Es kommt darauf an, in welchem Verfahrensstand Sie sind.
Sollten Sie noch im eröffneten Insolvenzverfahren sein, was ich nach fünf Jahren eher nicht glaube, dann würde der Treuhänder die Kaution beanspruchen.
In der Wohlverhaltensphase zählt es nicht zu den Obliegenheiten, solche Vermögensgegenstände abzuliefern. Hier könnte allenfalls im Aufhebungsbeschluß des Insolvenzverfahrens Nachtragsverteilung für die Mietkaution angeordnet worden sein. Wenn dem nicht so ist könnten Sie das Sparbuch für die Kaution für die neue Wohnung nutzen. Dann sollten Sie den Treuhänder auffordern, das Sparbuch freizugeben.
Ich würde an Ihrer Stelle mir gar keinen so großen Kopf um die Sache machen. Da Sie den Umzug, wie unten beschrieben, gar nicht mitteilen müssen, geben Sie dem Vermieter das Sparbuch einfach wieder als Sicherheit. Das ist dann wahrscheinlich eine gewisse Übersicherung, aber besser so als wenn Sie sich noch lange mit dem Treuhänder darum streiten. Wenn es derselbe Vermieter ist - so lese ich Ihren Post - dürfte das doch kein Problem sein. Und im nächsten Jahr, wenn Sie durch das Verfahren durch sind, können Sie immer noch mit dem Vermieter eine Bereinigung vornehmen.
Den Umzug brauchen Sie gar nicht mitteilen, wenn sich die Anschrift nicht geändert hat. Es geht nur um die Erreichbarkeit und an der hat sich nichts geändert, wenn Sie iinerhalb des Hauses die Wohnung wechseln. Umzug im Sinne der Obliegenheit des § 295 InsO ist nicht der Wohnungswechsel, sondern die geänderte Postanschrift, unter der man Sie von Seiten des Gerichts erreichen kann. Bei Ihnen hat sich doch höchstens der Briefkasten geändert, wenn überhaupt.