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Autor Thema: Pfändung auch nach Abgabe eidesstattllicher Vers. möglich?  (Gelesen 13669 mal)

Gast

  • Gast
Pfändung auch nach Abgabe eidesstattllicher Vers. möglich?
« am: 14. September 2004, 17:45:00 »

Kurze Frage: ist es möglich , dass Gläubiger pfänden können , nachdem die EV abgelegt wurde, z. B. Auto, Wohnungseinrichtung,  usw.

Und wie ist das, wenn ich eine neue Küche gekauft habe , es aber auf den Namen meiner Frau läuft - können Sie uns dass nehmen ( meine Frau ist "sauber").
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Gast

  • Gast
Pfändung auch nach Abgabe eidesstattllicher Vers. möglich?
« Antwort #1 am: 14. September 2004, 20:56:00 »

Durch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verpflichtet man sich, einen bescheidenen Lebenswandel zu führen. In der Tat können Gläubiger immer wieder einen Gerichtsvollzieher zur Überprüfung schicken. Sollte dieser dann Gegenstände finden, die nicht einem bescheidenen Lebenswandel entsprechen, so können diese natürlich gepfändet werden. Dazu gehört in erster Linie ein Auto. Aber auch ein Fernseher kann dazu gehören, wenn dieser einen bestimmten Wert hat. Da aber ein Anspruch auf einen Fernseher besteht, wird dann dieser im Rahmen einer so genannten Austauschpfändung gegen ein Modell von geringem Wert ausgetauscht.
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  • Gast
Pfändung auch nach Abgabe eidesstattllicher Vers. möglich?
« Antwort #2 am: 18. September 2004, 10:58:00 »

Also, grundsätzlich sind Pfändungsversuche auch nach Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung weiter möglich. Sollte ein Gerichtsvollzieher bei Dir an die Tür klopfen, verweise ihn auf die Abgabe der EV, i.d.R. hält er dann zunächst erst wieder Rücksprache mit dem Gläubiger.

Normalerweise hat man allerdings mit Abgabe der EV für einige Zeit Ruhe.

Beim Erwerb hochwertiger Güter ist es natürlich wichtig, den Kaufvertrag aufzubewahren (hier: den Deiner Frau), um im Falle eines Falles beweisen zu können, dass nicht Du als Schuldner der Eigentümer bist.

VG
jafern
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