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Autor Thema: Besichtigung nach Zwangsversteigerung  (Gelesen 3881 mal)

Leica

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Besichtigung nach Zwangsversteigerung
« am: 08. April 2011, 23:42:38 »

Hallo zusammen,

wer kann mir die folgenden Fragen beantworten?

wenn eine Immobilie durch Zwangsversteigerung erworben wurde: wann hat der neue Eigentümer das Recht, die Immo zu besichtigen? Gibt es da Fristen; kann der jetzt noch in der Immo wohnende (Alt-)Eigentümer die Besichtigung verweigern?

Darf der neue ET das Grundstück (z.B. Garten bei einem Haus) betreten oder wäre das ohne Zustimmung des bisherigen Eigentümers Hausfriedensbruch, falls es ohne vorherige Erlaubnis erfolgt?

Danke vorab für die Infos.
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paps

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Re: Besichtigung nach Zwangsversteigerung
« Antwort #1 am: 09. April 2011, 18:43:40 »

Mit Zuschlag geht das Eigentum auf den Erwerber über.
Somit kann der Erwerber "sein Grundstück" auch betreten.

I.d.R. wird aber der Neueigentümer den Anstand haben und sich anmelden, um auf vernünftiger Basis die Übernahme zu regeln.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Achdujeh

  • Gast
Re: Besichtigung nach Zwangsversteigerung
« Antwort #2 am: 10. April 2011, 12:21:10 »

Hallo,

es kollidieren hier zwei Rechte miteinander. Der neue Eigentümer hat ein Recht auf sein Haus, der/die Bewohner haben auch nach einer Zwangsversteigerung das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Klug ist es, sich mit dem neuen Eigentümer einvernehmlich auf ein Übergabeprozedere zu einigen.

Der neue Eigentümer kann, wenn er das Gefühl hat, es mit einem schwierigen Alteigentümer zu tun haben, sehr schnell und energisch die Zwangsräumung betreiben. Das wäre dann mit neuen Kosten für die Alteigentümer verbunden, die allerdings der Neueigentümer vorstrecken muss. Für beide Seiten wäre das kein vorteilhaftes Szenario.

Man kann aber dem Neueigentümer auch anbieten, innerhalb einer definierten Frist auszuziehen und er lässt z.B. bei der ihm zustehenden Nutzungsentschädigung mit sich reden. Bei solch einer Vereinbarung kann dann auch geregelt werden, wann und wie der Neueigentümer sein Grundstück bzw. das Haus betreten und was er dort schon machen kann.

FG Achdujeh
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