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Autor Thema: selbständier kaufmann in zahlungsschwierigkeiten  (Gelesen 2212 mal)

MartinMuc

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selbständier kaufmann in zahlungsschwierigkeiten
« am: 12. März 2008, 14:30:26 »

ich bin selbst. kaufmann und mir steht das wasser bis zum hals.
was sind die ersten schritte die ich nun tun müsste? ich hatte bereits eine kontopfändung von einem gläubiger, die momentan ruht, aber dadurch haben mir die banken die kredite gestrichen.
hilft mir als selbständigen denn eine schuldnerberatung, zb von der caritas, auch weiter?
ein problem ist, dass ich bei einer kontopfändung kein zugang mehr zu meinem geld habe und somit auch keine raten, kredite, versicherungen und miete mehr bezahlen kann. sollte es nochmals zu einer pfändung kommen, habe ich keine möglichkeit auch nur einen euro zu bekommen, da mein ganzes einkommen über die geschäftskonten läuft. soll ich das konto jetzt leerräumen und bargeld zu hause horten? nur geht dann wieder jede lastschrift zurück! wer kann mir raten, wie ich mich zu verhalten habe????
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Feuerwald

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Re: selbständier kaufmann in zahlungsschwierigkeiten
« Antwort #1 am: 12. März 2008, 14:39:34 »

"hilft mir als selbständigen denn eine schuldnerberatung, zb von der caritas, auch weiter?"

-> Manchmal. Aber selten. Meist werden nur Verbraucher beraten. Da hilft nur durchfragen. 


"sollte es nochmals zu einer pfändung kommen, habe ich keine möglichkeit auch nur einen euro zu bekommen"

- allenfalls über einen § 850i ZPO Antrag

"da mein ganzes einkommen über die geschäftskonten läuft."

- Das würde ich ändern. Mit einem gepfändeten Konto lebt man als Selbständiger gefährlich.

Um Ihnen einen sinnsollen Tip geben zu können, wäre ein Einblick in Ihre Gesamtsituation erforderlich.

Gruss
Feuerwald


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MartinMuc

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Re: selbständier kaufmann in zahlungsschwierigkeiten
« Antwort #2 am: 12. März 2008, 14:50:59 »

ok danke! wann kann ich denn den $ 850i ZPO antrag stellen? jederzeit oder wer muss den genehmigen, das amtgericht? und was besagt der §/850 i ?
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Feuerwald

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Re: selbständier kaufmann in zahlungsschwierigkeiten
« Antwort #3 am: 12. März 2008, 15:04:23 »




 Anträge nach 850i ZPO können erst nach einer Pfändung gestellt werden, zuständig ist das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsstelle der Behörde/Kasse/Amt usw.

 
 § 850i ZPO - Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen

(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

usw.

Manche Vollstreckungsgericht verneinen leider einen Vollstreckungsschutz bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Das kommt leider immer wieder mal vor. Dann heißt es standhaft bleiben.

Eine dauerhafte Lösung bietet ein  solcher Antrag jedoch nicht.



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