..und er tilgt bzw stundet oder wie das heisst,die Zinsen? geht das?
Pauschal lässt sich das nicht sagen..
Soweit es sich um privatrechtliche Schulden handelt ist die Erhebung der Zinsen sozusagen der Ausgleich für den Zahlungsausfall, schließlich kann der Gläubiger das Geld nicht "für sich arbeiten" lassen, solange Sie es ihm vorenthalten.
Es kommt also auf die Gesamtheit der Umstände an - Höhe der Forderung, Art der Entstehung, bisherige Geschäftverbindung, Wahrscheinlichkeit/ Erfolgsaussichten der Rückzahlungsabsicht usw.- wenn der Gläubiger einer Stundung oder Ratenvereinbarung zustimmen soll. Einen rechtlichen Anspruch auf "Zahlungserleichterung" haben sie in diesen Fällen nicht.
Natürlich kann der Gläubiger einer Festschreibung der Gesamtforderung im Zusammenhang mit einer Ratenvereinbarung zustimmen,
er muss aber nicht.
Schließlich sind Sie augenscheinlich jung und somit noch am Anfang Ihres Erwerbslebens..
und aus dem Vollstreckungsbescheid kann 30 Jahre lang beansprucht werden.
Ohne nähere Ausführung kann weiterführender Rat nicht gut erteilt werden..
was den § zu einer Aufhebung der Pfändung (vgl.§ 765a ZPO) angeht:
In Ihrem Fall würden Sie wohl keinen Erfolg damit haben..
1. sind sie mit der Einrichtung des P-Kontos bereits vor der Wegnahme der unpfändbaren Anteile Ihres Einkommens geschützt.
2. entspricht sehr wahrscheinlich die Pfändungsmaßnahme auch der "Billigkeit", ist weder sittenwidrig noch unverhältnismäßig.
Es könnte noch die Aufhebung der Pfändung nach § 833a ZPO beantragt werden..
dies kann aber nicht Ihre Verpflichtung ersetzen, sich mit dem Gläubiger konstruktiv auseinanderzusetzen..