Keine Ahnung warum hier jeder was von Betrug schreibt. Das nachzuweisen ist gar nicht notwendig wenn die Bank über Informationen verfügt, die auf falsche Angaben bei einem kürzer als 3 Jahre zurückliegenden Kreditantrag schließen lassen. Das halten sich Banken durchaus auch offen um nicht bei einer Insolvenz ihre Forderungen abzuschreiben.
Fall 1)
Der Kunde verschweigt einen bestehenden Kreditkartenvertrag, bei dem auch ein tatsächlicher Kredit eingeräumt wurde. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass es Fälle gibt bei denen sowas nicht in der SCHUFA eingetragen ist. Es gibt Banken, die tragen zwar ein bestehendes Konto in der SCHUFA ein, nicht aber dass dazu auch ein laufender Kreditrahmen vereinbart ist.
Fall 2)
Der Kunde gibt gegenüber der Bank falsche Auskünfte über die Höhe der bei anderen Banken eingeräumten Kreditlimits bzw. in Anspruch genommene Kreditlinien oder vergißt ein ausländisches Kreditinstitut. Die Höhe von Kreditlinien sind regelmäßig nicht in der SCHUFA eingetragen und ausländische Banken tragen in der Regel auch nichts in die SCHUFA ein.
Fall 3)
Der Kunde vergißt bei der Selbstauskunft ein Kreditkartenunternehmen und die Bank findet es heraus und im Gespräch macht der Bankberater eine entsprechende Aktennotiz und vergibt den gewünschten Kredit trotzdem. Im Fall der Insolvenz wird dann nur auf die zuvor gemachte schriftliche Selbstauskunft des Kunden Bezug genommen, in der die entsprechende Gesellschaft nicht vermerkt war.
Fall 4)
Der Kunde gibt als Sicherheit eine stillgelegte Lohn- und Gehaltsabtretung an und versichert bislang keine Lohn- und Gehaltsabtretung abgegeben zu haben. Im Rahmen der Insolvenz stellt sich heraus, dass diese Angabe nicht zutreffend war und die Sicherung als Absonderungsgläubiger fehlschlägt.
Fall 5)
In der Selbstauskunft wird die Höhe der Miete oder weitere regelmäßige monatliche Belastungen falsch angegeben. Es kann sein, dass eine kreditgebende Bank auf diese Informationen nicht zugreifen kann oder dass wesentlich monatliche Belastungen vergessen wurden, mit denen eine Kreditvergabe möglicherweise anders entschieden würde.
All diese Fälle berechtigen die Bank im Falle der Insolvenz und Bekanntwerden der entsprechenden Umstände (durch das Gläubigerverzeichnis und weitere Nachforschungen) zu einer Versagung der RSB nach §290 InsO und das Ziel der PI (Restschuldbefreiung) schlägt fehl und die Bank kann nach Beendigung des Verfahrens ihre Restforderung vollstrecken (wie alle anderen Gläubiger auch).
Unter diesen Umständen muss die Bank auf einen Eingehungsbetrug gar nicht eingehen.
Versicherungen wenden seit Jahren erfolgreich das gleiche Prinzip an.
Im Vertrag wurden bei Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen oder ähnlichen Versicherungen in der Selbstauskunft relevante Vorerkrankungen nicht angegeben. Natürlich schließt die Versicherung den Vertrag ab und kassiert auch die Prämien, verweigert im Falle des Versicherungsfalls dann Leistungen aufgrund einer falschen Selbstauskunft (Obliegenheitsverletzung). Auch hier interessiert die Versicherung nicht die erfolgreiche Geltendmachung eines schwer zu beweisenden Betrugsvorsatz wenn die Leistungsverweigerung einen effizienteren Weg für die Verfolgung rechtlicher und wirtschaftlicher Interessen bietet.
Jetzt nur mal so als Beispiel.
Ich mache hier übrigens auch keine Sorgen, weils mich nicht wirklich betrifft. :whistle: