Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
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| Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 23:36:56 Views: 851 |
Zwangsvollstreckungen sind nur für Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zulässig (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Forderungen aus fahrlässig begangenen unerlaubten Handlungen (z.B. fahrlässiger Körperverletzung) sind von der Restschuldbefreiung erfasst (§ 302 Nr. 1 InsO) und Zwangsvollstreckungen wegen dieser Forderungen mithin auch während des Insolvenzverfahrens nicht zulässig. BGH 28.06.2006 - VII ZB 161/05 |
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