Hallo "Smallville"
Zu Deiner Frage bezüglich der Verrechnung auf die HF: ich bin bezogen auf diesen Fall davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt im Spiel ist, denn wenn die Forderung schon so lange besteht, dann ist sicherlich schon ein Rechtsanwalt im Spiel gewesen, allein schon aufgrund der Tatsache, dass die Forderung tituliert ist.
In der Praxis wird es bei den meisten Rechtsanwälten so gehandhabt, dass die Verrechnung automatisch zunächst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet werden, da hast Du mit dem § 367 BGB natürlich recht. Darauf habe ich mich bezogen. Hier ist jedoch nicht ausgeführt, dass sich diese Regelung NUR auf Rechtsanwaltskanzleien bezieht, so dass im Grunde auch Inkassobüros nach dieser Regelung verrechnen müssten.
Inkassobüros haben aber in der Regel ihre eigenen Regeln, so dass WIKIPEDIA bzw. der Verfasser des Artikels sicherlich aus dem Bereich der Schuldnerberatung stammen wird und gemäß seinen Erfahrungen mitgeteilt hat, dass man diesen Vermerk einsetzen sollte. Ob die Inkassobüros letztendlich hierauf eingehen und demgemäß Zahlungen erst auf die HF verrechnen, bleibt fraglich, schließlich wollen auch Inkassodienste ihr Geld haben.
Des Weiteren bleibt mitzuteilen, dass nicht sämtliche Amtsgerichte die Inkassokosten zusprechen, hiesiges AG beispielsweise stellt sich auf den Standpunkt, dass auch Gläubiger eine gewisse Kostenminderungspflicht haben, der sie nachkommen müssen, was bedeutet, dass sie nicht erst über ein oder mehrere Inkassobüros versuchen, die Forderungen beizutreiben, sondern halt direkt einen Rechtsanwalt einschalten. Spätestens wenn das gerichtliche Mahnverfahren angestrebt werden soll, wird ein RA engagiert, der natürlich auch wieder Gebühren verlangt.
( :gruebel: das hat zwar jetzt nicht direkt etwas mit der Verrechnung zu tun, aber wenn Gläubiger statt einem Inkassobüro direkt einen Anwalt einschalten würden, könnten auch diese viele Kosten sparen - sie sind bekanntlich Geschäftspartner und haben die Kosten zu bevorschussen -, so dass diese Frage hier allgemein erledigt wäre)
Des Weiteren werden von den meisten Gerichten auch nur 1,5 Gebühren der Inkassobüros zugesprochen, sämtliche Kosten, die darüber fallen, müssen explizit erläutert werden.
Einmal davon abgesehen lassen viele Inkassobüros auch mit sich reden, sprich, wenn man diese anruft oder anschreibt, um eine Ratenzahlung zu vereinbaren, kann man direkt versuchen, mit ihnen über die Inkassokosten zu verhandeln. Wenn man beispielsweise nach den Rechtsgrundlagen dieser Inkassokosten fragt, wird man auch erfahren, warum - wie in diesem Fall - auf einmal 20,00 € Mahnkosten entstanden sind.
Aber wie gesagt, das BGB spricht hier nicht von Rechtsanwälten oder Inkassobüros, sondern einfach nur von der Verrechnung der eingehenden Zahlungen auf Zinsen, Kosten und Hauptforderung. Von daher können sich auch Inkassobüros auf diesen § berufen.
Ich hoffe, dass diese Ausführungen jetzt nicht zu "wirr" sind, aber um eine solche Uhrzeit fängt das Hirn ein wenig an zu schwächeln

Meine Erfahrung beim Anwalt: es wird IMMER auf § 367 BGB geachtet, es sei denn, der Anwalt verzichtet auf einen Teil der Kosten, warum auch immer.
So, gute Nacht