Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
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| Submitted By: Dauerstress Date: 28. Oktober 2016, 00:21:05 Views: 1092 |
Wann kann es zu einer Lohnpfändung kommen? Bei der Lohnpfändung handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners. Sie ist in den Paragrafen 850 bis 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Grundsätzlich kann ein Gläubiger, der eine vollstreckbare Forderung (Titel) oder oder ein notarielles Schuldanerkenntnis gegen Euch hat, Eure Entgeltforderung gegenüber Eurem Arbeitgeber pfänden und sich überweisen lassen. Grundlage einer Lohnpfändung ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den das Gericht Eurem Arbeitgeber zustellt. Euer Arbeitgeber (!) muss dann den pfändbaren Teil Eures Lohnes feststellen und nach § 840 ZPO innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Gläubiger Auskunft darüber erteilen, ob er zur Zahlung bereit ist, andere Personen Ansprüche auf das Arbeitseinkommen geltend machen, bereits andere Pfändungen vorliegen. Was bleibt von meinem Lohn, wenn der Gläubiger pfändet? Natürlich bleibt Euch auch bei einer Lohnpfändung immer ein Teil Eures Lohns erhalten, und zwar bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze (seit dem 1. Juli 2005 mindestens 989,99 Euro) und erhöht sich, wenn Ihr nahen Angehörigen Unterhalt gewährt. Dies sind beispielsweise Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen, die in Eurem Haushalt leben. Auch nichteheliche Kinder oder gesetzliche Unterhaltsberechtigte, die nicht bei Euch wohnen, sind zu berücksichtigen – aber nur, wenn Ihr den Unterhalt tatsächlich zahlt. Die genaue Höhe errechnet sich aus der so genannten Pfändungstabelle und wird auf Basis Eures bereinigten Nettolohns berechnet. Zunächst werden also Steuern, Sozialversicherungsabgaben und auch die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers abgezogen, dann wird der pfändbare Einkommensanteil berechnet. Außerdem sind einige Lohnbestandteile unpfändbar, beispielsweise: Urlaubsgeld, Zulagen und Aufwandsentschädigungen (Spesen). Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens aber bis zu einem Betrag von netto 500 Euro unpfändbar und bei Überstunden sind 50 Prozent der Brutto-Überstundenvergütung ebenfalls unpfändbar. In einigen wenigen Fällen, wie z. B. bei Krankheitskosten oder bei hohen beruflichen Werbungskosten habt Ihr die Möglichkeit, mit einem Antrag die Pfändungsfreigrenzen von dem Vollstreckungsgericht anheben zu lassen. Ihr solltet auf jeden Fall überprüfen oder überprüfen lassen, ob der gepfändete Betrag richtig berechnet und die Pfändungstabelle richtig angewandt wurde. Achtung: auf die alle zwei Jahre übliche Anpassung der Grenze wurde 2007 verzichtet, so dass die Werte zumindest bis zum 30. Juni 2009 unverändert bleiben! |
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