Im Prinzip ist die Antwort von Feuerwald schon richtig, man soll sich schon sehr bemühen alle möglichen bestehenden Forderungen aufzulisten. Dabei kann eine "Kategorisierung" schon hilfreich sein. Bei welchen Telekom/Handy Unternehmen hatte ich Schulden, bei welchen Versandhäusern, welchen Stromanbietern, Vermietern etc. Ich würde mir mit dem Stellen des Antrags einfach Zeit lassen. Kommt Zeit kommt Rat, kommt auch die Forderung wieder in den Sinn.
Generell ist es aber auch so, dass nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschweigen einer Forderung zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Sofern man seine Versuche an die Forderungen zu kommen dokumentiert und später glaubhaft machen kann (alle Amtsgerichte bei bisherigen Wohnsitzen angeschrieben, einige große Inkassobüros wie Creditrefom o.ä.), dann sollte es im Zweifel nicht so schlimm sein. Es ist zu berücksichtigen wie alt die Forderung ist und wann das letzte Mal ein Vollstreckungsversuch gemacht wurde und natürlich auch wieviele Forderungen es gibt. Wenn man eine von 15 vergißt ist das natürlich anders als bei einer Forderung von 2.
Im Laufe der Jahre (mehr als 10 in diesem Fall) verlieren viele Gläubiger auch das Interesse an der weiteren Geltendmachung von Forderungen, insbesondere in Insolvenzverfahren mit geringen Quoten. In meinem eigenen Verfahren haben etwa nur ein Drittel aller Gläubiger ihre Forderungen angemeldet. In Summe wurden etwa Forderungen in einer Größenordnung von EUR 80.000 NICHT angemeldet.
Sofern man eine selbständige Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung ausübt (die auch nebenberuflich sein kann) ist anstelle des Verbraucherinsolvenzverfahrens das Regelinsolvenzverfahren zu wählen. Dafür braucht man noch nicht mal einen Anwalt oder Schuldenberater. In Regelinsolvenzverfahren ist eine Anwendung des Versagungsgrundes nach §290 Abs.6 nicht vorgesehen.
Eine weitere Umgehungsmöglichkeit eines Gläubigerantrags auf Versagung der RSB ist über die Stundung der Verfahrenskosten zu erreichen. Nach §4c InsO ist die Stundung aufzuheben, wenn Gründe vorliegen, die die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt. Dazu bedarf es keines Gläubigerantrags wenn die Voraussetzungen für die Versagung der RSB vorliegen. Sofern die Gründe dafür dem Gericht bekannt sind oder werden, hat es die Stundung aufzuheben. Siehe dazu auch HambKInsO §4c Rz. 7, bezugnehmend auf ein BGH Urteil vom 15.11.2007, siehe auch BGH ZInsO 2008,976 bzw. 111 und 143.
Im Zweifel kann man im Falle eines Falles das Gericht bereits im Vorfeld mit der Fragestellung konfrontieren, ob der konkret vorliegende Fall (Nachmelden der Forderung) aus Sicht des Gerichts ein Versagungsgrund für die RSB ist. Wenn dies so ist, hat das Gericht die Stundung aufzuheben, dadurch werden die Kosten des Insolvenzverfahrens sofort fällig und sofern nicht beglichen wird das Verfahren nach §207 InsO eingestellt und zwar ohne eine Entscheidung über die RSB.
Insofern kann man ggf. ohne Wartefrist einen erneuten Insolvenzantrag stellen.
Eine weitere Möglichkeit besteht auch darin den Antrag auf RSB zurückzuziehen. Das ist möglich solange über die RSB noch kein Beschluss vorliegt, also die RSB noch nicht angekündigt wurde (was erst zum Ende des Verfahrens erfolgt). Sozusagen eine Notbremse bei drohender Versagung. Der Vorteil durch die Konfrontation des Gerichts mit den für die Stundung maßgeblichen Umstände ist aber auch, dass das Gericht eben keinen schwerwiegenden Verstoß erkennt. Das kann dann auch nicht später bei einem Gläubigerantrag anders bewertet werden.
Und auch in diesem Fall kann man ohne große Wartefrist einen erneuten Antrag stellen. Nachteil sind die neuen Kosten für ein neuen Schuldenbereinigungsplan. Aber vielleicht kommt man ja auch ein Regelinsolvenzverfahren beantragen durch Anmeldung und Betrieb einer gewerblichen Tätigkeit in geringem Umfang. Da erspart man sich einige umständliche und kostenintensive Formalien.
Siehe dazu auch folgendes BGH Urteil:
http://lexetius.com/2002,2442