"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: freigegebene Selbstständige Tätigkeit + Festanstellung  (Gelesen 1996 mal)

Na Und 123

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 14

Hallo,

bin z.Zt. noch in der eröffneten Insolvenz. Habe eine freigegebene selbstständige Tätigkeit
und kann jetzt, da die Selbstständigkeit aufgrund Saisonarbeit viel Zeit übrig lässt, eine Festanstellung(Teilzeit 20 Std/Woche)
dazu bekommen. Leider kann ich in der InsoOrdnung nichts bezüglich der Pfändung dieser Konstellation finden.
Weiß jemand wie in diesem Fall der Pfändungsbetrag errechnet wird?
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: freigegebene Selbstständige Tätigkeit + Festanstellung
« Antwort #1 am: 12. April 2014, 10:50:25 »

Grundsätzlich werden Einkommen getrennt bei der Pfändung betrachtet. Auf Antrag kann das Gericht einen Zusammenrechnungsbeschluss erlassen, darin wird dann auch geregelt, aus welchem Einkommen die Pfändung erfolgt.
Gespeichert
 

eidechse

Re: freigegebene Selbstständige Tätigkeit + Festanstellung
« Antwort #2 am: 14. April 2014, 12:43:51 »

Bei einer selbständigen Tätigkeit gibt es aber gar nichts zusammen zu rechnen.

Duch die Aufnahme der Teilzeittätigkeit ändert sich prinzipiell an der Anwendbarkeit von § 295 Abs. 2 InsO im Zusammenhang mit der freigegebenen Tätigkeit nichts. Der Schuldner muss die Insolvenzgläuibger also so stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Sollte von der Teilzeittätigkeit ein Pfandbetrag anfallen, dann sind diese Beträge von evtl. monatlichen Zahlungen des Schuldner jedoch m.E. in Abzug zu bringen.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz