erst mal willkommen:
Die Rechtsstellung des TH ist in 292InsO geregelt.
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§ 292 Rechtsstellung des Treuhänders
(1) 1Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. 2Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. 3§ 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. 4Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. 5Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.
(2) 1Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. 2In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. 3Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.
(3) 1Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. 2Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.
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Die Steuerermitteilungen bekommen Sie notfalls in Kopie vom FA
Da die Erstattung aber an den IV/zur Masse ging, was nutzt diese?
Fragen Sie doch einfach mal nach.
Die angemeldeten Forderungen sollten Ihnen aber zugegangen sein, da Sie ja auch die Richtigkeit bestätigen sollten.
Ansonsten können Sie Einsichtnahme auch beim Amtsgericht nehmen.
Den Jahresabschluß können Sie auch in Kopie anfordern
Das Problem der Abzahlung stellt ssich wie folgt dar:
Erst die gerichts und TH Kosten, dann die Verteilung an die Gläubiger.
Wenn Sie der Meinung sind, dass neben den Schulden auch die Nebenkosten und Zinsen erstattet sind, sollten Sie dringend beim Amtsgericht unter Nennung beider Aktenzeichen eine Anfrage machen.
Bei guten TH geht dieser Abgleich aber automatisch, wenn aus den Verträgen die gemeinsame Schuld und Insolvenz erkennbar ist. [addsig]