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Autor Thema: Straftat in der WVP  (Gelesen 2022 mal)

Nightwish78

  • Gast
Straftat in der WVP
« am: 21. Februar 2016, 19:17:57 »

Liebe Foris,

erst einmal vielen Dank für Eure geschätzte Unterstützung. Ich bin seit letztem Jahr komplett durch mit meiner Inso.

Nun habe ich eine Frage, bzw. bräuchte eure Hilfe. Es geht um meine Ex-Frau.

Sie ist in der Inso (95.000 Euro Schulden). Inso Verfahren müsste nun durch sein und die WVP laufen.t

Komisch ist, dass unter www.insolvenzbekanntmachungen.de über das Verfahren kein Eintrag mehr existiert.

Ganz normales Regelinsolvenzverfahren mit 6 Jahren Laufzeit. Das AZ hätte ich, wenn mir da jemand helfen könnte.

Meine Ex hat eine Straftat begangen. Urkundenfälschung usw. Jüngst durch fälschliche Angaben und Personenstandsfälschung bei der bei mir lebenden Tochter, Kindergeld einkassiert usw.

Ich möchte nun an den TH herantreten, finde aber unter Insolvenzbekanntmachungen nichts mehr. Verfahrenseröffnung war Ende 2014.

Wer kann hier helfen, wo ich Infos hierzu bekomme?

Danke Euch und Gruss

T.
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waldi

Re: Straftat in der WVP
« Antwort #1 am: 21. Februar 2016, 20:05:41 »

Wurde bei der Suche "Detail-Ansicht" angeklickt?

Wobei Straftaten während der Wohlverhaltensphase keine Auswirkung auf diese haben.
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Insoman

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Re: Straftat in der WVP
« Antwort #2 am: 21. Februar 2016, 22:49:28 »

Zitat
Wobei Straftaten während der Wohlverhaltensphase keine Auswirkung auf diese haben.
Bei Insolvenzen, die nach dem 01.07.2014 eröffnet wurden, kann das anders aussehen.
Vorsätzlich falsche Angaben..., um Leistungen aus öffentlichen Kassen zu erhalten (hier:KG), können, als Tatbestand des §290 I Nr.4, durchaus einen Versagungsgrund darstellen (vgl.§300 III). Hier könnte (fach-)anwaltlicher Beistand gefragt sein..
« Letzte Änderung: 22. Februar 2016, 08:02:49 von Insoman »
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Ehefrau

Re: Straftat in der WVP
« Antwort #3 am: 22. Februar 2016, 09:31:52 »

Ich bin ebenfalls noch in der WVP und mein Verfahrenist im öffentlichen Register auch nicht mehr zu finden.

LG
die Ehefrau
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Insoman

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Re: Straftat in der WVP
« Antwort #4 am: 22. Februar 2016, 17:15:09 »

Zitat
Wann werden die Veröffentlichungen gelöscht?

Nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) in der ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung (BGBl. I S. 509) werden die Veröffentlichungen zu einem Verfahren spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Die Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Für Veröffentlichungen, die vor dem 01.07.2007 erfolgt sind, gelten dieselben Kriterien. Die Löschung erfolgt jedoch bereits nach einem Monat.

Quelle:
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/fragen.html
   
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