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Autor Thema: P-Konto Restguthaben  (Gelesen 7645 mal)

UNverschuldet

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P-Konto Restguthaben
« am: 09. Juli 2012, 09:33:38 »

Hallo!

Obwohl ich Zahlungseingaenge weit unter dem monatlichen Freibetrag habe und geringes Guthaben auf dem P-Konto (Eingang + Guthaben zusammen uebersteigt nie den Freibetrag) hat die Sparkasse nun ca. 300 Euro blockiert.

Sie sagen man muesste das Konto jeden Monat leerraeumen. Einmalig kann Guthaben uebertragen werden, aber nach 2 Monaten wird es auf jeden Fall OHNE Freibetrag gepfaendet. Also laesst man ueber 2 Monate ein Guthaben von auch nur ein paar Euro drauf (weil man am Geldautomaten ja min. 5 Euro holen muss) so sind diese WEG!

Die Sparkasse beruft sich auf ihre Bedingungen zum P-Konto:
"Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibene Guthabenrest EINMAL in den Folgemonat übertragen und steht ihm dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung. Dadurch erhöht sich einmalig der geschützte Freibetrag des Folgemonats"

Ich habe das so verstanden, dass Guthaben + Eingang unterhalb der Freigrenze dann aber auf jeden Fall durch den neuen Freibetrag geschützt ist, und dieser Satz nur fuer Guthaben ueberhalb der Freigrenze relevant ist.

Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass man sein Konto immer komplett leerraeumen soll und andersfalls man zwar Guthaben auf dem Konto hat aber nicht sehen kann wie viel, da ein Teil davon gepfaendet ist. Dies wird weder im Onlinebanking noch am Geldautomaten angezeigt, d.h. man muss immer selbst mitrechnen (nach Regeln die die Sparkasse aber nicht offenlegt, wie markieren die "altes" und "neues" Geld?) oder schauen wie viel Geld rauskommt. Ist das wirklich so beim P-Konto oder behält die Sparkasse mein Geld zu unrecht?

Wer hat Erfahrungen?
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Insokalle

Re: P-Konto Restguthaben
« Antwort #1 am: 09. Juli 2012, 20:18:18 »

Lassen wir die AGB zunächst mal außen vor: In § 850k ZPO steht, dass nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben in den folgenden Monat übernommen werden kann. Aber auch nur in den folgenden Monat, denn das P-Konto soll ja kein Sparkonto sein, auf dem sich pfändungsfreie Gelder ansammeln. Die Regelung wurde geschaffen zur Beseitigung des sog. Monatsanfangsproblems.

Ich dachte erst, es wäre einfach: Man schaut am Ende des zweiten Monats auf den Kontostand und wenn rechnerisch aus dem ersten Monat noch ein Rest da ist, dann geht der an den pfändenden Gläubiger. Hängt dann davon ab, über wieviel Geld der Kontoinhaber verfügt hat.

Allerdings haben Sie das gut beschrieben mit dem alten und dem neuen Geld. Das hat mich zum weiteren Nachdenken bewogen. Wer sagt denn, über welchen Teil der Kontoinhaber verfügt hat? Bzw. umgekehrt, aus welchem Teil stammt das, was noch auf dem Konto drauf ist? Kann das dazu führen, dass sich u.U. auf dem Konto eine regelrechte Bugwelle ansammelt, die möglicherweise sogar größer wird aber weder an den Gläubiger noch an den Schuldner ausgezahlt werden kann?

Mir scheint das noch ungeklärt zu sein.


Zu den AGB: Das obige kann die Bank m.E. nicht selbst bestimmen. Ich bin mir deswegen ziemlich sicher, dass das hier unter Hinweis auf die AGB:
„Sie sagen man muesste das Konto jeden Monat leerraeumen. Einmalig kann Guthaben uebertragen werden, aber nach 2 Monaten wird es auf jeden Fall OHNE Freibetrag gepfaendet. Also laesst man ueber 2 Monate ein Guthaben von auch nur ein paar Euro drauf (weil man am Geldautomaten ja min. 5 Euro holen muss) so sind diese WEG!“
 nicht richtig sein kann.
Aus den AGB kann man das nicht ziehen, denn die geben im wesentlichen den Gesetzeswortlaut wieder und berücksichtigen anscheinend nicht, dass in den Folgemonaten wieder Überträge möglich sind (also vom 2. Monat in den 3., vom 3. in den 4. usw.).

Folge wäre: Die Handhabe der bank beruht auf unklaren AGB, die deswegen unwirksam wären. Bezieht sich die Bank auf § 850k ZPO, dann muss irgendwie eine Klärung her, wenn es sie nicht schon gibt, aber ich weiß es nicht.
Gibt es nicht einen Obmann oder Schlichter auch bei Sparkassen?

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Schuldenreiter

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Re: P-Konto Restguthaben
« Antwort #2 am: 10. Juli 2012, 05:55:32 »

Man könnte sich an den Ombudsmann wenden.

Es gibt jeweils einen für Privatbanken, Volksbanken und für Sparkassen, wenn ich das richtig in Erinnerung habe.
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nix-mit-inkasso

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Re: P-Konto Restguthaben
« Antwort #3 am: 11. Juli 2012, 23:26:32 »

Hallo!

Obwohl ich Zahlungseingaenge weit unter dem monatlichen Freibetrag habe und geringes Guthaben auf dem P-Konto (Eingang + Guthaben zusammen uebersteigt nie den Freibetrag) hat die Sparkasse nun ca. 300 Euro blockiert.

Sie sagen man muesste das Konto jeden Monat leerraeumen. Einmalig kann Guthaben uebertragen werden, aber nach 2 Monaten wird es auf jeden Fall OHNE Freibetrag gepfaendet. Also laesst man ueber 2 Monate ein Guthaben von auch nur ein paar Euro drauf (weil man am Geldautomaten ja min. 5 Euro holen muss) so sind diese WEG!

Die Sparkasse beruft sich auf ihre Bedingungen zum P-Konto:
"Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibene Guthabenrest EINMAL in den Folgemonat übertragen und steht ihm dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung. Dadurch erhöht sich einmalig der geschützte Freibetrag des Folgemonats"

Ich habe das so verstanden, dass Guthaben + Eingang unterhalb der Freigrenze dann aber auf jeden Fall durch den neuen Freibetrag geschützt ist, und dieser Satz nur fuer Guthaben ueberhalb der Freigrenze relevant ist.

Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass man sein Konto immer komplett leerraeumen soll und andersfalls man zwar Guthaben auf dem Konto hat aber nicht sehen kann wie viel, da ein Teil davon gepfaendet ist. Dies wird weder im Onlinebanking noch am Geldautomaten angezeigt, d.h. man muss immer selbst mitrechnen (nach Regeln die die Sparkasse aber nicht offenlegt, wie markieren die "altes" und "neues" Geld?) oder schauen wie viel Geld rauskommt. Ist das wirklich so beim P-Konto oder behält die Sparkasse mein Geld zu unrecht?

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Moin Moin

Genau genommen ist das ganz einfach!

Als Beispiel nehmen wir mal an, das deine Pfändungsgrenze mit 1025€ festgelegt wurde.

Am letzten Tag im Mai 2012 erhälst du 1000€ Lohn/Gehalt. Der ist für den Juni, wo du deine täglichen Sachen von finanzierst. Du brauchst im Juni aber nur 900€. Nun am Monatsende Juni erhälst du wieder 1000€ Lohn/Gehalt. Am Beginn von Monat Juli 2012 hast du somit 1100€ auf deinem Konto und verbrauchst wieder nur 900€ im Juli. Am letzen Tag im Monat Juli hast du somit noch 200€ "Guthaben" auf deinem Konto.

An diesem Tag erhälst du aber auch den Lohn/Gehalt aus dem Monat Juli von 1000€. Am Abend des letzten Tages im Juli hast du somit 1200€ auf deinem Konto. Es naht der 01. August 2012. Auf deinem Konto liegt ein Pfändungs und Überweisungsbeschluß von zB. 2587€. Du hast aber jetzt 1200€ auf deinem Konto.

Die Bank rechnet, weil sie muß, kann sich nicht wehren, 1000€ Lohn/Gehalt (aus Monat Mai - zum Leben in Monat Juni) minus 1025€ Freibetrag plus 100€ nicht ausgezahlt/abgehoben, macht = 75€, die dann gemäß des Pfändungs und Überweisungbeschlußes dann abgeführt werden.

Hoffentlich habe ich das gut beschrieben.

Es ist somit wichtig, das man das verbleibende Geld (Lohn/Gehalt) auf dem Konto im Folgemonat (hier Juli) vor dem Neuen Lohn/Gehaltseingang abhebt.

Man muß jetz rechnen und nur weil eine Bank Bank heist, heist das noch lange nicht, das die rechnen können.

Für den Lohn/Gehalt des  Monats Juni (Auszahlung am letzten im Juni, verfällt das Geld erst nach den Lohn/Gehaltseingang für August 2012 bzw. am 01.Sept. 2012.

Der Liebe Gott ist gut, nur das Bodenpersonal läst zu wünschen übrig  #  Das Gestz ist gut, nur das Bankpersonal ist oft, obwohl vom Fach, damit überfordert.

Noch eine kleine Anmerkung:
Als ich im August 2011 ein P-Konto eingerichtet habe, haben dir mir Formulare ausgehändigt, die noch die alten Freigrenzen bis Juni 2011 hatten.

Also;
 :rougi: Meine Bank :rougi: weis alles und ich vertrau  :nono: ihr  :nono: , gehört der Vergangeheit an. Das sind  :hi: Wirtschaftsunternehmen  :hi: wie Bäcker, Eisenhändler, Dachdecker und in erster Linie sich  :wiegeil: selbst  :wiegeil: :wiegeil: verpflichtet und nicht dem Kunden.

Gruß
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UNverschuldet

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Re: P-Konto Restguthaben
« Antwort #4 am: 12. Juli 2012, 07:20:37 »

Nun, von der Freibetragsgrenze war ich weit entfernt...

Es waren immer so ca. 300 Euro auf dem Konto und ca. 200-300 kamen monatlich dazu. Ebenso wurden 200-300 monatlich abgehoben. Also selbst Guthaben + Eingang war noch weit UNTER dem Freibetrag (1080?) zu jeder Zeit. Trotzdem hat die Bank (nach eigenen Angaben im Mai) 300 Euro eingefroren die nun mein Konto blockieren und im Guthaben stehen. Ob diese nun meinen Freibetrag vermindern "soll ich ausprobieren"... im Zweifelsfall ist halt nochmal Geld weg.

Sein Guthaben durch komplettes Auszahlen (um zu sehen was der Automat hergibt), und anschliessendes wieder Einzahlen zu bestimmen, kannte ich bisher nur aus Ostfriesen- oder Blondinenwitzen.

Die Frage ist nun aber ob das wirklich so rechtens ist. Nur weil es unsinnig ist heisst ja leider nicht viel, mit gesundem Menschenverstand kommt man bei Gesetzen nicht immer weiter.

Aber nur wenn ich weiss, dass die Bank im Unrecht ist, bringt es ja was mit Ombudsmann oder gleich Anwalt da aufzutauchen. Zumal der Anwalt da sicher mehr Vorschuss will als die 300 Euro...
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Re: P-Konto Restguthaben
« Antwort #5 am: 12. Juli 2012, 11:00:51 »

Nun, von der Freibetragsgrenze war ich weit entfernt...

Es waren immer so ca. 300 Euro auf dem Konto und ca. 200-300 kamen monatlich dazu. Ebenso wurden 200-300 monatlich abgehoben. Also selbst Guthaben + Eingang war noch weit UNTER dem Freibetrag (1080?) zu jeder Zeit. Trotzdem hat die Bank (nach eigenen Angaben im Mai) 300 Euro eingefroren die nun mein Konto blockieren und im Guthaben stehen. Ob diese nun meinen Freibetrag vermindern "soll ich ausprobieren"... im Zweifelsfall ist halt nochmal Geld weg.

Sein Guthaben durch komplettes Auszahlen (um zu sehen was der Automat hergibt), und anschliessendes wieder Einzahlen zu bestimmen, kannte ich bisher nur aus Ostfriesen- oder Blondinenwitzen.

Die Frage ist nun aber ob das wirklich so rechtens ist. Nur weil es unsinnig ist heisst ja leider nicht viel, mit gesundem Menschenverstand kommt man bei Gesetzen nicht immer weiter.

Aber nur wenn ich weiss, dass die Bank im Unrecht ist, bringt es ja was mit Ombudsmann oder gleich Anwalt da aufzutauchen. Zumal der Anwalt da sicher mehr Vorschuss will als die 300 Euro...

Hallo UNverschuldet

Der Freibetrag schützt nicht vor Pfändung.
Der Freibetrag schützt nur den Geldeingang für 2 Monate. Wer das Geld nach 2 Monaten nicht ausgegeben hat, hat ein Problem. Der Freibetrag soll vor einer Kahlpfändung schützen. Dieser Schutz ist aber auf 2 Monate begrenzt. Wenn der Geldeingang aus Lohn/Gehalt für den Monat Mai deinem Konto gutgeschrieben wird, dann hast du die Monate Juni und Juli Zeit darüber zu verfügen. Alles was du nicht brauchst davon, das steht dann den Gläubigern zu. Davor schütz dann auch der Freibetrag nicht.

Ich kann nur empfehlen die Kontoauszüge der letzten Monate noch einmal vorzunehmen und nach rechnen.  Ist wirklich der Geldeingang nach zwei Monaten vollständig abgehoben worden. Wenn nicht, dann ist das Geld weg.

Es ist die beste Versicherung, wenn man das Geld am Tag bevor der neue Geldeingang gebucht wird, alles Guthaben vom Konto abzuheben, damit es auf Null steht.

Jeder Euro, der nach zwei Monaten immer noch als Guthaben auf dem Konto ist, ist ein Euro für die Gläubiger.

Das ist kein Witz, das ist Realität.
Das P-Konto und die Freigrenze hat aber mehr positive Eigenschaften als Negative. Man muß nicht jeden Monat zum Amtsgericht und sich den Freibetrag frei stellen lassen.
Die Amtsgerichte machen das seit dem 01.12.2011 auch nicht mehr. Einen Pfängungssicheren Freibetrag ist mit der Einrichtung eines P-Kontos gewährleistet. Aber aufpassen nur für zwei Monate (nur für den Erstmonat und dem Folgemonat), danach -Pech gehabt-.

Auch wenn es nicht logisch erscheint, es ist die einzige Möglichkeit, sein Geld vor den Gläubigern zu sichern. Wer diese Spielregeln nicht akzeptier, geht leer aus.

Gruß
Nix-mit-Inkasso
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Re: P-Konto Restguthaben
« Antwort #6 am: 12. Juli 2012, 11:07:37 »

So einfach kann man es sich mit der Berechnung eben nicht machen. Warum, habe ich beschrieben. Was außerdem gar nicht geht, ist der Abzug eines Freibetrages, der über dem unpfändbaren liegt.

Was auch nicht gehen dürfte, eigentlich auch gar nicht gehen kann, ist ein Aufstocken oder Ansammeln von Guthaben bis man den Sockelfreibetrag erreicht hat, wenn der monatliche Verdienst darunterliegen sollte. Nochmal: Man kann das Guthaben in den folgenden Monat übernehmen aber nur in den folgenden. Die Maßnahme des Einfrierens ist eine Folge dessen, was ich oben beschrieben und als Bugwelle bezeichnet habe, d.h. die 300,00 € schiebt man sozusagen vor sich her und niemand kann dran.

Solange es keine Klärung dieses Problems gibt, sollte man vielleicht doch bei einem gepfändeten P-Konto komplett über den monatlichen Freibetrag verfügen.
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Re: P-Konto Restguthaben
« Antwort #7 am: 14. Juli 2012, 09:07:00 »

Danke für die Information, also es sieht dann wohl so aus, als dass ich die 300 Euro unter "Erfahrung" verbuchen muss. Anscheinend ist die Regelung, so unsinnig sie auch ist, normal.

Zwar kann man das Konto so nur noch zum Geldempfang gebrauchen und nicht fuer Lastschriften, aber wie es scheint war das ganze ja VOR dem P-Konto noch schlimmer.

Wieder was gelernt, danke fuer die Antworten, ich hoffe auch andere P-Konto Neulinge lesen das und sind vorgewarnt.

Ich werde es nun bei Eingang immer sofort leeren...
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