Guten Tag:
Derzeit Beschäftige ich mich mit Pfändungen bei Laufender Insolvenzen im Rentenalter wenn jemand,ich nenne ihm mal Person XYmehrere Rentenzahlungen gleichzeitig bekommt.
Ich beziehe mich auch diesbezüglich in anderen Foren bei ähnlicher Fragestellungen auf solche kurz und knapp gehaltende Antworten.
Ich zittiere zunächst einmal eine diesbezügliche Frage,
ob Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auch gepfändet werden können, weil sie doch den Lebensunterhalt des Rentners sicherstellen sollen.
Als Antwort gibt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)bekannt und weist daher darauf hin, dass Renten - wie Arbeitsseinkommen - auch zu einem Teil gepfändet werden können.
Welcher Teil der Rente pfändbar ist, richtet sich nach den so genannten Pfändungsfreigrenzen, die in der Zivilprozessordnung festgelegt sind. Dabei richtet sich der nicht pfändbare Teil der Rente u. a. nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten Personen des Rentners/der Rentnerin und nach der des Einkommens insgesamt.
Nun gibt es da Fälle wo eine oder die Person XY mehr wie die normale LVA Rente bekommen. Ich nenne hier mal eine zusätzliche Betriebsrente die durchaus nicht immer als eigene Altersvorsorge über eine Umwandlung von Teilen seines Gehalts über eine Direcktversicherung im laufe seiner Berufsjahre selber angespart wurden oder Lebensversicherungen oder alles andere was es so noch gibt. Ich meine damit im Speziellen auch eine vom Arbeitgeber für seine Mitarbeiter als Sozialleistung der Betriebsrente angelegte.
Nun gehe ich, in der Regel mal davon aus,dass Person XY zumeist im Rentenalter keine Unterhaltspflichten mehr an eigene Kinder hat obwohl es auch da Ausnahmen gibt.
Der Regelrentner wird ja auch vielleicht noch Verheiratet sein wenn er in Rente geht obwohl Scheidungen immer mehr Anwachsen.
Es gibt aber genug Rentner, die durch die Folgen einer Trennung wenn auch noch Hausbesitz und einiges mehr zum Tragen kommt, spät im Rentenalter noch in Insolvenz gehen.
Ich nenne einmal ein Beispiel entnommen aus einem anderen Forum
Beträgt die monatliche Rente z. B. 1500 €, so können nach Angaben der BfA einem Rentner ohne unterhaltsberechtigte Angehörige 399 € gepfändet werden. Dies gilt aber wiederum nur bei Pfändungen wegen allgemeiner Ansprüche des Gläubigers, z. B. Zahlungsrückstand auf Darlehensverpflichtungen und Kaufschulden.
Liegen jedoch Pfändungsaufträge Dritter wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche vor - hierbei kann es sich um den Ehepartner oder die Kinder handeln - sind andere Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Dennoch ist auch in solchen Fällen dem Rentner immer der "notwendige Unterhalt" zu belassen.
Der Rentner/die Rentnerin kann gegen einen vom Amtsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Einwendungen erheben. Dafür muss beim zuständigen Amtsgericht Erinnerung eingelegt werden, ein Antrag auf einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt und begründet werden, warum man sich gegen die Pfändung der Rente wendet.
Wichtig: Wenn die Rente auf ein Bankkonto des Rentners/der Rentnerin überwiesen wird, ist auch das Guthaben auf dem Konto pfändbar. Für die ersten sieben Tage nach Gutschrift der Rente gibt es jedoch einen besonderen Pfändungsschutz. In dieser Zeit ist das Guthaben aus der Überweisung der monatlichen Rente nicht pfändbar und der Rentner/die Rentnerin kann in dieser Zeit frei darüber verfügen.
Meine Überlegung dazu,
sollte aber die Rente tatsächlich auf dem Konto des Rentners oder der Rentnerin Überwiesen werden wird wohl kaum ein Verschuldeter oder Insolventer wenn er selbst in der Lage ist den ausbezahlten Rentenbetrag über die sieben Tage hinaus stehen lassen notwendige Zahlvorgänge wie Beispielsweise die Miete und alle anderen Abbuchungen und Lastschriften erledigen und den Rest für Haushalt und Leben von Konto abheben.
Was ich daran nicht verstehe wäre der Umstand, dass wenn es durch welche Umstände auch immer, das Geld was übrig bleibt mal länger wie sieben Tage auf dem Konto stehen blieben dann gepfändet und zur Masse gezogen werden kann und dann bei Zugriff des TH oder der Gläubiger die das Geld dann vielleicht mal einmalig haben, dies aber bei weiten nicht die Schulden abdecken würden die die meisten Verschuldeten oder Insolventen Personen haben.
Wem würde es nützen?
Nun komme ich zu meinen Fragen ?
Wenn nun eine Person X Verheiratet Berufstätig mit zwei Kindern aus welchen Gründen auch immer in die Schuldenfalle gerät dann weiß ich, dass Zahlungen des Arbeitgebers in die normale Rentenversicherung aber auch die Zahlung des Verschuldeten Arbeitnehmers in diese vor Pfändungen geschützt sind.
Dabei habe ich im Gesetz nach §851c Abs. 1 ZPO viel gelesen und weiß auch dass Pfändungen solange sie angespart werden also, bis zum 60 Lebensjahr unter einen besonderen Schutz stehen und in diesem Sinne jemand auch in Umwandlung seines Einkommes bis 280.000 Euro Pfändungssicher ansparen kann.
Nun kommt mir aber der Gedanke, wenn ich dann weiterlese,dass mit der Auszahlung der Rente mit frühestens 60 diese Rente bei laufender Insolvenz wie ein normales Arbeitseinkommen zu Betrachten ist und jenseits von 989,40 Euro gepfändet werden darf.
Nun nehme ich mal an, besagter Arbeitnehmer X ist nun Rentner mittlerweile alleine Lebend aber mit vielen tausend ۟ro verschuldet.
In den meisten Fällen hat ein Durchschnittsrentner eine falls es sich um einen alleinstehenden Mann handelt der auf Grund seiner Schuldenlage die Insolvenz schon beantragt hatohne Betriebsrenteso um 1.100,00 € LVA Rente.
Gehe ich nach der aktuellen Pfändungstabelle so ist diesem Rentner davon derzeit 80.40 € Pfändbar.
In vielen fällen hat aber ein Schuldner viele Tausend €uro Schulden.
Mit diesen 80,40 € wären aber in sechs Jahren nur 5.810,40 € Schulden zu Begleichen.
Wenn ich nun darüber Nachdenke,dass Gerichtskosten und Insolvenzverwalter auch davon noch etwa 2.500,00 € erhalten wird wohl eine Schuld die mit diesen Betrag von 80,40 € der Oberhalb dieser fast 6.000,00 € Schulden liegt niemals zu tilgen sein.
Nun haben viele Verschuldete Menschen meist, nicht nur einen Gläubiger.
Ich weiß nicht, ob ein Gericht in diesem Fall einer Forderung der Gläubiger mangels Masse überhaupt stattgeben würde.
Wer kann darauf schon Antwort geben oder hat Ähnliches schon erlebt.
So, Gesetzt der Fall die Person X Person erhält neben seiner normalen Rente die im Durchschnitt heute bei
1.100.00 €uro liegt noch eine Betriebsrente in etwas der gleichen Höhe wie die normale Rente die aber als Sozialleistung des Arbeitgebers während seiner ganzen Berufsjahre für den Arbeitnehmer zusätzlich angespart wurde.
Also die Rente beträgt nun das Doppelte dessen was ich vorher geschrieben habe.
Frage, wie verhält es sich dann mit Pfändung und Befriedung der Gläubiger in den sechs Jahren der Insolvenz.
Klar, ich habe es ja geschrieben, dass Pfändungen dann wie ein normales Arbeitseinkommen über diese 989,99 € Pfändungsfreibetrag Pfändbar ist.
Nun setze ich mal vorraus, dass Seitens des Schuldners was die Rente betrifft gegenüber IV alles Richtig gemacht wurde und die Höhe der Rente offen gelegt wurde.
Nun habe ich aber auch gelesen, dass bevor dann jenseits dieses Freibetrags von 989,99 €uro gepfändet werden kann erst eine zusammenlegung beider Renten seitens der Gläubiger, beantragt werden muss.
Also mit einer zusammengelegten Rente von insgesamt 2.200,00 € wären dann 871,40 €uro Pfändbar
Verbliebe dann für besagten Rentner für die nächsten sechs Jahre rund 1.338,60 €uro zum Leben übrig.
So weit so gut.
Aber nirgwendwo finde ich etwas darüber was wenn dieser Zusammenlegungsbeschluss seitens IV und Gläubiger nicht beanteragt wird oder wurde und diesbezüglich zwar eine Pfändung vorgenommen wird aber nur für jede der beiden Renten für sich.
Wer weiß etwas darüber etwas zu Sagen oder weiß was dies für folgen für einen und das stelle ich fest oft dem Kenntnissstand des Insolventen entzieht der sowieso oft nicht durchblickt ?