viele personen werden dann berücksichtigt? z.Zt. werd ich nur allein "gesehen".
- Wird ihr einkommen bzw. ihr Vermögen nach Heirat auch zurande gezogen?
- Macht es sinn wenn ich nach Heirat eine "Schlechtere" Steuerklasse wähle damit bei ihr netto mehr raus kommt und bei mir weniger Gepfändet wird?

Mit besten Grüßen
J.
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Feuerwald

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Re: Fragen zum Pfändungsanteils bei Heirat usw...
« Antwort #1 am: 07. Januar 2008, 14:49:26 »

Ganz allgemein folgender Kommentar:

Durch die Heirat kommt eine gesetzlich unterhaltspflichtige Person hinzu. Sollte dies Personen jedoch eigene existenzsichernde Einkünfte haben, kann auf Antrag Beschlossen werden, dass diese Person ganz oder teilweise nicht zu  berücksichtigen ist.

Durch die geburt des Kindes kommt ebenso eine unterhaltspflichtige Person hinzu.

Entsprechend erhöht sich der unpfändbare Betrag.

Vermögen / Einkommen des Ehepartners wird nicht von Insolvenzverfahren erfasst.

Steuerklassenwahl sollte ohne einen sachlich rechtfertigenden Grund erfolgen, wenn dadurch die Insolvenzgläubiger Nachteile haben. Soweit ist das aber nur meine persönliche Meinung.


Gruss
Feuerwald
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bremer1001

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Re: Fragen zum Pfändungsanteils bei Heirat usw...
« Antwort #2 am: 07. Januar 2008, 15:19:27 »

Ganz allgemein folgender Kommentar:

Durch die Heirat kommt eine gesetzlich unterhaltspflichtige Person hinzu. Sollte dies Personen jedoch eigene existenzsichernde Einkünfte haben, kann auf Antrag Beschlossen werden, dass diese Person ganz oder teilweise nicht zu  berücksichtigen ist.


vielen Dank für die schnelle Antwort!!!!!

aber....
...verstehe ich das jetzt richtig, ich muß einen antrag bei Gericht stellen wenn wir möchten das sie als Unterhaltspflichtige person mit einberechnet werden soll??
Sie hat einkommen, wovon sie aber halt das Haus abzahlt. Wird das als grund anerkannt um sie als von mir Unterhaltspflichtig anzusehen?? :dntknw:
DANKE im Voraus für die Antwort !!!!!!!!!!!!!!!!
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Feuerwald

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Re: Fragen zum Pfändungsanteils bei Heirat usw...
« Antwort #3 am: 07. Januar 2008, 15:42:13 »

...verstehe ich das jetzt richtig, ich muß einen antrag bei Gericht stellen wenn wir möchten das sie als Unterhaltspflichtige person mit einberechnet werden soll??

-> nein, der Arbeitgeber hat nach Kenntnis von Heirat und/oder Geburt diese Personen zunächst zu berücksichtigen. Es obliegt allgemein dem Treuhänder dann einen Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO zu stellen, wenn eine unterhaltspflichtige Person eigene Einkünfte hat. Wichtig ist daher dem Arbeitgeber die Heirat und Geburt anzuzeigen.


Sie hat einkommen, wovon sie aber halt das Haus abzahlt. Wird das als grund anerkannt um sie als von mir Unterhaltspflichtig anzusehen??

-> wenn ein Kind kommt, mindert sich meist das Einkommen des dann erziehenden Elternteils, oder nicht ? Wie gesagt, darüber hat das Gericht auf Antrag des Treuhänders zu befinden.

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Re: Fragen zum Pfändungsanteils bei Heirat usw...
« Antwort #4 am: 10. Januar 2008, 15:21:14 »


Die Mitteilungspflicht obliegt nicht nur dem Arbeitgeber gegenüber. Auch der TH muß entsprechend informiert werden. Jede Statusänderung (Kind, Heirat, arbeitslos, Stkl-wechsel, Umzug usw.) muß dem TH mitgeteilt werden.

Bzgl. des Stkl-wechsel möchte ich nur zu berücksichtigen zu geben --> Leistungen wie Arbeitslosengeld werden auf Grundlage des Nettoeinkommen berechnet...
Evtl kann der Schaden größer als der kurzfristige Nutzen sein.

Da der TH in erster Linie für die Gläubiger tätig sind - auch wenn Sie von Ihnen bezahlt werden- ist es nach meiner pers. gemachten Erfahrung ein Trugschluß zu glauben das der vorgenannte Antrag nicht gestellt wird.

Soll heißen, wenn Ihre Frau vom eigenen Unterhalt ihr Leben bestreiten kann und das klingt so, da Sie über eine Schiebung der Stkl nachdenken was ja nur Sinn macht, wenn Ihre Frau eine größeres Netto hat als Sie, bleibt -in Ihrem Fall- nur das Kind was in der Tabelle gegen gerechnet wird.

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