Ein Erbe aus einer Erbengemeinschaft hat aufgrund Überschuldung Nachlassinsolvenzantrag gestellt.
Auf richterlichen Beschluss wurde das Verfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.
Ich gehöre nicht zur Erbengemeinschaft und bin nicht erbberechtigt.
Für die Erben habe ich jedoch folgende Forderungen beglichen:
1. Anteilige Zahlung der Beerdigungskosten (für einen Miterben)
2. Zahlung der Schornsteinfegerrechnung in Bar.
Die Zahlungen erfolgten vor Eröffnung des Verfahrens.
Vom Insolvenzverwalter wurde ich angeschrieben meine Forderungen mit beigefügtem Formblatt in der Tabelle anzumelden.
Dies habe ich fristgerecht gemacht.
Danach erfolgte der Berichts- und Prüfungstermin, an welchem ich teilnahm.
Das zur Erbmasse gehörende Einzelunternehmen wurde vom Insolvenzverwalter bereits durch abgeschlossenen Vertrag verwertet. Die Höhe des Geldbetrages ist zwischen dem IV und mir strittig, da mit der Übertragung des Unternehmens ein höherer Betrag hätte erzielt werden können, was ich auch beweisen konnte.
Daraufhin bestritt der IV meine angemeldeten Forderungen und meinte ich wäre nicht Insolvenzgläubiger, sondern Massegläubiger. Somit war mir das Stimmrecht versagt.
Aufgrund meiner sofortigen mündlich begründeten Beschwerde und Wunsch nach einer richterlichen Entscheidung wurde der Termin zur Abstimmung auf eine Woche später vertagt.
Meine Begründung für die Beschwerde wurde nicht ins Protokoll, welches mir zwischenzeitlich zugestellt wurde, aufgenommen.
Der zuständige Insolvenzrichter hat nun, ohne meine Begründung zu kennen, meine Beschwerde abschlägig beschlossen.
Begründung des Gerichts:
Der IV hat die Forderung bestritten. Er ist der Ansicht, dass es sich bei den angemeldeten Forderungen um Masseverbindlichkeiten handelt.
Im Rahmen der Stimmrechtfestsetzung ist diese Ansicht vertretbar (vgl. § 324 InsO). Der Gläubiger hat Verbindlichkeiten beglichen, die grundsätzlich den Erben verpflichten. Der Erbe wiederum ist Schuldner des Verfahrens, wenn auch seine Haftung auf den übernommen Nachlass beschränkt wird. In dieser Situation räumt § 324 InsO für bestimmte Nachlassverbindlichkeiten dem Erben die Stellung eines Massegläubigers ein. Weiter kann die Stellung des Gläubigers in dem Verfahren allerdings nicht gehen.
Der Gläubiger ist daher keine Insolvenzgläubigerin. Er besitzt kein Stimmrecht in der Gläubigerversammlung.
Meiner Meinung nach trete ich durch Zahlung an den Schornsteinfeger an die Stelle des Rechnungssteller (also in die Rechte und Stellung des Schornsteinfegers) und bin somit Insolvenzgläubigerin.
Folgt man der Auffassung des IV und des Gerichts wären demnach meiner Meinung nach andere Forderungsteller, wie Telekom, Energieversorger, Wasserwerk, Steuerabgaben an die Gemeinde ect. Massegläubiger und nicht Insolvenzgläubiger, zumal die Abschlagszahlungen an die Gemeinde und an das Wasserwerk erst nach Eröffnung des Verfahrens fällig waren. Diese angemeldeten Forderungen wurden vom IV nicht bestritten.
Welche Möglichkeiten habe ich jetzt noch Stimmrecht zu erhalten?
Viele Grüsse